Sanktionen Deep Dive

Minus 0,25 Prozent auf gesperrtem Geld: Über die Kosten entscheidet die Gebührenklausel

Die Ukraine-Verordnung erlaubt der Depotbank die Gebührenerhebung auf gesperrten Konten und verbietet ihr die Auszahlung der Erträge. Was sie tatsächlich belasten darf, steht nicht in Art. 15, sondern im Gebühren- und Zinsteil eines Depotvertrags aus der Zeit vor 2022.

Casimir von Firn, MLaw

Der Depotvertrag einer Schweizer Bank aus dem Jahr 2019 regelt die Sperrung nicht. Er regelt Gebühren und Zinsen, und genau darin steht, wer die eingefrorene Position bezahlt. Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet die Bank, alles zu erstatten, was ihr aus der Geschäftsführung zugekommen ist; Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) verbietet ihr die Herausgabe.

Auf der Ertragsseite löst die Verordnung den Konflikt selbst. Nach Art. 15 Abs. 2ter lit. a darf die Bank Zinsen und sonstige Erträge des gesperrten Kontos gutschreiben, sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden. Die SECO-Auslegungshilfe (Stand 30. Juni 2026) lässt in Ziff. 1.3 Erträge aus obligatorischen Corporate Actions ohne Wahlmöglichkeit, typischerweise Aktiendividenden und Obligationszinsen, ohne vorgängige Bewilligung zu. Trifft die Inhaberin eine aktive Wahl, braucht es die Bewilligung. Die Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR erfüllt die Bank also durch Gutschrift, nicht durch Zahlung.

Damit verschiebt sich die Rechtsnatur der Position. Für hinterlegtes Geld ordnet Art. 481 Abs. 1 OR an, dass Nutzen und Gefahr auf die Aufbewahrerin übergehen, wenn nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten ist. Jeder Coupon, der auf dem gesperrten Konto landet, macht aus einem Stück Effektenbestand eine Forderung gegen die Bank. Je länger die Listung dauert, desto grösser wird der Teil des Depots, für den nicht mehr der Kunde das Kursrisiko trägt, sondern die Bank die Rückzahlung schuldet.

Auf der Kostenseite ist das Sanktionsrecht nicht das Hindernis, für das es gehalten wird. Art. 1 lit. b der Verordnung definiert die Sperrung als Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, «mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten». Die Auslegungshilfe sagt in Ziff. 1.1, was das heisst: «die Erhebung von Gebühren (z.B. Kontoführungsgebühren) und die Verbuchung von Zinsen». Wo daneben das Einlagen- und Dienstleistungsverbot greift, hält Art. 20 Abs. 4 lit. cbis einen eigenen Bewilligungsgrund bereit, nämlich die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder. Brüssel ist hier strenger: Art. 4 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verlangt für dieselben Gebühren die vorgängige Bewilligung der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis ist aber kein Anspruch. Das Sanktionsrecht sagt, dass die Bank belasten darf; was sie belasten darf, sagt der Depotvertrag. Ob der Tarif von 2019 eine Position erfasst, die niemand mehr handeln kann, steht dort selten. Fehlt die Abrede, bleiben Art. 402 Abs. 1 OR für Auslagen und Verwendungen und Art. 472 Abs. 2 OR, der eine Vergütung nur zulässt, wenn sie ausdrücklich bedungen worden oder nach den Umständen zu erwarten war. Beides deckt Aufwand, nicht Marge.

Dann die Verzinsung. Der SNB-Leitzins liegt bei 0 Prozent, zuletzt am 18. Juni 2026 bestätigt. Sichtguthaben über dem Schwellenwert vergütet die Nationalbank zum Leitzins abzüglich 0,25 Prozentpunkte, also negativ, und sie hat den Faktor für diesen Schwellenwert am 22. Juni 2026 von 15 auf 13,5 gesenkt, mit Wirkung auf den 1. August 2026. Eine gesperrte Frankenposition wirft damit nichts ab und kostet oberhalb der Limite. Art. 15 Abs. 2ter lit. a unterstellt Konten, die Zinsen tragen. Hier trägt das Konto Kosten.

Wer diese Kosten weitergeben will, liest zuerst BGE 145 III 241. Das Bundesgericht entschied zu einem Libor-gebundenen Darlehen, dass Negativzinsen zwar vereinbart werden können, aber keinen Zins im Rechtssinne darstellen; ob ein negativ gewordener Referenzsatz die Zahlungsrichtung umkehrt, ist Auslegungsfrage nach dem Vertrauensprinzip, und im beurteilten Vertrag kehrte sie sich nicht um. Entschieden ist damit die Kreditseite. Auf das Depot übertragen heisst das: Was die Bank dem gesperrten Konto belasten will, muss als Gebühr vereinbart sein, denn die Ausnahme der Auslegungshilfe deckt die «Verbuchung von Zinsen», und ein Negativzins ist nach dem Bundesgericht keiner.

Kündigen hilft nicht. Art. 404 Abs. 1 OR erlaubt den Widerruf jederzeit, nur führt er nirgendwohin. Herausgeben darf die Bank nicht, übertragen nur mit einer Bewilligung nach Art. 15 Abs. 5 lit. b zur Erfüllung bestehender Verträge. Zugleich fällt mit dem Vertrag die Gebührenklausel weg; übrig bleibt Art. 473 Abs. 1 OR mit den notwendig verbundenen Auslagen. Wer zur Unzeit kündigt, schuldet nach Art. 404 Abs. 2 OR zusätzlich Schadenersatz.

In Brüssel ist das eine Bilanzfrage, in der Schweiz eine Vertragsfrage. Bei Euroclear entfielen Ende Juni 2026 rund 202 Milliarden Euro der Bilanzsumme auf sanktionierte russische Werte; ein Moskauer Gericht verurteilte den Zentralverwahrer im Mai 2026 zu 18,17 Billionen Rubel Schadenersatz, und die Berufung wurde im Juli 2026 abgewiesen. Einen solchen Adressaten gibt es hier nicht. Anfang Juni 2026 lagen laut SECO 8,5 Milliarden Franken gesperrt, dazu 7,45 Milliarden Franken der russischen Zentralbank (Stand März 2025, letzter verfügbarer SECO-Wert), die ihre Aktiven in der Schweiz «ausschliesslich bei Geschäftsbanken» hält. Kein Zentralverwahrer, dessen Erträge man verteilen oder dessen Bilanz man belasten könnte. Die Last liegt in einzelnen Depotverträgen, und ob der Bund je darauf zugreifen dürfte, ist eine andere Frage.

Für Montag drei Schritte. Erstens den Depotvertrag jeder gesperrten Beziehung an drei Stellen lesen: Gebührentarif, Zinsregelung, Änderungsvorbehalt. Zweitens vor dem 1. August 2026 rechnen, welcher Teil der gesperrten Frankenbestände nach der Faktorsenkung in die Tranche zu minus 0,25 Prozent fällt. Drittens dort, wo der Tarif die Belastung nicht trägt, ein Gesuch nach Art. 20 Abs. 4 lit. cbis oder Art. 15 Abs. 5 lit. b mit Vertragsdatum einreichen, statt still weiterzubuchen.

Bekannt ist die Sanktionslage. Die Sperre erlaubt die Gutschrift der Erträge und die Erhebung der Gebühren, und beides steht in der Verordnung. Offen ist die Vertragslage: ob ein Tarif von vor 2022 eine Belastung trägt, die der Kunde weder abwählen noch durch Verkauf beenden kann, und ob die Weitergabe von minus 0,25 Prozent vor BGE 145 III 241 standhält. Das entscheidet kein Amt, sondern der erste Zivilprozess einer wieder freigegebenen Vertragspartei über die während der Sperre belasteten Gebühren. Ausgelöst wird er durch eine Streichung aus Anhang 8, nicht durch eine neue Verordnung.