Regulierung Evidence Brief

Pfizergate vor dem EuGH: Erst die SMS, jetzt die Schwärzung im Impfvertrag

Generalanwalt Rantos empfiehlt dem EuGH, die Kommissionsbeschwerden in C-631/24 P und C-632/24 P abzuweisen: Schadloshaltungsklauseln und die Namen des Verhandlungsteams sind keine Geschäftsgeheimnisse. Wer mit einer EU-Institution kontrahiert, muss damit rechnen, dass die ausgehandelten Konditionen unter die Transparenzverordnung 1049/2001 fallen — und der Nebenkanal dazu.

Casimir von Firn, MLaw

Am 11. Juni 2026 empfahl Generalanwalt Athanasios Rantos dem EuGH, die beiden Beschwerden der Kommission gegen die Transparenzurteile zur Impfstoffbeschaffung abzuweisen (C-631/24 P, C-632/24 P; Mitteilung des Gerichtshofs). Anders als die Schlagzeilen vom «nächsten Pfizergate-Schlag» nahelegen, geht es darin nicht um von der Leyens gelöschte SMS, sondern um den Impfvertrag selbst: um die Schadloshaltungsklausel und um die Namen des Verhandlungsteams. Die Botschaft an jede Rechtsabteilung, die mit einer EU-Institution kontrahiert, ist dieselbe wie im SMS-Fall — das Zugangsregime der Verordnung 1049/2001 erfasst die ausgehandelten Konditionen so gut wie den Nebenkanal, über den verhandelt wurde.

Worum die Beschwerden gehen. Fünf Abgeordnete der Grünen-Fraktion und eine Gruppe Privater (Courtois u.a.) hatten 2021 Zugang zu den Verträgen verlangt, mit denen die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten Covid-Impfstoffe beschaffte, darunter der Vertrag mit Pfizer/BioNTech vom Mai 2021 über bis zu 1,8 Milliarden Dosen. Die Kommission gab die Dokumente nur teilgeschwärzt heraus. Der EuG hob diese Schwärzungen am 17. Juli 2024 in zwei Punkten auf (T-689/21, T-761/21); dagegen richten sich die Beschwerden.

Erster Punkt: die Schadloshaltung. Die Kommission hatte die Klauseln, mit denen die Hersteller von Haftungsrisiken freigestellt werden, als Geschäftsgeheimnis nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 geschwärzt. Rantos hält dem entgegen, die Kommission habe nicht belegt, dass eine Offenlegung die Hersteller missbräuchlichem strategischem Verhalten oder einem erhöhten Risiko von Haftungsklagen aussetzen würde (EUobserver). Die Schwärzung trug keine konkrete Schadensprognose — nur das Etikett «kommerziell sensibel». Das genügt der Ausnahme nicht.

Zweiter Punkt: die Namen. Die Kommission hatte die Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams unkenntlich gemacht und sich auf den Schutz personenbezogener Daten berufen (Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung 1049/2001 i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1725). Nach dieser Verordnung muss, wer Personendaten herausverlangt, die Notwendigkeit der Übermittlung nachweisen. Rantos folgt dem EuG: Die Transparenz des Verhandlungsprozesses sei ein hinreichend spezifischer Zweck im öffentlichen Interesse; selbst eine anonymisierte Fassung der Interessenkonflikt-Erklärungen reiche nicht aus, die Unparteilichkeit des Verhandlungsteams wirksam zu beurteilen. Ohne die Namen lässt sich nicht prüfen, ob die Verhandler Interessenkonflikte hatten — und genau dieser Prüfzweck macht die Übermittlung notwendig. Daneben rügte das EuG einen weiteren Schwärzungspunkt: Was «wilful misconduct» und «best reasonable efforts» bedeuten sollten, hatte die Kommission ohne tragfähigen Grund verdeckt.

Und die SMS? Die gehören zum Schwesterfall. Im Verfahren der New York Times hob der EuG am 14. Mai 2025 die Weigerung der Kommission auf, die Kurznachrichten zwischen von der Leyen und Pfizer-Chef Bourla herauszugeben (T-36/23). Wichtig für die Einordnung: Das Gericht hat die SMS nicht förmlich zum «Dokument» nach Art. 3 lit. a erklärt. Es hat der Kommission den bequemen Ausweg verbaut, ein Dokument existiere nicht oder sei zu flüchtig, um erfasst zu werden. Wer den Besitz angeblich verloren hat, muss plausibel erklären, wo gesucht wurde und was mit dem Gerät geschah. Praktisch heisst das: Wer den Besitz bestreitet, muss nachweisbar gesucht haben — die Kommission kann sich nicht mit dem Verweis auf Nicht-Registrierung aus der Erklärungspflicht stehlen.

Für die Rechtsabteilung zählt nicht die Politik, sondern die Reichweite. Die Verordnung 1049/2001 erfasst nach Art. 2 Abs. 3 auch Dokumente, die eine Institution von Dritten erhält. Ihre Eingabe, Ihr ausgehandelter Klauseltext, Ihre Nachricht an einen Beamten: alles potenziell zugänglich, sobald ein beliebiger Dritter einen Antrag stellt. Die Geschäftsgeheimnis-Ausnahme schützt davor nur, wenn Sie für die konkrete Klausel einen konkreten Schaden belegen, nicht, wenn Sie die Kategorie «vertraulich» darüberlegen. Der Preis pro Dosis mag ein solches Geheimnis sein; die Architektur der Haftungsverteilung ist es nach Rantos nicht.

Das Schweizer Pendant trägt dieselbe Logik. Das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ, SR 152.3) kehrt mit Art. 6 die Vermutung zugunsten des Zugangs um; die Geschäftsgeheimnis-Ausnahme in Art. 7 Abs. 1 lit. g greift nur, wenn der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Wer mit einer Bundesstelle verhandelt oder ihr Unterlagen einreicht, steht vor demselben Test: Das Geheimnis muss belegt sein, nicht behauptet.

Konkret für nächste Woche: Wo Ihr Haus mit einer EU-Institution oder einer Bundesstelle kontrahiert oder Eingaben einreicht, prüfen Sie vor Unterschrift Klausel für Klausel, was ein Zugangsantrag offenlegen würde — nicht pauschal. Verlassen Sie sich nicht auf den Vertraulichkeitsstempel. Und sagen Sie der Geschäftsleitung, dass eine SMS oder WhatsApp an einen Beamten kein Nebenkanal ohne Konsequenzen ist: Wer die Herausgabe mit Besitzlosigkeit abwehren will, muss nachweisbar gesucht haben.

Offen ist, ob der Gerichtshof dem Generalanwalt folgt. Seine Schlussanträge binden den EuGH nicht (Art. 252 AEUV); in Zugangssachen weicht der Gerichtshof von ihnen nur selten ab. Das Urteil in C-631/24 P und C-632/24 P wird die Auslegung der kommerziellen Ausnahme verbindlich klären. Ob eine SMS förmlich ein «Dokument» nach Art. 3 lit. a ist, bleibt bis dahin ungelöst — der EuG hat die Frage im NYT-Fall umgangen, nicht beantwortet.