Produktsicherheit & Marktzugang Briefing

«Wirtschaftsakteure»: Mit diesem Wort kommt die GPSR ins PrSG

Der Bundesrat hat am 5. Juni die Vernehmlassung zur PrSG-Teilrevision eröffnet — ohne die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zu nennen, aber mit ihrem Vokabular und ihren Pflichten. Hersteller und Importeure müssen Rückverfolgbarkeit, inländische Kontaktstelle und Meldewege neu auslegen, solange der Entwurf bis zum 28. September verhandelbar ist.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Am 5. Juni hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Teilrevision des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG, SR 930.11) eröffnet; sie läuft bis zum 28. September. Die Vernehmlassungsunterlagen sprechen von Onlinehandel und Konsumentenschutz — die EU-Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988, GPSR) nennen sie nicht, wohl aber deren Vokabular: «Wirtschaftsakteure». Das PrSG kennt diesen Begriff nicht. Es kennt den Inverkehrbringer (Art. 2 PrSG).

Die neuen Pflichten treffen Wirtschaftsakteure im Onlinehandel. Sie müssen im Angebot die Produkte identifizieren, Warn- und Sicherheitshinweise geben, eine Kontaktstelle im Inland bezeichnen und mit den Vollzugsorganen zusammenarbeiten. Das ist die GPSR-Architektur in Schweizer Worten: die Identifizierungspflicht aus Art. 9 Abs. 5–6 und Art. 19 GPSR, die allgemeinen Rückverfolgbarkeitspflichten aus Art. 9 Abs. 2–3 und Art. 15 Abs. 3 GPSR, der Ansprechpartner aus Art. 16 GPSR, die Marktplatzpflichten aus Art. 22 GPSR. In dieser Logik zerfällt der eine Inverkehrbringer in Hersteller, Importeur, Händler und Fulfilment-Dienstleister, jeder mit eigener Pflichtenliste (Art. 3 Nr. 13 GPSR). Die Last liegt beim Wirtschaftsakteur: Wer anbietet, muss Identität, Rückverfolgbarkeit und eine inländische Erreichbarkeit vorweisen können.

Die Marktüberwachung erhält neue Instrumente: verdeckte Testkäufe unter falscher Identität, die Sperrung rechtswidriger Online-Angebote und ein Informations- und Warnsystem nach dem Muster des EU-Portals Safety Gate. Hinzu kommt eine Aufsichtsabgabe auf Waren, die Verwender direkt aus dem Ausland beziehen. Die Meldepflicht selbst ist nicht neu — Art. 8 PrSG verlangt seit 2010 Produktebeobachtung und Meldung an die Behörde. Neu sind der Kanal und die Reichweite über die Grenze, dorthin, wo das geltende Gesetz die Direktimporte der Plattformökonomie nie erreichte. Parallel läuft die Vernehmlassung zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), da beide Erlasse konzeptionell verknüpft sind — prüfen Sie Ihre Stellungnahme auf beide.

Der Rahmen der Vorlage lädt zum Missverständnis ein. Wer sie als Konsumentenschutz-Hausaufgabe liest, antwortet auf den falschen Erlass. SECO benennt das Ziel selbst: ein «gleichwertiges Sicherheitsniveau und gleichwertige Grundsätze wie in der EU». Das ist autonomer Nachvollzug der GPSR, auch wenn die Vernehmlassungsunterlagen das Wort vermeiden. Für Hersteller und Importeure heisst das: Was Sie für den EU-Markt seit dem 13. Dezember 2024 erfüllen, gilt bald auch im Inland.

Für Montag: Ziehen Sie den Vorentwurf und den erläuternden Bericht aus den Vernehmlassungsunterlagen und markieren Sie, welche Ihrer Produkte eine inländische Kontaktstelle, eine eindeutige Kennzeichnung und einen Meldeweg brauchen. Antworten Sie bis zum 28. September, solange die Pflichtenliste verhandelbar ist. Offen ist, wie weit die «Kontaktstelle im Inland» reicht: blosse Meldeadresse oder die volle Verantwortlichkeit der Person nach Art. 16 GPSR. Der Wortlaut des Vorentwurfs und die eingehenden Stellungnahmen werden es entscheiden.