Wirtschaftsrecht & Sanktionen Deep Dive

Nicht gelistet, trotzdem erfasst: Warum die Sanktionsbedingung im SPA zwei Auslöser trennen muss

Das 19. Sanktionspaket schrieb den Eigentums- und Kontrolltest in die VO (EU) 269/2014, der EuGH machte in EM System (C-84/24) aus der 50-Prozent-Beteiligung eine widerlegbare Vermutung der Kontrolle. Die Sanktionsbedingung im Aktienkaufvertrag muss deshalb zwei Auslöser trennen: die Listung, die sich selbst beweist, und die Beherrschung, die jemand beweisen muss.

Casimir von Firn, MLaw

Am 23. Oktober 2025 schrieb das 19. EU-Sanktionspaket (Council Regulation (EU) 2025/2037) die Begriffe Eigentum und Kontrolle in die Verordnung (EU) 269/2014 hinein: Eigentum ab 50 Prozent der Anteile, Kontrolle nach einer nicht abschliessenden Liste von acht Kriterien. Am 12. März 2026 machte der Europäische Gerichtshof in C-84/24, EM System aus der Halbbeteiligung einer gelisteten Person eine widerlegbare Vermutung der Kontrolle. Seither zerfällt die Frage, ob die Gegenpartei zwischen Signing und Closing sanktioniert ist, in zwei Fragen mit zwei Beweislasten. Die MAC-Klausel beantwortet keine davon, und eine pauschale «no sanctions»-Bedingung nur scheinbar.

Dass die generische MAC eine Listung zur Käuferin schiebt und ihr nach Art. 8 ZGB die Beweislast auflädt, hat dieses Blatt Ende Mai auseinandergenommen; dass Zusicherung, MAC und Vollzugsbedingung an drei Schreibtischen entstehen und keiner die Listung fängt, zwei Wochen darauf. Der Befund war beide Male derselbe. Eine Listung ist ein Legalitätsereignis, kein Wertereignis: Die Kaufpreiszahlung an eine gelistete Verkäuferin ist eine verbotene Bereitstellung nach Art. 15 der Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72), strafbar nach Art. 9 EmbG. Allein die Vollzugsbedingung ist dafür gebaut. Offen blieb der Bauplan für die Bedingung, die den seit dem 19. Paket häufigsten Fall fängt: die Gegenpartei, die auf keiner Liste steht und trotzdem gesperrt ist.

Der übliche Rat lautet, Sanktionen aus der «change in law»-Ausnahme der MAC herauszunehmen oder eine eigene Vollzugsbedingung zu setzen. Richtig, aber zu grob. Beide Ratschläge behandeln die Listung als ein Ereignis, das entweder eintritt oder nicht. Seit das 19. Paket den Kontrolltest kodifiziert hat, ist die Listung zwei Ereignisse mit zwei Beweisregimen, und eine Bedingung, die das nicht abbildet, schützt vor dem einen Fall und lässt den anderen offen.

Der erste Auslöser beweist sich selbst

Steht der Name der Verkäuferin, der Zielgesellschaft oder ihres wirtschaftlich Berechtigten am Vollzugstag auf Anhang 8 der Ukraine-Verordnung oder auf Annex I der VO 269/2014, ist das eine öffentliche Tatsache mit Publikationsdatum. Eine Bedingung, die den Vollzug an genau diese Tatsache knüpft, vollzieht sich ohne Streit. Niemand trägt die Last aus Art. 8 ZGB, weil ein Blick in die Liste erledigt, was sonst zu beweisen wäre. Das ist der Vorteil gegenüber der MAC, deren «wesentliche nachteilige Veränderung» die austrittswillige Partei erst mühsam belegen muss. Der Preis dafür ist Genauigkeit bei der Liste. Weil die Schweiz das 19. Paket erst am 26. Februar 2026 übernahm, vier Monate nach Brüssel, kann eine Partei EU-gelistet sein, bevor sie es in der Schweiz ist. Eine Bedingung, die bloss auf «anwendbare Sanktionen» verweist, lässt offen, welche Liste am Stichtag zählt. Der Zahlungsstopp in Franken folgt aus der Schweizer Verordnung, die EU-Finanzierungsbank des Käufers richtet sich nach Annex I. Nennen Sie beide Listen namentlich, sonst zündet der saubere Auslöser am falschen Tag oder gar nicht.

Der zweite Auslöser beweist sich nicht

Eine Gegenpartei kann erfasst sein, ohne dass ihr Name irgendwo steht. Hält eine gelistete Person 50 Prozent oder mehr an ihr, gilt sie als beherrscht; die EU-Praxis senkte diese Schwelle am 3. Juli 2024 von «mehr als» auf «mindestens» 50 Prozent, und das 19. Paket schrieb sie samt acht Kontrollkriterien in die Verordnung. Die Kriterien reichen weiter als die Beteiligung: das Recht, den Verwaltungsrat zu bestellen, die Stimmenmehrheit zu lenken, beherrschenden Einfluss auszuüben. Ist die Verkäuferin ein hälftiges Gemeinschaftsunternehmen und wird ein Partner gelistet, gilt die ganze Verkäuferin als beherrscht. Direkte Listungen sind das Offensichtliche; sie stehen im Screening-Tool und fallen beim Onboarding auf. Der Kontrollfall ist die Lücke, durch die der Deal fällt, weil die Beteiligungskette der Verkäuferin am Signing niemand vollständig auf gelistete Personen abgeglichen hat.

In EM System bestätigte der EuGH am 12. März 2026, dass schon die Halbbeteiligung einer unter der Belarus-Verordnung gelisteten Person die Kontrolle über eine litauische Gesellschaft vermuten lässt und ihre Konten sperrt. Der Fall erging zur Belarus-Verordnung 765/2006; seine Lesart trägt für die sinngemäß übereinstimmende Sperrnorm der Russland-Verordnung 269/2014 und die sie spiegelnde Schweizer Verordnung ebenso. Entscheidend ist der zweite Teil des Urteils. Die Vermutung bleibt widerlegbar: Wer sie kippen will, muss vor der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Mittel der Gesellschaft der gelisteten Person nicht zugutekommen. Das ist keine Tatsache, sondern ein Beweisverfahren. Wo die Listung erst nach Signing eintritt, kann ein strukturell verankerter Firewall — die vollständige Abschottung der gelisteten Person von jeder Einflussnahme auf die Gesellschaft — die Kontrollvermutung im Einzelfall entkräften und den Vollzug ohne Rücktrittsrecht ermöglichen.

Eine Bedingung, die flach verlangt, «keine Vertragspartei ist eine sanktionierte Person», schmuggelt dieses Beweisverfahren in einen Satz, der wie ein Listenabgleich aussieht. Er liest sich selbstvollziehend, ist es im Kontrollfall aber nicht. Trennen Sie die beiden Glieder. Für die Listung: automatischer Ausfall der Bedingung mit dem Publikationsdatum, ohne weitere Feststellung. Für die Kontrolle: eine auf den Vollzugstag datierte Offenlegung der Beteiligungskette bis zum wirtschaftlich Berechtigten als dokumentarische Vollzugsbedingung, und die Benennung, wer die widerlegbare Vermutung trägt und wer die behördliche Freigabe einholt und die Wartezeit trägt — die SECO-Ausnahmebewilligung nach Art. 15 Abs. 5 der Ukraine-Verordnung oder die EU-Freigabe nach Art. 6b der VO 269/2014 in der Fassung von Council Regulation (EU) 2025/2037.

Wenn die Bedingung zündet, muss das Geld zurück

Liegt beim locked-box-Deal der Kaufpreis schon bei Signing fest und ein Teil davon auf einem Treuhandkonto, kann dieses Guthaben mit der Listung der Verkäuferin selbst zur gesperrten wirtschaftlichen Ressource werden, sobald die Verkäuferin einen gesicherten Anspruch darauf hat. Der Treuhänder, meist eine Schweizer Bank, sperrt erfahrungsgemäß im Zweifel zuerst und fragt später — und sperrt damit auch den Käufer aus, der bloss seine eigene Anzahlung zurückwill. Die Rückzahlung an einen nicht gelisteten Käufer ist grundsätzlich zulässig, doch die gelistete Verkäuferin wird sie als Verfügung über einen gesperrten Vermögenswert lesen, die eine SECO-Freigabe braucht. Wer das Rücktrittsrecht nicht verdrahtet, landet bei Art. 119 OR und dem Bereicherungsrecht, das dieses Blatt schon beschrieben hat: eine dispositive Auffangnorm über das teuerste Risiko des Deals. Also gehört ins SPA die automatische Rückführung an den Käufer bei einem Listungsereignis, eine Sanktionsklausel im Treuhandvertrag selbst, ein definierter Long Stop und eine benannte Partei, die das SECO-Gesuch stellt.

Am Montag also: jeden unterzeichneten, noch offenen Aktienkaufvertrag hervorholen, dessen Fenster zwischen Signing und Closing einen Listenzyklus kreuzt, und die Sanktionsbedingung auf zwei Glieder lesen. Nennt sie die Listen einzeln, mit Stichtag? Trennt sie den Listungsfall vom Kontrollfall und sagt sie für Letzteren, wer die widerlegbare Vermutung trägt? Führt das Rücktrittsrecht die Anzahlung an den Käufer zurück, bevor sie im Treuhandkonto einfriert? Wer nur die eine Zeile «no sanctions» findet, hat die Bedingung noch nicht gebaut.

Fest steht das Recht. Der Eigentums- und Kontrolltest steht seit dem 23. Oktober 2025 in der VO 269/2014, EM System hat die Halbbeteiligung zur widerlegbaren Vermutung gemacht, und Art. 15 der Ukraine-Verordnung sperrt die Zahlung an die erfasste Gegenpartei. Offen ist zweierlei, und beides klärt sich an einem benennbaren Ereignis. Erstens, wie weit die acht Kontrollkriterien unterhalb der 50 Prozent greifen: Das entscheidet das beim EuGH hängige lettische Vorabentscheidungsersuchen zur «Assoziierung» nicht gelisteter Gesellschaften. Zweitens, ob das SECO die Rückführung einer eingefrorenen Anzahlung an den nicht gelisteten Käufer bewilligungsfrei behandelt oder unter Art. 15 Abs. 5 zieht: Das entscheidet die erste veröffentlichte SECO-Verfügung zu einem solchen Gesuch oder der erste Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts darüber. Bis dahin bleibt die Regel schlicht. Der Listungsauslöser ist ein Blick in die Liste, der Kontrollauslöser ein Beweisverfahren, und wer beide in einen Satz presst, hat den zweiten nicht geregelt.