Wettbewerbsrecht Deep Dive

Schweizer Sitz, Schweizer Recht, CAS-Klausel — Art. 101 AEUV greift durch

Der EuGH hat am 16. Juli 2026 in C-209/23 das Agentenreglement der FIFA am Kartellverbot des Art. 101 AEUV gemessen und die Beurteilung an das Landgericht Mainz zurückgegeben. Zwei Punkte hat er selbst entschieden, und beide treffen jedes Reglement eines schweizerisch domizilierten Verbands: die Regel, die den Herausforderer bindet und die Etablierten freistellt, und die Veröffentlichung von Sanktions- und Transaktionsdaten natürlicher Personen.

Casimir von Firn, MLaw

Die FIFA ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB; Art. 1 Abs. 1 ihrer Statuten sagt es in einem Satz. Am 16. Juli 2026 hat der EuGH in der Rechtssache C-209/23 (RRC Sports) das Reglement dieses Zürcher Vereins am Kartellverbot des Art. 101 AEUV, an der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV und an der DSGVO gemessen. Für eine Rechtsabteilung, deren Unternehmen einem schweizerisch domizilierten Verband angehört, ist das keine Fussballgeschichte: Sitz, Rechtswahl und Schiedsklausel halten das Unionsrecht nicht vom Reglement fern, sie stehen selbst auf dem Prüfstand.

Nach den Schlagzeilen haben beide Seiten gewonnen. Die Schlagzeile bei LTO nennt die Regeln «wohl kartellrechtswidrig»; die FIFA begrüsst die Entscheidung, und Chefjurist Emilio García Silvero lässt sich mit der Feststellung zitieren, der Gerichtshof habe die berechtigten Anliegen des Verbands anerkannt. Beide Lesarten überziehen. Der Gerichtshof hat das Reglement weder aufgehoben noch bestätigt, sondern dem vorlegenden Landgericht Mainz die Prüfkriterien geliefert und die Beurteilung zurückgegeben. Genau zwei Punkte hat er selbst erledigt.

Der erste betrifft Art. 16 Abs. 1 lit. b und c der FIFA Football Agent Regulations. Danach darf ein Agent einen Mandanten, der exklusiv an einen anderen Agenten gebunden ist, weder ansprechen noch mit ihm abschliessen, ausser in den letzten zwei Monaten der Laufzeit. Der Gerichtshof erklärt diese Regel für mit dem Kartellverbot unvereinbar. Beanstandet ist nicht die Schranke als solche. Sie erfasst den amtierenden Agenten nicht: Wer den Exklusivvertrag hält, darf jederzeit nachverhandeln oder neu abschliessen und erhält dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil.

Das ist der übertragbare Satz. Eine Verbandsregel wird dort angreifbar, wo die Schranke den Herausforderer bindet und den Besitzstand freistellt. Die Asymmetrie erledigt die Rechtfertigung, bevor die Verhältnismässigkeitsprüfung beginnt, weil sie zeigt, dass nicht der genannte Zweck trägt, sondern die Position der Etablierten.

Der zweite Punkt betrifft die Meldeplattform. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. j FFAR lädt der Agent binnen 14 Tagen jeden Vertretungsvertrag, jede Honorarzahlung und jede Kooperationsabrede hoch. Nach Art. 19 FFAR macht die FIFA daraus unter anderem die Namen der Agenten und ihrer Mandanten, Sanktionen gegen Agenten und Klienten sowie Einzelheiten sämtlicher Transaktionen samt Honorarhöhe öffentlich zugänglich. Der Gerichtshof hält fest, dass die DSGVO dieser Veröffentlichung von Sanktions- und Transaktionsdaten natürlicher Personen entgegensteht. Für die Meldepflicht selbst — die Übermittlung der Daten vom Agenten an die FIFA nach Art. 16 Abs. 2 lit. j — bleibt es bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, die nun das Landgericht Mainz vorzunehmen hat.

Die Rechtswahl trägt nicht, weil sie selbst Prüfgegenstand ist. Erwerb und Erhalt der FIFA-Lizenz setzen voraus, dass sich der Agent dem FIFA-Reglement, subsidiär dem schweizerischen Recht und der Zuständigkeit der FIFA, ihrer Mitgliedsverbände sowie des CAS unterwirft. Der Gerichtshof behandelt diese Klausel nicht als Sperre gegen das Unionsrecht: Sie beschränkt die Dienstleistungsfreiheit nur dann, wenn die dadurch anwendbare Ordnung Agenten selbst davon abhält, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Massgeblich ist die Wirkung der gewählten Ordnung, nicht ihre Herkunft. Der Gerichtshof bleibt dabei nicht bei der Schiedsklausel stehen: Auch die Lizenzbedingungen und das Ansprechverbot selbst wertet er als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die das Landgericht Mainz zu rechtfertigen hat.

Was eine Schweizer Vorprüfung leistet, zeigt der Vergleich. Am 24. Juli 2023 erklärte der CAS im Verfahren CAS 2023/O/9370 (PROFAA gegen FIFA) das Reglement für vereinbar mit dem europäischen und dem schweizerischen Wettbewerbsrecht. In Mainz hat dieser Schiedsspruch nichts bewirkt. Art. 101 AEUV wirkt unmittelbar zwischen Privaten, und nach Art. 101 Abs. 2 AEUV ist die verbotene Bestimmung nichtig. Es braucht dafür weder ein Kommissionsverfahren noch eine WEKO-Untersuchung, sondern eine Unterlassungsklage vor einem mitgliedstaatlichen Zivilgericht.

Dass ein Verein überhaupt Adressat des Kartellverbots wird, liegt an seiner Statutenmechanik. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. d der FIFA-Statuten haben die Mitgliedsverbände ihre eigenen Mitglieder zur Einhaltung der FIFA-Reglemente anzuhalten. Über diese Kette erreicht der Vereinsbeschluss die Klubs, und der Verband ist Unternehmensvereinigung im Sinn von Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Kostenfolge steht in Art. 23 Abs. 2 UAbs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003: Die Busse darf 10% der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder erreichen, die auf dem betroffenen Markt tätig waren. Zahlt die Vereinigung nicht, muss sie nach Art. 23 Abs. 4 UAbs. 1 zunächst Beiträge von ihren Mitgliedern einfordern. Bleibt das erfolglos, kann die Kommission die Zahlung direkt von den Mitgliedern verlangen, deren Vertreter in den Entscheidungsgremien des Verbands sassen (UAbs. 2); erst wenn auch das nicht reicht, von jedem auf dem Markt tätigen Mitglied (UAbs. 3).

Offen bleibt das teuerste Stück. Art. 15 Abs. 2 FFAR deckelt das Honorar auf 5% der Vergütung der Einzelperson bei einer Jahresvergütung bis USD 200’000 und auf 3% darüber; bei zulässiger Doppelvertretung auf 10% beziehungsweise 6%, beim abgebenden Verein auf 10% der Transferentschädigung. Dazu kommt eine Beweislastregel, die in keiner Meldung vorkommt. Nach Art. 15 Abs. 3 FFAR gilt die Vermutung, dass alle sonstigen Leistungen eines Agenten in den 24 Monaten vor oder nach einer Transaktion zu den Agentenleistungen gehören, «unless proven to the contrary». Wer sie nicht widerlegt, sieht die Honorare für diese Leistungen nach Art. 15 Abs. 4 FFAR dem Deckel zugeschlagen. Die Beweislast liegt beim Regelunterworfenen.

Der Auftrag für die kommende Woche ist mechanisch. Ziehen Sie die Reglemente der Verbände und Selbstregulierungsorganisationen hervor, denen Ihr Unternehmen angehört, und markieren Sie vier Klauseltypen: Preis- und Honorarvorgaben, Lizenz- und Zulassungsbedingungen, Ansprechverbote gegenüber Kunden anderer Mitglieder, Veröffentlichung von Sanktions- oder Transaktionsdaten natürlicher Personen. Prüfen Sie bei jeder markierten Klausel, ob sie Etablierte ausnimmt, und bei jeder Beweisregel, wen sie belastet.

Bekannt ist der Rahmen. Ein Verbandsreglement fällt unter Art. 101 Abs. 1 AEUV; der Ausweg führt über die Ausnahme aus Wouters (C-309/99) und Meca-Medina (C-519/04 P), die der Gerichtshof eine Woche zuvor in C-428/23 (ROGON) vom 9. Juli 2026 bestätigt und zugleich gebündelt hat: Geprüft wird nicht jede einzelne Bestimmung, sondern «a set of provisions pursuing a distinct objective or producing a distinct effect». Nicht bekannt ist, ob die Obergrenze des Art. 15 Abs. 2 FFAR diese Bündelprüfung übersteht. Das entscheidet das Landgericht Mainz im fortgesetzten Verfahren. Die FIFA will vorher mit den Agentenvertretern verhandeln, weil ihr neues Transfersystem am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Die weltweite Suspendierung von Art. 15 Abs. 1–4 FFAR läuft seit dem Zirkular Nr. 1873 vom 30. Dezember 2023 formal bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtshofs — mit dem Urteil vom 16. Juli 2026 liegt diese nun vor, ohne dass die FIFA bislang mitgeteilt hätte, ob und wann sie die Suspendierung aufhebt. Bis zur angekündigten Verhandlungsrunde oder zum 1. Januar 2027 bleibt der Honorardeckel damit weltweit ausser Kraft.