Sanktionen Briefing

Wer im Embargogesetz nach der Freigabe sucht, findet nur die Strafnorm

Wer eine gesperrte Zahlung doch noch abwickeln will, findet im Embargogesetz nur die Strafnorm. Die Freigabe regelt Art. 15 Abs. 5 der Ukraine-Verordnung — als Ausnahmebewilligung des SECO, die vor der Zahlung vorliegen muss.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Eine Sperrung ist kein Totalverlust. Wer eine eingefrorene Zahlung doch noch abwickeln will, sucht den Ausweg oft am falschen Ort. Im Embargogesetz (SR 946.231) steht keine Freigabe. Es droht dort nur Art. 9: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu CHF 540 000, in schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, für den vorsätzlichen Verstoss gegen eine Sperre. Die Bewilligung regelt eine Stufe tiefer die einschlägige Verordnung.

Beim mit Abstand grössten Regime, der Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72), sperrt Art. 15 die Gelder gelisteter Personen von Gesetzes wegen. Nach Art. 15 Abs. 5 kann das SECO Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen und die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen aber ausnahmsweise bewilligen, etwa zur Verhütung von Härtefällen oder zur Erfüllung bestehender Verträge. Wer von einem Dienstleistungsverbot betroffen ist, findet den entsprechenden Ausnahmeweg in Art. 28e Abs. 3. Nach Angaben des SECO liegen CHF 7,4 Mia. an Finanzwerten gesperrt, verteilt auf 1 859 Personen und 541 Gesellschaften (Stand 1. April 2025).

Ob der Bund dieses Geld je einziehen kann, ist eine andere, bereits behandelte Frage. Für die private Vertragspartei zählt der nähere Hebel: die Ausnahmebewilligung.

Die Trennlinie verläuft zwischen Gutschrift und Auszahlung. Zahlungen aus einem vor der Listung geschlossenen Vertrag darf die Bank dem gesperrten Konto ohne Bewilligung gutschreiben; der Betrag bleibt dort aber gesperrt. Wer ihn auszahlt, überweist oder eine Ressource verwertet, braucht die vorgängige Bewilligung des SECO. Diese erteilt das SECO nach eigenen Angaben erst nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.

Der Reflex, eine Sperre als endgültig zu behandeln, kostet Geld. Das SECO hat gesperrte Werte wieder freigegeben, wenn ein Gesuch durchdrang oder die Sperrvoraussetzungen nie erfüllt waren. Die gezielte Ausnahmebewilligung bleibt daneben unsichtbar. Sie steht nicht im Gesetz, das die Rechtsabteilung zuerst aufschlägt, sondern in einem Absatz der Verordnung — weil das Embargogesetz die Ausnahme nicht an sich zieht, sondern an die Verordnung delegiert.

Für Montag heisst das: Bevor eine gesperrte Forderung abgeschrieben wird, prüfen, ob sie unter eine Ausnahme nach Art. 15 Abs. 5 fällt — Vertrag vor der Listung, Härtefall, humanitärer Zweck. Das Gesuch geht mit Vertragsdatum und Ausnahmegrund belegt an sanctions@seco.admin.ch. Die Bewilligung muss vorliegen, bevor gezahlt wird. Wer zuerst zahlt und danach fragt, erfüllt Art. 9.

Offen bleibt im Einzelfall, ob ein Vertrag als «bestehend» im Sinne von Art. 15 Abs. 5 gilt. Das entscheidet die Verfügung des SECO auf das Gesuch. Gegen eine Ablehnung steht die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 VGG offen. Einen vergleichbaren Mechanismus kennt die Iran-Verordnung (SR 946.231.143.6; Totalrevision Dezember 2025). Bei den UN-Listen zu Al-Qaïda und den Taliban entscheidet das SECO nicht allein: Die Freigabe muss zusätzlich das Sanktionskomitee nach Resolution 1267 passieren.