Zwei Listen an einem Tag: Die Sperrpflicht entsteht am Stichtag, nicht im Quartal
Im Frühjahr 2026 wurden drei Schweizer Sanktionslisten an drei Stichtagen binnen sechs Wochen geändert, am 22. Mai zwei am selben Tag. Die Sperrpflicht entsteht mit jedem Publikationsdatum neu — entscheidend ist die Latenz zwischen SECO-Publikation und scharfem Filter, die kein Quartals-Screening einholt.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Am 22. Mai 2026 bewegten sich zwei Schweizer Sanktionslisten am selben Tag. Das SECO führte die ISIL-/Al-Kaida-Liste (SR 946.231.08) nach, einen Tag nach dem Beschluss des UNO-Komitees vom 21. Mai. Am gleichen 22. Mai übernahm die Schweiz das 20. EU-Paket gegen Russland und schrieb die Listen der Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) fort. Gut fünf Wochen zuvor war die Taliban-Liste (SR 946.231.07) an der Reihe gewesen. Drei Regime, drei Listenänderungen in sechs Wochen, zwei am selben Tag: Mit jeder entsteht die Sperrpflicht neu, und kein Quartals-Screening holt diese Kadenz ein.
Der Mechanismus steht im Text. Art. 15 der Ukraine-Verordnung sperrt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen jeder Person, die im Anhang steht, vom Inkrafttreten der Änderung an. Das Verbot, einer gesperrten Person Gelder zur Verfügung zu stellen, gilt sofort und kennt keine Schonfrist bis zum nächsten Screening-Lauf. Wer am Stichtag eine Zahlung für einen soeben gelisteten Kunden ausführt, verletzt die Sperre — gleichviel, ob der eigene Filter den Namen schon kennt. Bei den UNO-Listen SR 946.231.07 und .08 sitzt der Auslöser noch früher, im Komiteebeschluss selbst, wie wir zur 1267-Schiene dargelegt haben.
Ein Beispiel macht die Lücke greifbar. Eine Privatbank führt für einen Kunden ein Konto, und am 22. Mai nimmt das Komitee genau diesen Kunden auf die ISIL-Liste, gleichentags eingetragen in SESAM. Der Screening-Anbieter der Bank hat seinen Listenstand zuletzt am 20. Mai geladen und aktualisiert turnusgemäss erst am 25. Mai wieder. Eine Überweisung, die der Kunde am 23. Mai auslöst, läuft durch den Echtzeitfilter gegen einen Stand, der den Namen nicht kennt, und wird ausgeführt. Die Bank hat gesperrte Gelder zur Verfügung gestellt, drei Tage bevor ihr eigenes System den Treffer überhaupt zeigen konnte.
Diese drei Änderungen sind kein Ausreisser. Die ISIL-Liste war schon am 27. März nachgeführt worden, die Taliban-Liste am 11. März und im April ein zweites Mal. Die Russland-Verordnung schreibt der Bundesrat in kurzer Folge fort, schon im Februar vor dem 20. Paket. Legt man die FINMA-Sanktionsmeldungen eines einzigen Quartals nebeneinander, ergibt sich über mehrere Regime eine fast monatliche Frequenz. Eine Pflicht, die so oft neu ausgelöst wird, ist ihrer Natur nach dauernd und nicht periodisch.
Der Auslöser sitzt je nach Liste woanders, das Ergebnis bleibt dasselbe. Bei Russland setzt ihn der Bundesrat mit datiertem Beschluss und Eintrag in der Amtlichen Sammlung. Bei ISIL und den Taliban setzt ihn das UNO-Komitee; dessen Beschlüsse sind in der Schweiz unmittelbar wirksam. In beiden Fällen liegt der massgebliche Zeitpunkt oberhalb Ihres Dienstleisters, bei einer Behörde, die ihren Takt nicht nach Ihrem Vertrag richtet. Das «Wir folgen der EU-Liste» trägt hier doppelt nicht: Die UNO-Namen stehen ausserhalb der EU-Paketlogik, und auch die Russland-Liste gilt ab dem Schweizer Stichtag, nicht ab dem Brüsseler.
Damit verschiebt sich, was ein Screening überhaupt leistet. Der quartalsweise Abgleich ist ein Entdeckungsinstrument, keine Erfüllungshandlung. Er sagt Ihnen im Juni, dass ein im Mai gelisteter Name in Ihrem Bestand liegt — greifen hätte die Sperre im Mai müssen. Was zwischen Stichtag und nächstem Lauf an Geld floss, ist abgeflossen; der spätere Treffer dokumentiert die Lücke, er schliesst sie nicht. Eine Pflicht, die an jedem Publikationstag neu entsteht, lässt sich mit einem Kalender, der viermal im Jahr aufschlägt, nicht bedienen.
Die gängige Gegenrede heisst «Echtzeit-Screening», und sie trägt nicht weit. Echtzeit prüft die Transaktion im Augenblick der Ausführung, aber stets nur gegen den Listenstand, den der Anbieter geladen hat. Ist dieser Stand zwei Tage alt, prüft der Filter in Echtzeit gegen eine veraltete Welt und lässt den frisch gelisteten Namen durch. Die drei Feeds aus EU-, UNO- und OFAC-Liste, die viele Setups parallel nach Anbieter-Update takten, verschieben das Problem, sie lösen es nicht. Massgeblich bleibt der Stichtag des SECO oder des Komitees, den kein Feed-Rhythmus vorwegnimmt.
Die übliche Compliance-Kennzahl misst die falsche Achse. Programme rapportieren, wie oft sie den Kundenbestand prüfen — täglich, wöchentlich, monatlich. Rechtlich zählt nicht diese Frequenz, sondern die Latenz: die Zeit von der SECO-Publikation bis zu dem Moment, in dem der neue Name im Filter scharf ist. Solange diese Zahl niemand erhebt, behauptet das Reporting eine Lückenlosigkeit, die es nie geprüft hat.
Die Latenz hat zwei Glieder. Das erste liegt zwischen Beschluss und Datenbank und lässt sich an der Kadenz selbst ablesen: Komiteebeschluss am 13. April, SESAM-Eintrag am 14. April, dann Beschluss am 21. Mai und Eintrag am 22. Mai. Das zweite liegt zwischen SESAM und dem Listenstand Ihres Anbieters und bemisst sich allein an dessen Update-SLA. Hinkt diese SLA der SECO-Kadenz nach, öffnet sich ein dokumentierter Compliance-Gap, den kein noch so dichter Quartalslauf heilt.
Die Kosten dieser Lücke sind nicht bloss aufsichtsrechtlich. Die Sperrpflicht ist objektiv: Sie greift mit dem Stichtag, nicht mit dem guten Glauben des Intermediärs. Ihre Verletzung ist nach Art. 9 des Embargogesetzes (SR 946.231) strafbar — fahrlässig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Busse bis zu CHF 100 000; vorsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; in schweren Fällen bis zu fünf Jahren und Bussen bis zu einer Million Franken. Für beaufsichtigte Institute tritt die Gewährsfrage nach Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG hinzu: Ein Screening, dessen Listenstand der Publikation strukturell nachhinkt, ist ein Organisationsmangel und kein Betriebsunfall. Die Meldung der gesperrten Geschäftsbeziehung an das SECO entbindet überdies nicht von den Abklärungen nach Art. 6 GwG. Bleibt der Verdacht, ist unverzüglich auch die MROS nach Art. 9 GwG zu benachrichtigen.
Für die Rechtsabteilung folgt daraus eine Messaufgabe, die diese Woche beginnt. Nehmen Sie die letzten zehn SECO-Delta-Publikationen, halten Sie deren Zeitstempel gegen die Listenversionen Ihres Screening-Anbieters und rechnen Sie die Latenz je Fall aus. Steht dort mehr als ein Werktag, gehört die Kennzahl «Publikation bis Filter scharf» als verbindliche Zusage in den Anbietervertrag, gemessen wird die Latenz und nicht die Update-Frequenz. Den Abgleich für die UNO-Listen SR 946.231.07 und .08 koppeln Sie an SESAM und die Komiteemitteilungen, nicht an den EU-Paketrhythmus. Die verbleibende Latenz dokumentieren Sie selbst, bevor ein verspäteter Treffer sie für Sie dokumentiert.
Eine Frage bleibt offen, und sie hat einen Ort, an dem sie sich klärt. Zeigt Ihr nächster Lauf einen vor Wochen gelisteten Namen endlich an, macht Art. 16 der Ukraine-Verordnung aus dem Fund einen Meldetatbestand — wer gesperrte Werte hält, meldet unverzüglich. Ob das SECO die Wochen dazwischen als meldepflichtiges Sperrversäumnis wertet oder die Latenz des Anbieters hinnimmt, ist noch nicht entschieden. Beantworten wird es die Vollzugspraxis des SECO und seine Auslegungshilfe für Sanktionsmassnahmen, deren jüngste Fassung vom 26. Februar 2026 datiert. Wer bis dahin die eigene Latenz misst und vertraglich deckelt, muss die Antwort nicht abwarten.