Technologierecht Deep Dive

Software ist jetzt ein Produkt: Ihr Haftungsdeckel wirkt ab dem 9. Dezember 2026 nur noch im Regress

Die revidierte EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 macht Software und KI-Systeme ab dem 9. Dezember 2026 zum verschuldensunabhängig haftenden Produkt und ergänzt sie um ein klägerfreundliches Offenlegungs- und Vermutungsregime. Der vertragliche Haftungsdeckel schützt den Anbieter dann nicht mehr gegenüber der geschädigten Person (Art. 15); er verteilt nur noch den Regress.

Casimir von Firn, MLaw

Software war im Haftpflichtrecht bisher kein Produkt. Die revidierte EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) dreht das um: Art. 4 Abs. 1 zählt Software ausdrücklich zu den Produkten, ob sie auf einem Gerät liegt, aus der Cloud kommt oder als Service läuft. Wer sie nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1), haftet für ihre Fehler verschuldensunabhängig (Art. 5 i.V.m. Art. 8; vgl. Erwägungsgrund 2). Der Haftungsdeckel im Liefervertrag hilft dagegen nicht: Er bindet die geschädigte Person nicht (Art. 15).

Die Neuerung ist keine Nuance. Die abgelöste Richtlinie 85/374/EWG und das Schweizer Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944) vom 18. Juni 1993 kennen als Produkt nur die bewegliche Sache und die Elektrizität (Art. 3 PrHG). Reine Software fiel nach herrschender Auffassung nicht darunter. Die Richtlinie 2024/2853 schliesst die Lücke und geht weiter: Ersatzfähig ist neu auch die Zerstörung oder Beschädigung von Daten, sofern sie nicht ausschliesslich beruflich genutzt werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. c). Ausgenommen bleibt allein freie und Open-Source-Software, die ausserhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird (Art. 2 Abs. 2).

Nicht die Beweislast kippt, sondern die Dokumentation

So verbreitet die Kurzformel von der erleichterten Beweislast ist, sie verdeckt den Mechanismus. Art. 10 Abs. 1 belässt die Beweislast beim Kläger: Er hat Fehler, Schaden und Kausalzusammenhang zu beweisen. Neu ist ein abgestuftes Vermutungsregime, und sein Hebel heisst Offenlegung. Auf plausibel begründetes Verlangen muss die beklagte Partei die einschlägigen Beweismittel herausgeben, über die sie verfügt (Art. 9 Abs. 1). Die Offenlegung ist auf das Notwendige und Verhältnismässige beschränkt (Art. 9 Abs. 3). Kommt die beklagte Partei dieser Pflicht nicht nach, gilt das Produkt als fehlerhaft (Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Stösst der Kläger wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität auf übermässige Schwierigkeiten, kann das Gericht Fehler oder Kausalität vermuten (Art. 10 Abs. 4). Beide Vermutungen sind widerlegbar. Widerlegen kann sie aber nur, wer seine eigene Dokumentation vorlegt.

Der Deckel verschiebt sich in den Regress

Für die Vertragsarchitektur zwischen Softwareanbieter und Kunde folgt daraus eine klare Verschiebung. Art. 15 verbietet, die Haftung nach der Richtlinie gegenüber der geschädigten Person vertraglich zu beschränken oder auszuschliessen. Die Klausel «Haftung begrenzt auf die bezahlten Entgelte», in vielen SaaS-Verträgen üblich, wirkt damit nicht mehr gegenüber dem Opfer eines Personenschadens oder eines Datenverlusts. Sie regelt nur noch, wer im Innenverhältnis den Regress trägt. Wer nach aussen haftet, bestimmt Art. 8: der Hersteller, bei Herstellern ausserhalb der Union der Importeur, der Bevollmächtigte oder — subsidiär — der Fulfillment-Dienstleister (Art. 8 Abs. 1 Bst. c). Und wer ein Produkt ausserhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und danach bereitstellt, gilt selbst als Hersteller (Art. 8 Abs. 2).

Das ist die eigentliche Nachricht für den Anwender. Wer ein KI-System nachtrainiert, tiefgreifend rekonfiguriert oder in ein eigenes Produkt einbaut, kann vom Kunden zum Hersteller im Sinne der Richtlinie werden und haftet dann verschuldensunabhängig gegenüber Dritten. Die Verteidigung «Beim Inverkehrbringen war das Produkt fehlerfrei» greift nicht mehr, soweit der Fehler auf Software, einem Update oder einer verbundenen Dienstleistung beruht, die in der Kontrolle des Herstellers verbleibt (Art. 11 Abs. 2 Bst. b). Der Entwicklungsrisiko-Einwand nach Art. 11 Abs. 1 Bst. e — der Fehler war nach dem Stand des Wissens beim Inverkehrbringen nicht erkennbar — bleibt dagegen grundsätzlich verfügbar, auch für Software; Art. 11 Abs. 2 schränkt ihn nicht ein.

Auch der Zeithorizont weitet sich. Ansprüche verjähren drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und haftpflichtiger Person (Art. 16 Abs. 1); die absolute Frist beträgt zehn Jahre ab Inverkehrbringen (Art. 17 Abs. 1) und bei erst spät auftretenden Personenschäden 25 Jahre (Art. 17 Abs. 2). Für laufend betreute Software verlängert die fortdauernde Kontrolle des Herstellers das Risikofenster faktisch, weil Updates und Weiterlernen in seiner Verantwortung bleiben (Art. 11 Abs. 2).

Warum der Stichtag auch Schweizer Anbieter bindet

Für Schweizer Anbieter ist der 9. Dezember 2026 kein EU-internes Datum. Das PrHG bleibt vorerst unverändert; das Bundesamt für Justiz ist mit einer Revision nach dem Stand von Februar 2023 nicht beauftragt. Wer aber Software oder KI-Systeme in den EU-Markt liefert, haftet dort nach der Richtlinie 2024/2853 — als Hersteller oder, je nach Konstellation, über den Importeur, den Bevollmächtigten oder den Fulfillment-Dienstleister (Art. 8 Abs. 1). Dass das PrHG Software nach Art. 3 nicht erfasst und Sachschäden erst über einen Selbstbehalt von 900 Franken ersetzt (Art. 6 PrHG), ändert daran nichts. Dieselbe fehlerhafte Software löst in Zürich und in München verschiedene Haftungsfolgen aus.

Wer auf die separate KI-Haftungsrichtlinie wartet, wartet vergebens. Die Kommission hat den Vorschlag im Februar 2025 zur Streichung angekündigt und seither zurückgezogen. Für Schäden aus fehlerhafter KI bleibt damit die verschuldensunabhängige Produkthaftung der zentrale unionsweite Haftungskanal.

Konkret für nächste Woche: Öffnen Sie Ihre Software- und KI-Beschaffungsverträge und trennen Sie zwei Dinge, die der alte Haftungsdeckel vermischt hat — die Regressverteilung zwischen den Parteien, die vertraglich frei bleibt, von der Haftung gegenüber dem Geschädigten, die es nach Art. 15 nicht mehr ist. Prüfen Sie zugleich, welche EU-gerichteten Produkte Sie erst nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr bringen; nur diese fallen unter das neue Regime (Art. 2 Abs. 1).

Bekannt ist der Rahmen: Software ist Produkt, der Deckel wirkt nur noch im Regress, die Umsetzungsfrist endet am 9. Dezember 2026. Offen ist, wie streng die nationalen Gerichte die Komplexitätsvermutung (Art. 10 Abs. 4) und die Offenlegung (Art. 9) handhaben und ob die Schweiz das PrHG nachführt. Das Mass dafür kommt vorerst aus Deutschland, nicht aus Bern: Wie das deutsche Umsetzungsrecht Offenlegung und Vermutungen ausformt, zeigt Schweizer Exporteuren, worauf sie sich am 9. Dezember 2026 im wichtigsten Nachbarmarkt einstellen.