Am Stichtag gemessen: Warum die Torwächter-Vermutung Metas Marketplace nicht mehr trägt
Das Allgemeine Gericht hat am 3. Juni 2026 (T-1078/23) Metas Torwächter-Designation für Marketplace aufgehoben und jene für Messenger bestätigt. Massgeblich war der Stichtag der Designation — und die Begründung, die die Kommission an ihm schuldig blieb.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Das Allgemeine Gericht der EU hat am 3. Juni 2026 die Torwächter-Designation von Meta für Facebook Marketplace aufgehoben und jene für den Messenger bestätigt (T-1078/23). Beide Dienste gehörten zu den zentralen Plattformdiensten, für die die Kommission Meta am 5. September 2023 zum Torwächter erklärt hatte. Den Marketplace rettete eine Produktänderung vom 31. Juli 2023, die die Kommission bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigte. Für jeden Dienst nahe den Schwellenwerten gilt damit ein Satz: Das Designationsrisiko bemisst sich an den Tatsachen des Designationstags, nicht allein am Drei-Jahres-Rückblick.
Die Prüfung nach dem DMA (Verordnung (EU) 2022/1925) verläuft zweistufig. Art. 3 Abs. 1 nennt die qualitativen Voraussetzungen: erheblicher Einfluss auf den Binnenmarkt, ein zentraler Plattformdienst als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern und eine gefestigte, dauerhafte Stellung. Art. 3 Abs. 2 vermutet diese Voraussetzungen, sobald ein Unternehmen die Schwellen erreicht: bei einem Dienst 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer und 10 000 jährlich aktive gewerbliche Nutzer in der EU (neben den unternehmensbezogenen Umsatz- und Dreijahresschwellen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a und c). Wer sie erreicht, muss die Vermutung nach Art. 3 Abs. 5 mit «hinreichend substantiierten Argumenten» eindeutig entkräften. Meta erreichte die Schwellen und versuchte für Messenger und Marketplace genau das.
Beim Marketplace scheiterte die Kommission an einer Selbstverständlichkeit des Verwaltungsrechts: Die Rechtmässigkeit eines Rechtsakts beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses. Sie stützte die Einstufung des Marketplace als Online-Vermittlungsdienst (Art. 2 DMA) allein auf Daten der drei Jahre vor der Designation — ein Rückblick, den Art. 3 Abs. 2 lit. c DMA nur für die quantitativen Schwellenwerte vorsieht, nicht für die qualitative Klassifikation nach Art. 2. Dabei überging sie die Änderung vom 31. Juli 2023: Meta begrenzte die Zahl der Inserate pro Nutzer, und damit verschwand das Kriterium, mit dem die Kommission die gewerblichen Nutzer überhaupt identifiziert hatte. Sechs Wochen vor der Entscheidung war die Datengrundlage hinfällig, gerechnet wurde weiter mit ihr.
Daraus folgte der zweite, entscheidende Mangel. Ein Online-Vermittlungsdienst setzt voraus, dass gewerbliche Nutzer über ihn Waren und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Ob der Marketplace das nach der Inseratsbegrenzung noch leistete, analysierte die Kommission nicht konkret. Die herangezogenen Anhaltspunkte bezeichnete das Gericht als hypothetisch und unvollständig, sodass weder Meta noch die Unionsgerichte die Einstufung überprüfen konnten. Eine solche Begründung verletzt Art. 296 Abs. 2 AEUV, und der Beschluss fiel, soweit er den Marketplace als Torwächterdienst auswies.
Beim Messenger gewann die Kommission, weil Metas Argumente die Vermutung nicht eindeutig entkräfteten (Art. 3 Abs. 5 DMA). Das Gericht bestätigte den Messenger als nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst (Art. 2 DMA), der vom sozialen Netzwerk Facebook zu unterscheiden ist: eigenständige Apps, nutzbar ohne aktives Facebook-Konto, mit eigenen Werkzeugen für den Kundenkontakt von Unternehmen. Dass nahezu alle Messenger-Konten zugleich Facebook-Konten sind, wertete das Gericht als Folge von Metas eigener Entscheidung, eine Facebook-ID zu verlangen, und nicht als Beweis eines einheitlichen Dienstes (ppc.land).
Auch das wichtige Zugangstor bejahte das Gericht. Bei der Zählung der Endnutzer muss die Kommission jene nicht ausklammern, die zugleich Facebook nutzen, sodass die Überschneidung den Wert nicht drückt. Art. 3 Abs. 1 lit. b DMA verlangt zudem nicht, dass der gewerbliche Nutzer den Kontakt eröffnet. Die Click-to-Message-Funktion aus der Werbung, über die Endnutzer ein Gespräch mit Unternehmen beginnen, genügt als Vermittlung (ppc.land). Eine Marktuntersuchung nach Art. 17 DMA war aus demselben Grund nicht nötig.
Die Presseberichte werteten das als Teilsieg Metas und Niederlage der Kommission (Euronews, heise); eine schärfere Lesart wertete das Urteil als prozedurale Antwort auf eine materielle Frage (Truth on the Market). Beides verfehlt den Kern. Metas Rechtsargumente verloren — beim Messenger jedes einzelne. Gewonnen hat den Marketplace eine Produktänderung, die sechs Wochen vor der Designation in Kraft trat, kein Plädoyer. Der Stichtag-Grundsatz ist materiell: Gegen blosse Argumente steht die Vermutung des Art. 3 DMA fest, gegen Tatsachen, welche die Kommission zu würdigen versäumt, gibt sie nach.
Praktisch war der Marketplace da längst draussen. Die Kommission hatte ihn im April 2025 von der Liste gestrichen, nachdem Meta das Geschäft auf Transaktionen zwischen Endnutzern beschränkt und damit die Schwelle von 10 000 gewerblichen Nutzern (Art. 3 Abs. 2 DMA) unterschritten hatte (ppc.land). Die Aufhebung wirkt dennoch: Sie beseitigt den Beschluss rückwirkend (ex tunc), während die Streichung nur für die Zukunft galt. Die Pflicht zur Einhaltung der DMA-Verpflichtungen bestand für Meta ab 7. März 2024; für Pflichten und Bussenrisiko im Fenster vom 5. September 2023 bis April 2025 ist die Aufhebung daher der Unterschied zwischen «war nie Torwächter» und «ist es nicht mehr».
Für Rechtsabteilungen diesseits und jenseits der Grenze folgen drei Linien. Der DMA bindet Torwächter unabhängig vom Sitz, sobald sie ihre Dienste Endnutzern in der EU anbieten (Art. 1 Abs. 2 DMA). Ein Schweizer Plattformbetreiber nahe den Schwellen ist damit im Spiel. Wer den Charakter eines Dienstes ändert, etwa die gewerbliche Nutzung beschränkt, sollte das vor einer Designation tun, dokumentieren und der Kommission vorlegen, die es dann würdigen muss. Eine Widerlegung nach Art. 3 Abs. 5 DMA trägt zudem nur mit aktuellen, EU-weiten und belegten Daten — ein Schnappschuss aus einem einzelnen Mitgliedstaat genügt nicht.
Offen bleibt, ob es dabei bleibt. Gegen das Urteil ist das auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel zum Gerichtshof möglich, binnen zwei Monaten und zehn Tagen ab Zustellung, also bis etwa Mitte August 2026 (ppc.land). Ob der Gerichtshof den Stichtag-Grundsatz hält oder der Kommission den Drei-Jahres-Rückblick auch für die qualitative Einstufung durchgehen lässt, entscheidet, wie teuer Produktänderungen kurz vor einer Designation künftig werden. Bis dahin zählt, was am Designationstag im Markt steht, und die Kommission muss es begründen.