Fünf App Stores, ein Torwächter: Nach T-1079/23 trägt Art. 3 DMA die 500-Millionen-Busse
Das Gericht der EU hat am 8. Juli 2026 Apples Klage gegen die Torwächter-Benennung abgewiesen (T-1079/23 u.a.). Damit steht die Benennung von App Store und iOS nach Art. 3 DMA erstinstanzlich fest, und mit ihr das Fundament der 500-Millionen-Busse wegen Anti-Steering; der Streit um die Interoperabilität nach Art. 6 Abs. 7 DMA ist dagegen bloss auf spätere Vollzugsentscheide vertagt.
Casimir von Firn, MLaw
Am 8. Juli 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) Apples Klage gegen die eigene Torwächter-Benennung abgewiesen (verbundene Rechtssachen T-1079/23, T-1080/23 und T-214/24). Damit steht die Benennung von App Store und iOS nach Art. 3 DMA erstinstanzlich fest, und mit ihr das Fundament, auf dem die Pflichten der Art. 5 bis 7 DMA und die Busse von 500 Millionen Euro wegen Steering-Verbots ruhen. Die Schlagzeilen lesen das als Vollzugsbefehl, Apple müsse nun endlich gehorchen. Das trifft es doppelt nicht. Apple gehorcht seit dem 7. März 2024 (Frist nach Art. 3 Abs. 10 DMA: sechs Monate ab Bekanntgabe des Kommissionsentscheids vom 5. September 2023), weil eine Nichtigkeitsklage nach Art. 278 AEUV keine aufschiebende Wirkung hat. Und über die Interoperabilitätspflichten, die dieselben Berichte für erledigt erklären, hat das Gericht bewusst nicht entschieden.
Der tragende Satz steht bei der Definition des zentralen Plattformdienstes. Apple hatte vorgebracht, die App Stores auf iPhone, iPad, Mac, Apple Watch und Apple TV seien fünf getrennte Dienste, von denen einzelne die Schwellenwerte des Art. 3 Abs. 2 DMA verfehlten. Das ist kein formaler Einwand: Die Torwächter-Vermutung greift nach Art. 3 Abs. 2 lit. b DMA je zentralem Plattformdienst, und zwar ab 45 Millionen monatlich aktiven Endnutzern und 10’000 jährlich aktiven gewerblichen Nutzern in der EU. Wer den Dienst zerlegt, drückt einzelne Bruchstücke unter die Schwelle. Das EuG fasste die fünf Läden zu einem einzigen zentralen Plattformdienst zusammen: Jeder App Store diene demselben Zweck, nämlich Endnutzer und gewerbliche Nutzer bei der Verteilung von Apps und In-App-Inhalten zu vermitteln. Fünf Schaufenster, ein Torwächter. Ebenso bestätigt ist die Benennung von iOS als Zugangstor auf Betriebssystemebene.
Wer die Benennung kippen wollte, musste an diese Statik. Das hatte ByteDance versucht und im Juli 2024 verloren (T-1077/23, abgewiesen am 17. Juli 2024, das erste DMA-Benennungsurteil überhaupt). Apple griff dieselbe Konstruktion an, mit demselben Ergebnis: Die Schwellenwerte des Art. 3 Abs. 2 DMA sind erfüllt, die Zusammenfassung zum einheitlichen Dienst hält. Der Einwand «die Benennung ist ohnehin nichtig» ist erstinstanzlich weg. Suspendiert hat er die Pflichten nie; er hätte sie nur rückwirkend zu Fall bringen können. Diese Möglichkeit ist vorerst verschlossen. Zu erinnern ist, dass die Pflichten ohne Marktbeherrschungsnachweis greifen: Der DMA wirkt ex ante, allein aus der Benennung, nicht wie Art. 102 AEUV aus einer Missbrauchsprüfung.
Das lässt sich beziffern. Am 23. April 2025 verhängte die Kommission wegen Verstosses gegen das Steering-Verbot des Art. 5 Abs. 4 DMA eine Busse von 500 Millionen Euro gegen Apple, die erste Sanktion dieser Art unter dem DMA (Kommission, IP/25/1085). Art. 5 Abs. 4 DMA verlangt, dass der Torwächter gewerblichen Nutzern kostenlos erlaubt, Endnutzer auf Angebote ausserhalb des App Store hinzuweisen und mit ihnen Verträge zu schliessen. Die 500 Millionen entsprechen rund 0,14 Prozent von Apples Jahresumsatz 2024 (rund 391 Milliarden Dollar). Apple hat die Busse am 7. Juli 2025 angefochten. Diese Klage greift die Anwendung an. Der Unterbau, auf dem sie steht, ist nun bestätigt. Dasselbe gilt für das Selbstbevorzugungsverbot des Art. 6 Abs. 5 DMA, das dem Torwächter untersagt, die eigenen Dienste im Ranking bessergestellt zu zeigen als die Dritter: eine Pflicht, die unmittelbar aus der Benennung folgt und keinen weiteren Vollzugsakt braucht.
Die Interoperabilität liegt anders, und hier kehren die Berichte das Urteil um. Art. 6 Abs. 7 DMA verpflichtet den Torwächter, kostenlose Interoperabilität mit denselben Hardware- und Softwarefunktionen zu gewähren, die iOS seinen eigenen Diensten öffnet. Diesen Angriff hielt das Gericht für verfrüht: Die Pflicht lasse sich nicht abstrakt anfechten, sondern erst der konkrete Vollzugsentscheid, der bestimmte Massnahmen vorschreibt. Ein «geschlossenes Fenster» ist das nicht, sondern ein verschobenes. Den Vollzugsentscheid gibt es bereits. Am 19. März 2025 erliess die Kommission zwei Spezifizierungsentscheide nach Art. 8 Abs. 2 DMA (DMA.100203 und DMA.100204): neun iOS-Konnektivitätsfunktionen für vernetzte Geräte wie Smartwatches, Kopfhörer und Fernseher, dazu ein transparenteres Antragsverfahren, Beta bis Ende 2025, alle Massnahmen bis 1. Juni 2026. Gegen diese Entscheide klagt Apple gesondert (Rechtssache T-354/25 vor dem EuG). Dort werden die Konturen der Interoperabilität ausgefochten, nicht im Benennungsurteil.
Eine Randnotiz betrifft iMessage. Apple hatte auch dessen Einstufung angefochten; das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. iMessage wurde nie förmlich als zentraler Plattformdienst benannt, die vorläufige Einordnung entfaltet keine verbindliche Wirkung, es fehlt der anfechtbare Akt. Für Art. 7 DMA, die Interoperabilität nummernunabhängiger Kommunikationsdienste, bleibt iMessage damit ausserhalb der Pflicht.
Für die Rechtsabteilung eines gewerblichen Nutzers verschiebt das die Ausgangslage. Wer über den App Store vertreibt oder mit einem Apple-Dienst konkurriert und eine Steering-Beschränkung oder eine Selbstbevorzugung nach Art. 6 Abs. 5 DMA rügen will, baut nicht mehr auf einer Benennung, die kippen könnte. Der nächste Schritt hängt von der Pflicht ab. Anti-Steering und Selbstbevorzugung ruhen auf bestätigtem Grund: Verstoss dokumentieren, dann Beschwerde bei der Kommission oder Klage vor einem nationalen Gericht, das den DMA als unmittelbar geltende Verordnung anwendet (zur Zusammenarbeit mit der Kommission Art. 39 DMA). Die Interoperabilität steht und fällt mit den Spezifizierungsentscheiden vom 19. März 2025 und der Frist 1. Juni 2026; dort ist Apples Klage zu verfolgen, nicht dieses Urteil. Ebenfalls im Laufen ist die Untersuchung der Kommission nach Art. 6 Abs. 4 DMA zur Selbstbevorzugung bei der App-Verteilung; die Vorabfeststellungen vom 23. April 2025 signalisierten ein weiteres Bussrisiko. Und wer regulatorisches Risiko in einen Deal um ein App-Store-abhängiges Ziel einpreist, verliert den Abschlag «die Benennung könnte fallen».
Bekannt ist damit: Die Benennung von App Store und iOS steht erstinstanzlich, und mit ihr die Statik der Pflichten aus Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 5 DMA. Offen ist, ob die Zusammenfassung zum einheitlichen Dienst rechtlich hält und ob Apple in Berufung geht. Beides bemisst dieselbe Frist: Das auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel zum Gerichtshof (EuGH) läuft zwei Monate und zehn Tage ab Zustellung, mithin bis Mitte September 2026. Erhebt Apple es, trifft es beim EuGH auf ByteDances seit dem 26. September 2024 hängige Berufung, die erste Gelegenheit, an der die Zusammenfassungsmethodik höchstrichterlich geprüft wird. Die Konturen der Interoperabilität klärt ohnehin ein anderer Prozess: Apples Klage gegen die Entscheide vom 19. März 2025.