Wettbewerbsrecht Evidence Brief

«Mindestens einmal beruflich genutzt»: Wie die Kommission das Privathandy in die Akte zieht

Das EuG lässt die Kommission beruflich genutzte Inhalte von privaten Mobiltelefonen herausverlangen (T-1097/23 Vivendi, T-1119/23 Lagardère, 3. Juni 2026) — Auslöser ist die mindestens einmalige berufliche Nutzung. Es ist kein Dawn Raid, sondern ein Auskunftsverlangen nach Art. 11 Abs. 3 FKVO; wer BYOD und Messenger duldet, muss Legal Hold, Privilegienprüfung und BYOD-Richtlinie jetzt auf Privatgeräte ausdehnen.

Casimir von Firn, MLaw

Am 3. Juni 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Kommission die Herausgabe beruflich genutzter Inhalte von privaten Mobiltelefonen verlangen darf — auch wenn das Gerät dem Mitarbeiter gehört und privat mitbenutzt wird (Rechtssachen T-1097/23 Vivendi/Kommission und T-1119/23 Lagardère/Kommission, Pressemitteilung Nr. 83/26). Der Auslöser liegt tief: Ein Dokument fällt in die Herausgabepflicht, sobald das Gerät «mindestens einmal beruflich genutzt» wurde. Und es ist keine Hausdurchsuchung — es ist ein Auskunftsverlangen nach Art. 11 Abs. 3 FKVO, und das macht die Reichweite nicht enger, sondern weiter.

Der Fall ist kein Kartell, sondern Fusionskontrolle. Vivendi hatte 2022 die alleinige Kontrolle über Lagardère angemeldet — zwei französische Medien- und Verlagsgruppen; die Kommission gab den Zusammenschluss Mitte 2023 unter Auflagen frei (Verkauf von Editis und der Beteiligung an «Gala»). Danach eröffnete sie eine Untersuchung wegen vorzeitigen Vollzugs (Gun-Jumping): Der Verdacht, Vivendi habe schon vor der Freigabe bestimmenden Einfluss auf Redaktion, Personal und Radioprogramm genommen und damit gegen die Stillhaltepflicht aus Art. 7 FKVO verstossen. Im Herbst 2023 verlangte die Kommission von beiden Unternehmen, anhand benannter Personen, definierter Themen und Stichworte und eines festen Zeitraums Dokumente herauszugeben — ausdrücklich auch von privaten Kommunikationsgeräten, sofern diese mindestens einmal beruflich genutzt worden waren. Vivendi und Lagardère klagten auf Nichtigerklärung und rügten den Eingriff in das Privatleben (Art. 7 GRC). Das Gericht wies beide Klagen ab.

Entscheidend ist, wer sucht. Ein Auskunftsverlangen ist keine Razzia: Nicht die Kommission durchsucht das Telefon, sondern das Unternehmen muss die Geräte seiner Leute selbst durchkämmen und das Treffermaterial abliefern. Das Gericht anerkennt einen schweren Eingriff in das Privatleben, hält ihn aber nach Art. 52 Abs. 1 GRC für gerechtfertigt: hinreichend klare Rechtsgrundlage, gewahrter Wesensgehalt, Allgemeininteresse an der wirksamen Wettbewerbsdurchsetzung, Verhältnismässigkeit. Verhältnismässig sei der Eingriff, weil private Informationen nur beiläufig miterfasst würden, das Verlangen auf benannte Personen, einen bestimmten Zeitraum und präzise Suchkriterien begrenzt sei und Schutzvorkehrungen bestünden — das virtuelle Datenzimmer und der Quellenschutz hatte die Kommission allerdings erst nach den Klagen förmlich eingeführt, ohne dass das Gericht darin einen Annullierungsgrund sah. Der Kern steht in einem Satz: Die Ermittlungsbefugnisse liefen leer, wenn ein Unternehmen die Herausgabe schon dadurch verweigern könnte, dass die Inhalte auf einem privaten Gerät liegen.

Damit schliesst sich ein Kreis, der bei der Nachprüfung längst offen liegt. Die Kommission hat ihre Erläuterungen zur Nachprüfung im März 2024 revidiert; seither dürfen die Prüfer bei einer Hausdurchsuchung nach Art. 20 VO (EG) Nr. 1/2003 auch private, beruflich genutzte Geräte sichten, die sich in den Räumen befinden (BYOD). Das Auskunftsverlangen greift weiter: Es setzt nicht voraus, dass das Gerät im Gebäude liegt — das Unternehmen muss es suchen, wo immer es ist. Dieselbe Logik dürfte auch das kartellrechtliche Auskunftsverlangen nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1/2003 erfassen.

Für die Vorbereitung heisst das fünf Dinge, konkret. Erstens gehört der Messenger-Verkehr auf Privatgeräten in den Legal Hold: Eine Sicherungsanweisung, die Firmenlaptop und Exchange erfasst, aber nicht Signal, WhatsApp oder Teams auf dem privaten Telefon, ist seit dem 3. Juni unvollständig. Zweitens muss die Rechtsabteilung wissen, wer dienstlich über Privatgeräte kommuniziert — der Auslöser «mindestens einmal beruflich genutzt» zieht den Kreis weit. Drittens muss die Privilegienprüfung die Privatgeräte mitnehmen; dabei bleibt es bei Akzo Nobel (C-550/07 P), wonach das Privileg ein fehlendes Beschäftigungsverhältnis voraussetzt — die Korrespondenz mit der eigenen Rechtsabteilung ist nicht geschützt. Viertens muss die BYOD-Richtlinie den Zugriff des Arbeitgebers auf das private Gerät vorab erlauben: Wer das arbeitsvertraglich nicht regelt, gerät zwischen das Verlangen der Kommission und die Schranke von Art. 328b OR, der die Bearbeitung von Arbeitnehmerdaten auf Eignung und Vertragserfüllung begrenzt. Fünftens: Schutzmassnahmen müssen in der Verhandlung mit der Kommission durchgesetzt werden — das Gericht hat klargestellt, dass ihr anfängliches Fehlen ein Auskunftsverlangen nicht annulliert.

Der Schweizer Bezug ist unmittelbar. Jede Gruppe mit relevantem EU-Umsatz trifft das direkt — die EU-Fusionskontrolle und das EU-Kartellrecht erreichen die Mitarbeiter der Muttergesellschaft unabhängig davon, wo die Mutter sitzt. Innerstaatlich kennt das Kartellgesetz noch keine ausdrückliche Privatgeräte-Doktrin; die Auskunftspflicht nach Art. 40 KG und die Hausdurchsuchung nach Art. 42 KG (über das Verwaltungsstrafrecht) lassen den Schritt aber zu, und die Begründung aus Luxemburg dürfte der WEKO als Vorlage dienen. Was feststeht: Beruflich genutzte Inhalte auf dem Privatgerät sind herausgabepflichtig. Was offen bleibt: ob der Auslöser «mindestens einmal beruflich genutzt» auch dort trägt, wo ein Gerät überwiegend privat ist und die berufliche Nutzung marginal war. Geklärt wird das im Rechtsmittel — Vivendi hat angekündigt, das Urteil beim EuGH anzufechten; die Beschwerde ist auf Rechtsfragen beschränkt und binnen zwei Monaten und zehn Tagen einzulegen. Bis der Gerichtshof entscheidet, behandeln Sie jede dienstliche Nachricht auf einem privaten Telefon als herausgabepflichtig.