intellectual-property Briefing
Karikatur des Galliers Obelix mit Hinkelstein vor einem aufgeschlagenen EUIPO-Markenregister; die Eintragung «OBELIX — Klasse 13» wird mit rotem Stempel durchgestrichen.

T-24/25 Obelix: Wer Klasse 13 anmeldet, prüft Klasse 16

Das EuG hebt die Weigerung des EUIPO auf, die Wortmarke «Obelix» für Waffen zu löschen. Bekannte Marken greifen nach Art. 8 Abs. 5 UMV klassenübergreifend — SPA-Garantien und Markenclearance-Recherchen müssen die Bekanntheitsschiene mitprüfen.

Casimir von Firn, MLaw

Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil T-24/25 die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO aufgehoben. Die Wortmarke «Obelix», angemeldet für Waren der Nizza-Klasse 13 (Waffen, Munition), muss erneut auf Nichtigkeit geprüft werden. Klägerin Les Éditions Albert René hatte gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung argumentiert, ihre seit den Sechzigerjahren benutzte Comic-Marke leide unter Rufschädigung. Die Beschwerdekammer hatte den Antrag in zwei Schritten abgelehnt: Der Ruf der älteren Marke sei nicht hinreichend belegt; die gedankliche Verknüpfung scheitere ohnehin am Klassenabstand. Das EuG hebt beide Begründungsschritte auf.

Die Mechanik ist seit EuGH C-252/07 (Intel) bekannt, in der Anmeldepraxis aber regelmässig vergessen. Art. 8 Abs. 5 UMV erfasst auch unähnliche Waren, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: bekannte Marke, gedankliche Verknüpfung beim massgeblichen Publikum, und eine der drei Beeinträchtigungsformen — unlautere Ausnutzung, Verwässerung oder Rufschädigung. Die Nizza-Klassifikation hat dabei keinen normativen Rang. Wer «Obelix» auf Munition schreibt, verschiebt die Assoziation in ein Register, das die Klägerin nicht bedient und nicht kontrolliert. Das ist der klassische Rufschädigungstatbestand.

Operativ verschiebt das die M&A-Diligence. Die Markenliste eines Zielunternehmens ist nicht abschliessend geprüft, wenn die Prüfung nach Art. 8 Abs. 5 UMV fehlt. Eine SPA-Garantie der Form «no infringement of third-party trade marks in the registered classes» deckt T-24/25 nicht ab; sie schützt die Vertragspartei gegen Verwechslungsgefahr, nicht gegen Art. 8 Abs. 5 UMV. Wer in Klasse 13 anmeldet, prüft nach Intel — durch T-24/25 bestätigt — parallel die Klassen 16, 28 und 41, in denen Verlags-, Spielwaren- und Unterhaltungsmarken liegen.

Auch bei der Markenclearance-Recherche vor Re-Branding oder Produktstart zieht das EuG die Schraube an. Eine Recherche, die sich auf identische und ähnliche Waren beschränkt, ist nicht standardkonform. Externe Markengutachten müssen die Bekanntheitsschiene mitprüfen, der Aufwand steigt. In-house gehört dieser Posten ins Launch-Budget, nicht in die Schadensregulierung nach der ersten Abmahnung.

Offen bleibt die materielle Frage. Das EuG hat die Sache zur erneuten Verhandlung an die Beschwerdekammer zurückverwiesen, nicht selbst entschieden. Gegen das Urteil läuft eine Rechtsmittelfrist von zwei Monaten und zehn Tagen nach Zustellung beim EuGH (Art. 56 Statut des Gerichtshofs der EU); legt eine der Parteien Rechtsmittel ein, pausiert das Beschwerdekammerverfahren bis zur Entscheidung. Der eigentliche Rufschädigungsnachweis nach Intel Rn. 29 steht noch aus: Es muss belegt werden, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Wertschätzung der bekannten Marke beeinträchtigt. Wer die Reichweite des Urteils kalibrieren will, liest die nächste Sachentscheidung der Beschwerdekammer; sie ergeht nach Zurückverweisung erfahrungsgemäss innerhalb weniger Monate bis anderthalb Jahre.