Sanktionen Briefing
Eine Namensliste wird vom UNO-Sicherheitsrat in New York über eine Rohrpost direkt in ein Schweizer Compliance-Terminal mit der Aufschrift «SESAM – SR 946.231.08» eingespeist, vorbei an einem ungenutzten Bundeshaus-Stempel.

Auf der UNO-Schiene gelistet: SR 946.231.08 entgeht dem Länder-Screening

Seit dem 21. März 2025 ist die ISIL-/Al-Kaida-Liste SR 946.231.08 und läuft auf der UNO-1267-Schiene: Namen binden in der Schweiz automatisch, sobald das Komitee in New York listet — ohne Bundesratsbeschluss und ohne autonomen Entlistungsweg. Ein Screening, das auf Verordnungsänderungen oder die EU-Liste getaktet ist, führt zwischen den UNO-Updates einen veralteten Listenstand.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Es gibt eine Schweizer Sanktionsliste, die nicht auf einen Bundesratsbeschluss wartet. Seit der Totalrevision vom 21. März 2025 trägt sie die Nummer SR 946.231.08 und setzt das UNO-Regime gegen ISIL (Da’esh) und Al-Kaida gestützt auf Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats und deren Nachfolgebeschlüsse um. Wer auf dieser Liste steht, ist in der Schweiz gesperrt, sobald das Sanktionskomitee in New York ihn aufnimmt. Kein Erlass des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), keine Publikation in der Amtlichen Sammlung, kein EU-Paket geht voraus.

Das hat System. Art. 1 Abs. 1 des Embargogesetzes (SR 946.231) gibt dem Bundesrat die Wahl: Er kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen der UNO, der OSZE oder der wichtigsten Handelspartner durchzusetzen. Bei Beschlüssen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UNO-Charta entfällt dieses Ermessen: Art. 25 der UNO-Charta verpflichtet Mitgliedstaaten, solche Beschlüsse anzunehmen und durchzuführen. Die Verordnung vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des UNO-Sicherheitsrats macht daraus Vollzug: Änderungen an den UNO-Namenslisten gelten unmittelbar, ohne dass der Bundesrat jede einzelne nachvollzieht.

Hier trennt sich die Liste vom Länder-Programm. Die Verordnungen gegen Russland, Iran oder Venezuela ändert der Bundesrat selbst, mit datiertem Beschluss und Eintrag in der Amtlichen Sammlung. Die ISIL-/Al-Kaida-Namen wachsen ohne all das. Entscheidend ist dabei: Die Freistellungspflicht entsteht mit dem Komiteebeschluss, nicht mit der SESAM-Aktualisierung. Am 16. Juni 2025 beschloss das Komitee eine Listenänderung; das SECO passte SESAM am 18. Juni 2025 an — zwei Werktage später. Wer am 17. Juni seinen Abgleich gegen SESAM laufen liess, sah keinen Treffer, war aber bereits verpflichtet.

Viele Screening-Setups behandeln EU-, UNO- und OFAC-Liste als drei parallele Feeds, getaktet nach Anbieter-Update — ein Modell, das der deutschen Compliance-Praxis entstammt und primär §25h KWG adressiert. Bei Länder-Sanktionen trägt diese Annahme für die Schweiz, weil der Bundesrat der EU folgt. Für die 1267-Liste nicht: Massgeblich ist nicht die EU-Liste, sondern der Listenstand in SESAM, und der Auslöser sitzt im Komitee, nicht in einem Schweizer oder Brüsseler Rechtsakt. Wer seinen Abgleich an Verordnungsänderungen hängt, führt zwischen den UNO-Updates einen veralteten Listenstand. Es ist dieselbe Lücke wie bei der Venezuela-Liste und dem Verzug hinter Brüssel — diesmal ohne den Erlass, an dem man sie überhaupt bemerken könnte.

Die zweite Falle ist die Entlistung. Bei einer autonomen Schweizer Massnahme kann der Betroffene beim SECO Einsprache erheben und gestützt auf Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen. Bei einem 1267-Eintrag führt dieser Weg ins Leere: Streichen kann nur das UNO-Komitee, und der einzige geordnete Antrag läuft über die UNO-Ombudsperson nach Resolution 1904 (2009). Was das bedeutet, hat der EGMR in Nada gegen die Schweiz (Nr. 10593/08, 12. September 2012) klargestellt: Bern sperrte, unternahm jedoch keinen Versuch, beim Komitee eine Streichung zu erwirken — und haftete dennoch für die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 EMRK.

Für die Rechtsabteilung heisst das dreierlei. Erstens: Den Abgleich für SR 946.231.08 täglich gegen SESAM und die Mitteilungen des Komitees laufen lassen — nicht an den Verordnungs- oder EU-Paketrhythmus koppeln; die Verpflichtung entsteht mit dem Komiteebeschluss, SESAM folgt Werktage später. Zweitens: Ein Treffer auf der 1267-Liste löst eine Zweispurverpflichtung aus. Die Meldung an das SECO entbindet nicht von der Pflicht, nach Art. 6 GwG zusätzliche Abklärungen vorzunehmen; können diese den Verdacht nicht ausräumen, ist unverzüglich nach Art. 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu melden. Drittens: Die Entlistungsfrage gehört nach New York, nicht ins SECO-Postfach. Das Komitee entscheidet, wann ein Name auf die Liste kommt und wann er wieder gestrichen wird; der Bundesrat vollzieht beides — das erste innerhalb von Werktagen, das zweite gar nicht.