Sanktionen Briefing
Zwei beschriftete Compliance-Mappen — links SRVG/MROS, rechts EmbG/SECO — auf einem Bankschalter; im Hintergrund eine Mitarbeiterin mit Lupe.

SR 196.127.85: Die Maduro-Sperrung gehört nicht in den Sanktionsworkflow

Die Bundesratsverordnung vom 5. Januar 2026 sperrt 37 venezolanische Vermögensbestände unter Art. 3 Abs. 2 SRVG, nicht unter dem Embargogesetz. Wer die Sperrung im SECO-Workflow abarbeitet, meldet an die falsche Stelle und verletzt Art. 7 SRVG.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Die Bundesratsverordnung vom 5. Januar 2026 (SR 196.127.85) sperrt die Vermögenswerte von Nicolás Maduro und 36 weiteren benannten Personen mit sofortiger Wirkung, ohne dass die Schweiz dafür ein neues Embargo verhängen müsste. Rechtsgrundlage ist nicht das EmbG, sondern Art. 3 Abs. 2 SRVG — das Sperrungs- und Rückerstattungsgesetz für Potentatengelder. Wer die Maduro-Sperrung deshalb in den SECO-Workflow zwingt, verfehlt die Meldeadressatin: Art. 7 SRVG (SR 196.1) verlangt die Anzeige an die MROS bei fedpol, nicht an die Sanktionsstelle des WBF.

Die Verordnung listet 37 Personen im Anhang; die Bindungswirkung für jeden Finanzintermediär, der ihnen direkt oder indirekt Werte hält, trat am 5. Januar 2026 um elf Uhr ein. Von der Sperrung sind keine Mitglieder der amtierenden venezolanischen Regierung betroffen. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 4. Januar 2030, also vier Jahre, mit gesetzlich vorgesehener Verlängerungsmöglichkeit. Sie ergänzt die seit 2018 bestehende Embargo-Verordnung gegen Venezuela (SR 946.231.178.5), die unabhängig weiterläuft und am 12. Januar 2026 vom WBF turnusmässig angepasst wurde.

Die beiden Regime laufen auf getrennten Leitungen. SRVG-Auslöser ist nach Art. 3 Abs. 2 SRVG ein politischer Umsturz mit Restitutionsperspektive — im vorliegenden Fall die Festnahme Maduros durch US-Streitkräfte — nicht ein UN- oder EU-Beschluss; die Liste verfasst der Bundesrat selbst, nicht die SECO über die Sanktionsdatenbank SESAM. Die SRVG-Meldung läuft an die MROS unter fedpol (Art. 7 SRVG), die Embargo-Meldung an die SECO über SESAM. Nach ausdrücklichem FINMA-Hinweis entbindet die SECO-Anzeige weder von zusätzlichen Abklärungen nach Art. 6 GwG noch — bei nicht ausräumbarem Verdacht — von der Meldepflicht nach Art. 9 GwG an die MROS. Für die Nichtsperrung drohen nach SRVG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, für die Verletzung der Meldepflicht bis zu CHF 250’000 Busse — zwei voneinander unabhängige Tatbestände.

Custody-Teams führen die Venezuela-Filter seit dem 5. Januar 2026 zweispurig. Erstens den EmbG-Screening-Lauf gegen die SECO-Liste in der Fassung vom 12. Januar 2026, mit Meldungen an die SECO. Zweitens einen eigenen SRVG-Lauf gegen den 37er-Annex zu SR 196.127.85, mit Meldungen an die MROS. Beide Treffer können denselben Kunden betreffen (Maduro ist seit 2018 zugleich sanktionsgelistet), sind aber getrennt zu erfassen, weil MROS und SECO eigenständige Akten führen und die Aufsicht beide Spuren separat abfragt. Im Kalender braucht es den 4. Januar 2030 als Verfallstag der Sperrung und einen Review-Termin im Oktober 2029, denn ohne ausdrückliche Verlängerung fallen die gesperrten Werte aus dem SRVG-Mandat zurück in den ordentlichen Verkehr oder in die laufenden Strafverfahren.

Offen ist, ob am Ende dieser vier Jahre eine Einziehungsklage des EFD vor dem Bundesverwaltungsgericht steht. SRVG-Restitutionsverfahren dauern erfahrungsgemäss mehrere Jahre. Der nächste sichtbare Datenpunkt ist der jährliche EDA-Bericht zur SRVG-Anwendung (Art. 17 SRVG), der die Venezuela-Sperrung erstmals erfassen wird.