Finanzmarktaufsicht Evidence Brief

Der Fall Wendelspiess: Das Berufsverbot trifft, wer die Eignungsprüfung verantwortet

Die FINMA hat ihr Verfahren gegen die Wendelspiess Partners AG abgeschlossen und gegen zwei verantwortliche Personen mehrjährige Berufsverbote nach Art. 33 FINMAG ausgesprochen — wegen schwerer Verletzung der FIDLEG-Verhaltensregeln, allen voran der ganz fehlenden Eignungsprüfung. Damit wird der Beratungsprozess zur persönlich sanktionierten Pflicht der verantwortlichen Personen, nicht nur des Instituts.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Am 3. Juni 2026 hat die FINMA ihr Enforcementverfahren gegen die Wendelspiess Partners AG in Liquidation abgeschlossen. Die Gesellschaft verliert ihre Bewilligung als Vermögensverwalterin, doch sie ist ohnehin im Konkurs. Gegen zwei verantwortliche Personen verhängte die Aufsicht ein mehrjähriges Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, und zwar wegen schwerer Verletzung der Verhaltensregeln des Finanzdienstleistungsgesetzes (Art. 7 ff. FIDLEG). Die Pflichten aus dem Beratungsprozess treffen damit die Personen, die ihn verantworten, nicht allein das Institut.

Wendelspiess verwaltete einen ausländischen Fonds, der überwiegend in eine Beteiligungsgesellschaft im Kanton Zug und deren verbundene Firmen investierte und diesen zusätzlich Darlehen gewährte. Die Gesellschaft und mehrere ihrer Organe hielten selbst Anteile an diesem Fonds. Über 400 Kundinnen und Kunden, deren Finanzwissen die FINMA mehrheitlich als mittelmässig bis gering einstufte und die sich vielfach als risikoavers einschätzten, wurden über diese Verflechtungen nicht oder nur ungenügend aufgeklärt. Fast ihr gesamtes Vermögen floss ohne ihre Zustimmung in den Fonds. Ende 2024 lagen dort über 83 Millionen Franken, kaum diversifiziert und von einem Totalverlust bedroht.

Entscheidend ist, was fehlte. Die nach Art. 12 FIDLEG vorgeschriebene Eignungsprüfung (Abklärung von finanziellen Verhältnissen, Anlagezielen sowie Kenntnissen und Erfahrungen der Kundschaft) unterblieb laut FINMA vollständig, obwohl praktisch das ganze Kundenvermögen in den Fonds floss. Dazu kommen die nicht offengelegten Interessenkonflikte (Art. 25 und 26 FIDLEG), die verletzte Informationspflicht (Art. 8 FIDLEG) und die wiederholte Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der FINMA (Art. 29 FINMAG), die bereits im Bewilligungsverfahren begann. Dieses Bündel wertet die Aufsicht als schwere Missachtung der aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten. Genau diese Schwere ist das Scharnier zu Art. 33 FINMAG.

Art. 33 FINMAG knüpft das Berufsverbot an «schwerwiegende Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen» (Abs. 1). Die Verhaltensregeln des FIDLEG sind solche Bestimmungen — die vorliegende Verfügung bestätigt, dass FINMA eine reine FIDLEG-Verletzung als hinreichend ansieht, ohne dass ein Geldwäscherei- oder Eigenmitteldefizit hinzutreten muss. Die Aufsicht kann der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten für bis zu fünf Jahre untersagen — ein Karriereende im beaufsichtigten Sektor, auch wenn kein allgemeines Tätigkeitsverbot folgt.

Das Instrument selbst ist nicht neu. Berufsverbote nach Art. 33 FINMAG spricht die Aufsicht seit 2009 aus, etwa bei Geldwäscherei- oder Marktmissbrauchsfällen. Bemerkenswert ist hier der Anknüpfungspunkt: Allein die Verletzung der FIDLEG-Verhaltensregeln trägt die persönliche Sanktion. Bei der Vermögensverwaltung ist die Eignungsprüfung nach Art. 12 FIDLEG ohnehin nicht verzichtbar, und sie ganz wegzulassen nimmt der Anlageentscheidung ihre gesetzliche Grundlage. Damit rückt der Beratungs- und Vermögensverwaltungsprozess in dieselbe Risikoklasse wie die Sorgfaltspflichten des GwG.

Die Fachpresse liest den Fall als nächste Vermögensverwalter-Pleite mit Bewilligungsentzug. Das greift zu kurz. Der Entzug der Bewilligung trifft eine leere Hülle, denn die Gesellschaft ist seit 2025 im Konkurs und die Bewilligung längst wertlos. Wirkung entfaltet allein das persönliche Berufsverbot. Wer die Verfügung als blossen Institutsfall ablegt, übersieht, dass die Sanktion an Personen hängt, die FINMA in der Verfügung benennt, ohne sie öffentlich zu nennen.

Für die Adressaten dieser Briefings kommt ein zweiter Punkt hinzu. Wendelspiess war ein FINIG-Vermögensverwalter, prudenziell überwacht durch eine Aufsichtsorganisation. Den Stein ins Rollen brachte deren Meldung an die FINMA. Die laufende Aufsicht liegt bei der Aufsichtsorganisation, das Enforcement und das Berufsverbot aber allein bei der FINMA. Für Häuser unter SO-Aufsicht heisst das, dass die Nähe zur Aufsichtsorganisation das Enforcement-Risiko nicht ersetzt.

Drei Schritte für die nächste Woche. Erstens die namentlich verantwortlichen Personen für Eignungs- und Angemessenheitsprüfung (Art. 11 und 12 FIDLEG), Information (Art. 8) und Konfliktoffenlegung (Art. 25 f.) bestimmen, denn das sind die Köpfe mit persönlichem Berufsverbotsrisiko. Zweitens prüfen, ob die Eignungsprüfung eine dokumentierte Spur hinterlässt, weil sich ohne Dokumentation (Art. 15) und Rechenschaft (Art. 16) «durchgeführt» nicht von «unterblieben» trennen lässt. Drittens, wer eigene oder verbundene Produkte einsetzt, die Konfliktkaskade des FIDLEG testen: zuerst vermeiden, nur Unvermeidbares offenlegen. Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 zu den FIDLEG-Verhaltenspflichten schärft seit Anfang 2025 die Erwartung, nicht den Gesetzestext.

Offen ist die Bestandskraft: Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig, und die beiden Betroffenen können sie ans Bundesverwaltungsgericht weiterziehen. Dort wird sich zeigen, ob der reine FIDLEG-Verstoss als tragender Grund für eine persönliche Sanktion hält und ob die Zurechnung an die zwei Personen standhält, wo auch ein Organisationsverschulden im Raum steht. Dass individuelle Verletzung neben dem Organisationsverschulden bejaht werden kann, belegt die Verfügung selbst: Die FINMA hat beide Personen persönlich sanktioniert, ohne das Organisationsverschulden auszublenden. Bis zum Urteil bleibt die Verfügung ein Signal an jede Rechtsabteilung, kein höchstrichterlicher Entscheid.

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