Finanzmarktaufsicht Evidence Brief

Wendelspiess: Wenn die FIDLEG-Pflicht der Firma zum Berufsverbot der Person wird

Die FINMA hat am 3. Juni 2026 die Bewilligung der Wendelspiess Partners AG entzogen und gegen zwei verantwortliche Personen mehrjährige Berufsverbote nach Art. 33 FINMAG verhängt. Der Fall zeigt, wie schwere Verstösse gegen die FIDLEG-Verhaltensregeln persönlich werden — und die liquidierte Firma um Jahre überdauern.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Am 3. Juni 2026 hat die FINMA der Wendelspiess Partners AG die Bewilligung als Vermögensverwalterin entzogen und gegen zwei verantwortliche Personen mehrjährige Berufsverbote nach Art. 33 FINMAG verhängt. Die Gesellschaft ist liquidiert, die Berufsverbote aber dauern an und folgen den beiden Personen für Jahre in jede künftige Führungsfunktion bei einem Beaufsichtigten. Damit werden schwere Verstösse gegen die Verhaltensregeln des FIDLEG persönlich: Die Pflicht trägt die Gesellschaft, die Sanktion erreicht die Person.

Seit 2021 legte Wendelspiess Partners einen eigenen, im Haus verwalteten ausländischen Fonds auf, in den über 400 Kundinnen und Kunden investiert waren — Ende 2024 mehr als 83 Millionen Franken, denen heute der Totalverlust droht. Der Fonds war nach FINMA-Befund undiversifiziert, insgesamt hochriskant und von zweifelhafter Werthaltigkeit. Er floss zur Hauptsache in eine Investmentgesellschaft im Kanton Zug und deren Umfeld, denen die Vermögensverwalterin zugleich Darlehen gewährte; sowohl die Wendelspiess Partners AG selbst als auch mehrere ihrer Organe hielten Anteile am Fonds. Die FINMA hält fest, die Gesellschaft habe die Informationspflichten, die Eignungsprüfung und den Umgang mit Interessenkonflikten schwer verletzt (Art. 8, 12 und 25 FIDLEG) und die Interessenkonflikte weder vermieden noch benachteiligungsfrei gestellt noch offengelegt. Im Bewilligungsverfahren hielt sie der Aufsicht zudem relevante Informationen vor.

Die Verhaltensregeln des FIDLEG binden die Finanzdienstleisterin — der Bewilligungsentzug folgt daraus unmittelbar. Das Berufsverbot läuft auf einer zweiten Spur: Art. 33 FINMAG erlaubt der FINMA, einer verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem Beaufsichtigten für bis zu fünf Jahre zu untersagen, wenn sie eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu verantworten hat. Das Bundesgericht hat in BGE 142 II 243 geklärt, dass die verletzte Pflicht der beaufsichtigten Gesellschaft obliegt, nicht der natürlichen Person. Persönlich einsteht dennoch, wer den schweren Verstoss kausal und schuldhaft verursacht hat. Genau diese Brücke schlägt die FINMA bei Wendelspiess: Der FIDLEG-Verstoss ist der Gesellschaft zuzurechnen, das Berufsverbot trifft die beiden Organe, die ihn zu verantworten haben.

Dass gerade die FIDLEG-Verhaltensregeln den Hebel bilden, ist nicht selbstverständlich. Sie sind aufsichtsrechtliche Verhaltenspflichten und zugleich Massstab der zivilrechtlichen Haftung gegenüber der Kundschaft. Strittig ist seit der Inkraftsetzung 2020, ob ihre schwere Missachtung den Massstab von Art. 33 FINMAG erreicht. Wendelspiess liefert die Antwort: Die FINMA behandelt Verstösse gegen Art. 8, 12 und 25 FIDLEG als schwere aufsichtsrechtliche Verletzungen. Nach hier vertretener Auffassung trägt die Dienstleisterin die Beweislast für die Einhaltung: Wer die Dokumentation nach Art. 15 FIDLEG nicht vorweisen kann, wird die Eignungsprüfung im Streit schwerlich belegen.

Die gängige Lesart eines solchen Verfahrens lautet: kleine Vermögensverwalterin, Bewilligung weg, Firma in Liquidation, erledigt. Sie unterschätzt die schärfere Sanktion. Der Bewilligungsentzug trifft eine Gesellschaft, bei der die FINMA schon Anfang 2025 eingeschritten war und die seither in Liquidation steht. Das Berufsverbot dagegen sperrt zwei Personen, die anderswo wieder in leitender Stellung antreten möchten, und belastet ihre Gewährsprüfung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c FINIG bei jedem künftigen Arbeitgeber unter FINMA-Aufsicht. Für die Betroffenen ist das die teurere Verfügung.

Ein zweiter Kanal ist von diesem zu unterscheiden. Beraterinnen und Berater nicht prudenziell beaufsichtigter Dienstleister müssen sich ins Beraterregister eintragen (Art. 28 FIDLEG), das ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG verschliesst. Bei einer FINIG-Vermögensverwalterin wie Wendelspiess greift dieser Weg nicht — ihre Berater sind vom Register befreit, weil die Gesellschaft selbst beaufsichtigt ist. Die persönliche Folge lief deshalb über Art. 33 FINMAG gegen die Organe.

Offen bleibt die Tragweite. Die FINMA nennt die genaue Dauer der Verbote nicht; Art. 33 FINMAG erlaubt bis zu fünf Jahre. Die Verfügung ist nicht rechtskräftig, und die Parteien können sie ans Bundesverwaltungsgericht weiterziehen. Dort entscheidet sich, ob die schwere Missachtung der FIDLEG-Verhaltensregeln den Massstab von Art. 33 FINMAG trägt und welche Dauer angemessen ist. Parallel läuft die zivile Spur: Anlegerinnen und Anleger, denen der Totalverlust droht, lassen bereits Ansprüche prüfen, die das Berufsverbot nicht ersetzt.

Für die Rechtsabteilung folgt daraus ein konkreter Auftrag. Wer Finanzdienstleistungen erbringt, listet bis Montag die hauseigenen und gruppenverbundenen Produkte auf und prüft für jedes zweierlei: ob die Eignungsprüfung nach Art. 12 FIDLEG dokumentiert ist und ob die Konfliktkaskade nach Art. 25 FIDLEG (vermeiden, benachteiligungsfrei stellen, andernfalls offenlegen) einer FINMA-Kontrolle standhält. Das gilt zuerst für Strukturen mit hauseigenen oder verbundenen Zielobjekten, wie sie der Fonds von Wendelspiess zeigte — dort fallen Produkterisiko und Interessenkonflikt zusammen. Über das persönliche Risiko der Geschäftsleitung entscheidet genau diese Dokumentation. Das ist die Lehre aus Wendelspiess, und sie lässt sich heute umsetzen.

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