Lieferkette & ESG Deep Dive

Verboten wird das Produkt: Die EU-Zwangsarbeitsverordnung kennt keine Sorgfaltsschwelle

Die Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet ab dem 14. Dezember 2027 jedes mit Zwangsarbeit hergestellte Produkt auf dem EU-Markt — ohne Umsatz- oder Grössenschwelle und ohne Sorgfaltspflicht, von der man ausgenommen sein könnte. Schweizer Exporteure unterhalb der CSDDD-Schwellen müssen die Rückverfolgbarkeit ihrer Lieferkette jetzt belegen können, nicht erst nach Eingang der Auskunftsanfrage.

Casimir von Firn, MLaw

Am 14. Dezember 2027 wird in der EU ein Verbot anwendbar, das nach der Grösse des Unternehmens nicht fragt. Die Verordnung (EU) 2024/3015 untersagt es, ein mit Zwangsarbeit hergestelltes Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder aus der Union auszuführen; nach Art. 3 gilt das für jeden Wirtschaftsakteur, ohne Umsatz-, Beschäftigten- oder Sitzschwelle. Der Schweizer Exporteur, der unterhalb jeder Sorgfaltsschwelle liegt, findet hier keine Ausnahme: Die Verordnung selbst begründet keine Sorgfaltspflicht, von der er ausgenommen sein könnte, sondern lässt bestehende Pflichten aus anderem Unions- oder nationalem Recht ausdrücklich unberührt (Art. 1 Abs. 3). Wer die Rückverfolgbarkeit seiner Lieferkette erst dann aufbaut, wenn das Schreiben der Behörde eintrifft, baut zu spät.

Wer die Verordnung für eine weitere Sorgfaltsrichtlinie hält, für die er zu klein ist, verwechselt zwei Instrumente. Die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) erfasste ursprünglich Unternehmen ab 1 000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Jahresnettoumsatz (Erwägungsgrund 28); die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 hob die Schwelle auf 5 000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz an. Dass sie Schweizer Lieferanten schon heute über die Vertragsklauseln ihrer EU-Kunden bindet, haben wir andernorts gezeigt. Die Zwangsarbeitsverordnung wirkt anders: Sie setzt am Produkt an der Grenze an, nicht am Vertrag des Abnehmers. Und sie verlangt keine Sorgfalt. Die Durchführungsleitlinien der Kommission vom 26. Juni 2026 stellen ausdrücklich klar, dass die Verordnung den Unternehmen keine spezifischen Sorgfaltspflichten auferlegt. Massgeblich ist allein, ob das Produkt mit Zwangsarbeit hergestellt wurde. Das ist eine Erfolgspflicht.

Die Durchsetzung ist geteilt und beginnt mit einem begründeten Verdacht. Liegt die vermutete Zwangsarbeit ausserhalb der EU, wo die Vorlieferanten der meisten Schweizer Exporteure sitzen, führt die Europäische Kommission das Verfahren als federführende Behörde; liegt sie in einem Mitgliedstaat, übernimmt dessen zuständige Behörde (Art. 15). Der Verdacht kann aus der Datenbank nach Art. 8, aus Hinweisen Dritter oder aus Meldungen anderer Behörden stammen. Die Beweislast für das Vorliegen von Zwangsarbeit trägt formal die Behörde, die zunächst eine Vorprüfung (Art. 17) und danach eine Untersuchung (Art. 18) einleitet. Diese formale Last täuscht. Der Wirtschaftsakteur hat 30 Arbeitstage, um auf ein Auskunftsersuchen zu antworten, und fehlende Kooperation wird gegen ihn verwendet; bleibt die Auskunft aus, entscheidet die Behörde auf Grundlage der verfügbaren Tatsachen. Die Überzeugungslast bleibt bei der Behörde; die Vorlage der Nachweise liegt faktisch bei dem, der die Rückverfolgungsdaten hält. Das ist der Exporteur.

Steht die Verletzung fest, ordnet die Behörde nach Art. 20 an, das Produkt vom Markt zu nehmen, seine Bereitstellung zu untersagen und es zu entsorgen. Die Zollbehörden erhalten die Entscheidung zur Kenntnis (Art. 26) und setzen die Überlassung des Produkts an der EU-Aussengrenze aus, sobald sie ihnen übermittelt ist (Art. 28). Die Entscheidung einer einzigen Behörde wird zudem von den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt (Art. 20 Abs. 8). Ein Befund in Rotterdam oder Hamburg wirkt damit im gesamten Binnenmarkt, nicht bloss im Eingangshafen. Gesperrt wird das Produkt, nicht der Wirtschaftsakteur — ein Schweizer Kleinexporteur mit sauberer Bilanz und tadellosem Schweizer Sorgfaltsbericht verliert den EU-Absatz seiner konkreten Charge. Gleichmässig trifft das Risiko die Exporteure dabei nicht: Die Behörden priorisieren Untersuchungen nach Grösse, wirtschaftlichen Ressourcen und Nähe zur mutmasslichen Zwangsarbeit in der Lieferkette (Art. 14 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3 f., Art. 22 Abs. 1 Bst. b). Ein kleiner Exporteur mit geringem Hebel und grosser Distanz zur Risikoquelle steht seltener zuerst auf der Prioritätenliste, muss die Rückverfolgungsakte aber ebenso bereithalten, sobald eine Anfrage eintrifft.

Ein General Counsel legt eine dicke Rückverfolgungsakte an, während eine dünne Kodex-Mappe beiseitegeschoben wird und eine Wanduhr 30 Arbeitstage herunterzählt

Das Schweizer Recht schliesst diese Lücke nicht. Art. 964j–964l OR verpflichtet zur Sorgfalt nur für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konfliktgebieten sowie für Kinderarbeit, und das als Prüf- und Berichtspflicht, nicht als Einfuhrsperre. Ein Exporteur kann diese Pflichten vollständig erfüllen und sein Produkt dennoch an der EU-Grenze verlieren; die Verordnung setzt an der Ware an. Das geplante Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG), dessen Vernehmlassung am 9. Juli 2026 endete, ändert daran nichts, denn es ist wiederum eine schwellengebundene Sorgfaltspflicht ohne produktbezogenes Marktverbot.

Für den Montag ergeben sich drei Schritte. Erstens: die eigenen Produktlinien gegen die Sektor- und Länderindikatoren der Kommissionsleitlinien vom 26. Juni 2026 und der kommenden Datenbank nach Art. 8 kartieren. Zweitens: für jede exponierte Linie eine prüffeste Rückverfolgungsakte anlegen — Herkunftskette je Charge, Lieferantenerklärungen mit Bezug auf die konkrete Produktionsstätte, Transport- und Transaktionsbelege bis zur Rohstoffstufe. Drittens: diese Akte jetzt füllen, denn die 30 Arbeitstage nach einem Auskunftsersuchen reichen nicht, um eine nie dokumentierte Lieferkette rückwirkend zu belegen. Ein Verhaltenskodex und ein Selbstauskunftsformular genügen dafür nicht.

Bekannt ist das Verbot. Art. 3 steht, die Anwendung ab dem 14. Dezember 2027 steht, die geteilte Zuständigkeit nach Art. 15 steht. Offen ist zweierlei: wie aggressiv die Kommission ihre Rolle als federführende Behörde für Sachverhalte ausserhalb der EU nutzen wird, und wie weit sie das Merkmal «ganz oder teilweise» in Art. 3 auslegt. Ob ein einzelnes zwangsarbeitsbelastetes Vorprodukt die gesamte Maschine sperrt, ist die eigentliche Auslegungsfrage. Die Risikodatenbank nach Art. 8 ist unfertig, und eine Sperrverfügung nach Art. 20 ist vor dem Anwendungsdatum nicht möglich. Beantwortet wird die Frage erst durch die erste Verfügung nach dem 14. Dezember 2027; sie zeigt, ob «teilweise» bis zum einzelnen Bauteil reicht. Bis dahin gilt: Die Akte, die diese Verfügung übersteht, entsteht heute, nicht im Dezember 2027.