Aussenhandel & Zoll Deep Dive
Ein Versandschreibtisch mit zwei Dossiers nebeneinander: links «Sanktionsscreening — kein Treffer» mit grünem Haken, rechts das leere Formular «Ausfuhrbewilligung SECO — Art. 3 Abs. 1 GKV», dazwischen eine Holzkiste mit CNC-Maschine und Stempel «EKN 2B001».

Ihr Sanktionsscreening ist sauber. Die Bewilligung nach Art. 3 Abs. 1 GKV brauchen Sie trotzdem

Art. 3 Abs. 1 GKV knüpft die Ausfuhrbewilligung an die Ware und den deklarierten Endverbleib, nicht an den Namen der Gegenpartei. Sanktionen wirken nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GKG nur als Verweigerungsgrund im Bewilligungsverfahren: Ein Treffer verhindert die Bewilligung, das Ausbleiben eines Treffers erzeugt sie nicht.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Seit dem 1. Juli 2026 stehen elf weitere Staaten in Anhang 7 der Güterkontrollverordnung (GKV, SR 946.202.1), und viele Schweizer Exporteure lesen das als Entlastung. Die Bewilligungspflicht selbst steht in Art. 3 Abs. 1 GKV, und die knüpft an die Ware und den deklarierten Verwendungszweck an, nicht an die Gegenpartei. Ein sauberes Sanktionsscreening sagt deshalb nichts darüber, ob Sie liefern dürfen, sondern nur, dass ein Verweigerungsgrund fehlt. Wer beides in denselben Freigabeschritt legt, quittiert zwei Pflichten mit einem Häkchen.

Der Anlass, das jetzt zu trennen, ist die Erleichterung selbst. Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 Anhang 7 GKV, Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung und Anhang 34 der Ukraine-Verordnung angepasst; aufgenommen wurden Island und zehn EU-Mitgliedstaaten von Bulgarien bis Zypern. Für Anhang 7 heisst das: Das SECO kann für diese Bestimmungsländer eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung nach Art. 12 GKV erteilen statt eine Einzelbewilligung pro Sendung. Ein Beschluss, drei Anhänge, zwei Regime — und in vielen Häusern eine einzige Zeile im Prozesshandbuch.

Die Pflicht hängt an der Ware und am Zweck

Art. 3 Abs. 1 GKV knüpft an eine Güterliste an, nicht an eine Namensliste. Art. 3 Abs. 3 GKV zieht die Pflicht auf Erzeugnisse durch, die gelistete Bestandteile enthalten, sobald diese Hauptelemente sind oder über 25 Prozent des Güterwerts ausmachen. Bis hierhin ist das eine Klassifizierungsfrage, und sie fällt in der Entwicklung, nicht im Compliance-Tool.

Art. 3 Abs. 4 GKV dreht die Logik dann um. Wer weiss oder Grund zur Annahme hat, dass Güter für die Entwicklung, die Herstellung oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen. Das gilt nach Bst. a für Güter, die in keinem Anhang stehen, und nach Bst. b auch dort, wo eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht greifen würde. Der Verwendungszweck schlägt die Liste in beide Richtungen.

Wo die Sanktionen tatsächlich einhaken

Sanktionen verschwinden damit nicht aus dem Verfahren. Sie stehen an einer anderen Stelle darin. Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Güterkontrollgesetzes (GKG, SR 946.202) schliesst die Erteilung einer Bewilligung aus, wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz erlassen worden sind. Das ist ein Verweigerungsgrund im Bewilligungsverfahren, keine Alternative dazu.

Praktikerleitfäden setzen den Embargo-Check zu Recht an den Anfang der Kaskade, so etwa die Kurzanleitung von Thommen Law & Risk Management vom 15. September 2025. Gegen die Reihenfolge ist nichts einzuwenden. Falsch wird erst, was Prozessdiagramme daraus machen, nämlich dass ein negativer erster Schritt den zweiten kleiner werden lässt.

Der zweite Verweigerungsgrund steht in Art. 6 Abs. 1 Bst. c GKV, ein eigenständiger Tatbestand, der zufällig denselben Buchstaben trägt wie der Embargogrund im GKG. Er liest sich wie eine Beschreibung des heutigen Umgehungsgeschäfts: Das SECO verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben. Prüfgegenstand ist nicht, wer bestellt, sondern wo die Maschine in zwei Jahren steht. Art. 6 Abs. 2 Bst. a GKV nimmt zusätzlich die Verweigerung eines Partnerstaats gegenüber demselben Endempfänger auf, eine Tatsache, die auf keiner Sanktionsliste steht.

Zwei Erklärungen, ein Papier zu wenig

An dieser Stelle wandert in der Praxis ein Formular ins Dossier, und es ist oft das falsche. Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung, das End-use Certificate, gehört zum Kriegsmaterialrecht: Das SECO stützt sie auf Art. 5a der Kriegsmaterialverordnung und stellt die Vorlagen ausdrücklich für Kriegsmaterial bereit. Für Güter der GKV-Anhänge heisst das Gegenstück Endverbleibserklärung, und seine Grundlage ist Art. 8 Bst. d GKV. Die Norm ist eine Kann-Vorschrift: Das SECO kann für Einzelbewilligungen Firmenprofile, Kaufverträge, Einfuhrzertifikate und Endverbleibserklärungen verlangen. In der Praxis verlangt es die Erklärung bei Einzelbewilligungen fast durchgehend; die Kann-Formulierung ändert nichts daran, dass ein Gesuch ohne sie selten durchkommt. Eine unterschriebene Erklärung bleibt trotzdem Beweismittel im Bewilligungsdossier, nie die Bewilligung selbst.

Drei Ethernet-Hubs in einem Asservatenbeutel auf einem Gerichtstisch

Zwei Verurteilungen, kein Sanktionstreffer

Das Bundesgericht hat den Mechanismus 2018 an einem unspektakulären Sachverhalt vorgeführt. Ein Exporteur meldete am 30. August 2016 drei «High Performance 10Base-T Ethernet Hubs» als bewilligungsfrei zur Ausfuhr an, bestimmt für eine Bank in Luxemburg. Das SECO hatte ihn einen Tag zuvor schriftlich auf die Bewilligungspflicht solcher Güter hingewiesen; angemeldet wurde trotzdem als bewilligungsfrei. Kein sanktionierter Staat, keine gelistete Gegenpartei, ein Bankkunde in der EU. Die Geräte fielen unter EKN 5A002.a1 in Anhang 2 Teil 2 GKV, und das Bundesgericht bestätigte in 6B_1032/2017 die Verurteilung wegen versuchter Widerhandlung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a GKG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GKV: Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 450 Franken, dazu eine Busse von 1000 Franken.

Der zweite Fall zeigt die andere Hälfte. SRF berichtete am 9. Mai 2025, die Bundesanwaltschaft habe eine für Ausfuhren verantwortliche Person der Galika AG in Volketswil wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz zu 1500 Franken verurteilt. Sie habe in Gesuchen an das SECO wissentlich und willentlich unrichtige Angaben zum Endkunden gemacht; geliefert wurden 2020 und 2021 Maschinen von Fritz Studer und GF Machining Solutions. Das ist der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 Bst. c GKG, unrichtige Angaben in einem Gesuch, und kein Verstoss gegen eine Sanktionsverordnung. Die Lieferungen lagen vor Februar 2022, und ein Screening hätte damals nichts gefunden, weil es die falsche Frage stellte.

Was am Montag zu tun ist

Trennen Sie die Freigabe in zwei datierte Entscheide pro Sendung: einen Klassifizierungsentscheid mit EKN oder mit der begründeten Feststellung «keine EKN», und einen Sanktionsentscheid. Das ist keine Formalie. Das BAZG-Merkblatt «SECO – Dual-Use Güter» in der Fassung vom 1. Juli 2026 hält fest, dass auf Verlangen des SECO jederzeit mit Unterlagen nachgewiesen werden muss, dass ein Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. In Passar ist «Regulierung 0» eine Erklärung des Anmelders, keine Feststellung der Behörde. Nach Art. 18 GKV sind die Unterlagen zehn Jahre nach der Zollveranlagung aufzubewahren, was die Beweislast über drei Personalwechsel hinaus bei Ihnen lässt.

Wer die neue Anhang-7-Erleichterung nutzen will, prüft vorher zwei Voraussetzungen. Art. 5 Abs. 2 GKV verlangt für Bewilligungen an juristische Personen den Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle. Art. 10 Abs. 2 GKV sperrt die Generalausfuhrbewilligung für zwei Jahre, wenn die gesuchstellende Person oder ein Organmitglied rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das GKG, das Kriegsmaterialgesetz, das Waffen-, das Sprengstoff- oder das Kernenergiegesetz verurteilt worden ist. Eine Geldstrafe von 1500 Franken kann so die Einzelbewilligungsfreiheit für sämtliche EWR-Lieferungen kosten.

Offen ist, ob es beim Einzelnen bleibt. Art. 16 GKG erklärt für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Art. 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes für anwendbar, und der richtet sich zuerst gegen die handelnde natürliche Person. Nach Recherchen von watson vom 29. März 2024 ermittelt die Bundesanwaltschaft im selben Komplex auch gegen die Galika AG, die seit März 2024 in Liquidation ist. Was dieses Verfahren gegen die Gesellschaft ergibt, zeigt, ob 1500 Franken die Obergrenze waren oder der Einstieg.