Beihilfekontrolle ohne Schweizer Vorbild: Wann Ihre Kantonssubvention anmeldepflichtig wird
Das Paket Schweiz–EU übernimmt für die Abkommen über Strom, Land- und Luftverkehr das materielle EU-Beihilferecht, mitsamt Anmeldepflicht für Bund, Kantone und Gemeinden und gerichtlicher Rückforderung. Eine wettbewerbsgetriebene Rückerstattung kennt das schweizerische Subventionsrecht bisher nicht. Das neue Beihilfeüberwachungsgesetz schafft sie.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Das Paket Schweiz–EU bringt der Rechtsabteilung ein Rechtsinstitut, das die schweizerische Ordnung bisher nicht kennt: eine wettbewerbsrechtliche Beihilfekontrolle mit Anmeldepflicht und gerichtlicher Rückforderung. Sie gilt nicht für die ganze Wirtschaft, sondern für die Geltungsbereiche der Abkommen über Strom, Landverkehr und Luftverkehr. Dort übernimmt die Schweiz laut dem Faktenblatt des Bundesrats vom 13. Juni 2025 die materiellen Bestimmungen des EU-Beihilferechts, also den Begriff der staatlichen Beihilfe nach Art. 107 AEUV. Wer im Strombereich eine kantonale Subvention, einen Gebührenverzicht oder eine Steuervergünstigung bezieht, sollte diese Woche eine einzige Frage klären: Fällt die Massnahme in den Geltungsbereich des Stromabkommens? Denn was heute als erledigt gilt, wird unter dem neuen Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG) potenziell anmeldepflichtig und im Extremfall rückforderbar.
Eine Beihilfe ist nach diesem Recht ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil, den der Staat einem Unternehmen aus staatlichen Mitteln gewährt und der den Wettbewerb verfälscht. Das Faktenblatt zählt die Formen selbst auf: Subventionen, vergünstigte Darlehen, Staatsgarantien, Steuervergünstigungen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die Wirkung. Ein Forderungsverzicht des Kantons, etwa ein erlassener Konzessionszins, wirkt wie eine Zahlung, weil dem Gemeinwesen Mittel entgehen. Ausgenommen bleiben Service-public-Leistungen, und es gelten Schwellenwerte sowie zahlreiche Ausnahmen, wie sie auch das EU-Recht kennt.
Die Förderung selbst bleibt erlaubt. Neu ist ihre wettbewerbsrechtliche Kontrolle. Das geltende Subventionsgesetz (SuG, SR 616.1) erlaubt eine Rückforderung nur, wenn dem Empfänger etwas vorzuwerfen ist: bei mangelhafter Erfüllung der Aufgabe (Art. 28 SuG), bei Zweckentfremdung (Art. 29 SuG) oder beim Widerruf einer fehlerhaften Verfügung (Art. 30 SuG). Auslöser ist stets das Verhalten des Empfängers, nie die wettbewerbsverzerrende Wirkung als solche – und genau diese wird nun zum eigenständigen Rückforderungsgrund. Eine rechtmässig zugesprochene, korrekt verwendete Subvention kann zurückgefordert werden, weil sie den Wettbewerb verfälscht.
Das Verfahren soll das künftige BHÜG regeln; der Bund hat die Grundzüge im Faktenblatt vom 13. Juni 2025 offengelegt – die Fristen und Fallzahlen sind Schätzungen aus dem Entwurf, kein geltendes Recht. Bund, Kantone und Gemeinden müssen eine geplante neue Beihilfe oberhalb eines Schwellenwerts anmelden. Prüfen wird sie eine Beihilfekammer innerhalb der Wettbewerbskommission (WEKO): summarisch in zwei Monaten, bei Bedenken vertieft während bis zu zwölf Monaten, abgeschlossen mit einer unverbindlichen Stellungnahme. Vor der Gewährung ist der Behörde der finale Rechtsakt mitzuteilen, damit sie bis zur Auszahlung Stellung nehmen kann. Verbindlich entscheiden kann nur ein Gericht – letztinstanzlich das Bundesgericht, das gegebenenfalls die Rückforderung anordnet.
Hier weicht die Schweiz bewusst vom EU-Modell ab, und der Unterschied ist für die Praxis wesentlich. In der EU gilt ein grundsätzliches Beihilfeverbot mit einem Durchführungsverbot: Eine angemeldete Beihilfe darf nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erst ausgezahlt werden, wenn die Kommission sie freigegeben hat. Das schweizerische System kennt kein solches Auszahlungsverbot und keine Behörde, die selbst verbindlich verbietet. Die Überwachungsbehörde nimmt nur Stellung – ein Kanton, der ihrer Einschätzung nicht folgt, kann die Beihilfe dennoch auszahlen; eine rechtlich bindende Sperre besteht erst durch Gerichtsurteil. Diese gerichtszentrierte Konstruktion respektiert die Kompetenzen von Kantonen, Bundesversammlung und Bundesrat; der Bund erachtet sie als verfassungskonform.
Den grössten Unterschied macht, wer das Verfahren auslösen kann. Die WEKO überwacht Beihilfen im Luftverkehr bereits heute nach dem geltenden Luftverkehrsabkommen, aber ohne dass sich jemand beschweren könnte. Künftig kann auch ein Konkurrent eine Beschwerde einreichen, und im gemeinsamen Strommarkt sitzt dieser Konkurrent oft jenseits der Grenze. Der Bund illustriert es selbst: Ein Stromproduzent aus Baden-Württemberg stört sich an Zuschüssen, die ein Produzent im Berner Oberland vom Kanton Bern erhält, und wendet sich an die Schweizer Überwachungsbehörde. Hält diese die Zuschüsse für unzulässig, ersucht sie den Kanton Bern um Rückforderung, und verweigert der Kanton, entscheidet am Ende das Bundesgericht.
Die Überwachungsdatenbank macht jede angemeldete Massnahme für Konkurrenten einsehbar. Eine Subvention, die heute in einem kantonalen Beschluss steht und kaum überregional wahrgenommen wird, erscheint künftig an zentraler Stelle. Wer angemeldet hat, dokumentiert damit zugleich, was ein Wettbewerber angreifen könnte. Das senkt die Schwelle für Beschwerden spürbar.
Der Mechanismus wirkt in beide Richtungen, und darin liegt für Schweizer Unternehmen auch eine Chance. Wer im Strom- oder Luftverkehr gegen einen subventionierten EU-Konkurrenten antritt, kann sich künftig bei der Europäischen Kommission über dessen Beihilfe beschweren. Die Schweizer Behörde wiederum prüft die inländischen Beihilfen. Für die Rechtsabteilung heisst das: Die Beihilfekontrolle taugt auch als offensives Instrument gegen verzerrende Subventionen der Gegenseite. Im Blick behalten sollten Sie deshalb beide Seiten der Grenze, die eigene Exposition und die angreifbaren Vorteile der Konkurrenz.

Das Gewicht der Reform liegt im Strom. Mit dem Stromabkommen öffnet sich der Markt, und kantonale wie kommunale Unterstützung trifft dort auf europäische Konkurrenz: Zuschüsse an Produzenten, Staatsgarantien für kantonale Energieunternehmen, erlassene Konzessions- oder Netzabgaben, Quersubventionen aus der Grundversorgung. Jede dieser Massnahmen lässt sich künftig am Beihilfebegriff messen. Der Bund hat die wichtigsten bestehenden Strombeihilfen vertraglich abgesichert, namentlich die Förderung erneuerbarer Energien. Diese Absicherung schützt aber den Bestand, nicht jede künftige Anpassung – wer eine abgesicherte Massnahme ausweitet oder neu zuschneidet, kann aus dem geschützten Bereich fallen.
Auch ein Steuerruling trägt weniger weit, als die Rechtsabteilung es gewohnt ist. Im EU-Beihilferecht kann eine verbindliche Steuerauskunft selbst eine Beihilfe sein, wenn sie einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft. Im Fall Apple (C-465/20 P, Urteil vom 10. September 2024) hob der Gerichtshof das Urteil des Europäischen Gerichts auf und bestätigte die Kommissionsentscheidung (SA.38373), die Irland zur Rückforderung von rund 13 Milliarden Euro Hauptbetrag (14,3 Milliarden Euro einschliesslich Zinsen) aus zwei Steuerrulings verpflichtete. Das Ergebnis ist kein Freifahrtschein: In den Fällen Fiat, Amazon und Engie hat der Gerichtshof die Kommission auf nahezu identischer Theorie scheitern lassen, weil der angewendete Fremdvergleichsmassstab vom nationalen Recht abwich; Apple bestand, weil Irland auf Rechtsmittel gegen tragende Feststellungen verzichtet hatte. Für ein Kantonssteuerruling unter dem BHÜG folgt daraus: Die Schweizer Überwachungsbehörde müsste einen selektiven Vorteil nachweisen, gemessen am massgeblichen kantonalen Steuerrahmen – die blosse Existenz einer günstigen Auskunft genügt nicht. Diesen Begriff übernimmt die Schweiz für den Strombereich, und er bewegt sich mit dem EU-Recht – die dynamische Rechtsübernahme des Pakets haben wir am 24. Mai behandelt. Eine kantonale Steuervergünstigung zugunsten eines Stromunternehmens wird damit am Massstab des EuGH gemessen, nicht an einer rein innerschweizerischen Lesart.

Verfassungsrechtlich greift das tief in die kantonale Autonomie. Die Kantone sind nach Art. 3 BV souverän, soweit der Bund ihre Zuständigkeit nicht beschränkt, und die Subventionsvergabe gehört zum Kern dieser Eigenständigkeit. Künftig muss der Kanton seine eigene Beihilfe anmelden und sie auf Ersuchen der Überwachungsbehörde selbst zurückfordern. Den Verlust trägt am Ende aber das Unternehmen, das die Mittel erhalten hat und zurückzahlen muss. Wer sich heute auf eine kantonale Zusage verlässt, sollte einkalkulieren, dass der Kanton sie unter dem BHÜG nicht mehr allein in der Hand hat.
Bestehende Beihilfen verschwinden damit nicht aus dem Blickfeld. Nach der Aufbauphase verschafft sich die Überwachungsbehörde während eines Jahres einen Überblick über die laufenden Regelungen. Vertraglich abgesicherte Massnahmen sind geschützt, doch der Bestand ist kartiert und für eine spätere, vorausgerichtete Anpassung grundsätzlich erreichbar. Politisch ist das letzte Wort nicht gesprochen: Das Paket ist unterzeichnet und die Botschaft liegt beim Parlament, doch über das BHÜG und voraussichtlich eine Volksabstimmung muss noch befunden werden. Die Richtung aber steht, und die Vorbereitung lässt sich nicht an den Abstimmungstermin delegieren.
Der Bund stellt die Reform als klein dar. Volumenmässig bleibt der Eingriff eng: Er erwartet langfristig rund fünf summarische und eine vertiefte Prüfung pro Jahr. Der Geltungsbereich ist eng, das Freihandelsabkommen von 1972 und die Beschaffung bleiben aussen vor, der rein inländische öffentliche Verkehr ebenso. In der Vernehmlassung bis Ende Oktober 2025 trug eine klare Mehrheit das Paket mit. Die geringe Fallzahl sagt aber nichts über das Risiko im Einzelfall, und neu sind Anmeldepflicht, Beschwerdeweg und Rückforderung unabhängig davon, ob es fünf Fälle gibt oder fünfzig. Zeit bleibt allerdings: Für den Aufbau gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, danach hat die Behörde ein weiteres Jahr für die Sichtung des Bestands.
Für die Rechtsabteilung folgt daraus eine überschaubare Aufgabe, die jetzt beginnt. Erstens, inventarisieren Sie, welche Unterstützung Ihr Unternehmen im Geltungsbereich des Stromabkommens erhält oder vergibt: Zuschüsse, Staatsgarantien, Gebühren- und Abgabenerleichterungen, steuerliche Vorbescheide. Zweitens, ordnen Sie jede Position zu – fällt sie unter die vertraglich abgesicherten Bestandesbeihilfen, oder wäre sie als neue Massnahme künftig anmeldepflichtig? Drittens, verfolgen Sie die Beratung des BHÜG, in der die Ausgestaltung der Überwachungsbehörde noch diskutiert wird. Wie streng diese den selektiven Vorteil im Strommarkt liest, zeigt sich erst an ihrer ersten vertieften Prüfung und am ersten Urteil des Bundesgerichts unter dem neuen Gesetz. Bis dahin gilt als Arbeitshypothese: Eine heute als abgeschlossen betrachtete Subvention ist es unter dem BHÜG möglicherweise nicht.