Wer DDP schreibt, bestellt einen zugelassenen CBAM-Anmelder mit
Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/956 nimmt Waren mit Ursprung Schweiz vom CBAM aus. Die Befreiung hängt aber an der Ware, nicht am Verkäufer: Wer DDP in die Union liefert, wird Einführer — und ein Einführer ohne Sitz in einem Mitgliedstaat kann nach Art. 5 gar kein zugelassener CBAM-Anmelder werden.
Casimir von Firn, MLaw
Die Schweizer Kurzfassung des EU-CBAM lautet: Wir sind ausgenommen. Das stimmt für die Ware und nicht für den Verkäufer. Wer DDP in die Union liefert, wird zum Einführer — und ein Einführer ohne Niederlassung in einem Mitgliedstaat kann den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders, den Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/956 für jede Einfuhr verlangt, nach Art. 5 Abs. 2 gar nicht selbst erwerben.
Die Befreiung als solche ist unstrittig. Art. 2 Abs. 4 nimmt Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern und Gebieten aus; dort stehen Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, weil ihre Emissionshandelssysteme im EU-EHS liegen oder mit ihm verknüpft sind. Das SECO fasst es so: «Waren mit Ursprung in der Schweiz sind aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU vom EU-CBAM befreit.» Der Satz enthält seine eigene Grenze. Er sagt etwas über den Ursprung der Ware und nichts darüber, wer sie einführen darf.
Was die Klausel tut
DDP verpflichtet den Verkäufer, die Einfuhr im Bestimmungsland abzuwickeln. Selbst anmelden kann er nicht: Nach Art. 170 Abs. 2 UZK muss der Anmelder im Zollgebiet der Union ansässig sein, und ansässig ist nach Art. 5 Nr. 31 UZK nur, wer dort Sitz, Hauptniederlassung oder eine ständige Niederlassung hat. Der Schweizer Lieferant braucht also einen indirekten Zollvertreter, der im eigenen Namen anmeldet, aber auf Rechnung des Lieferanten — der damit Einführer im Sinne der Verordnung bleibt.
Hier greift die zweite Kette. Art. 5 Abs. 1 erlaubt dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einführer, die Zulassung für sich selbst zu beantragen. Für alle übrigen bestimmt Art. 5 Abs. 2: «Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so hat der indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen, unabhängig davon, ob der Einführer nach Artikel 2a von den Verpflichtungen aus dieser Verordnung befreit ist.» Art. 25 Abs. 1 macht daraus eine Grenzkontrolle — die Zollbehörden gestatten die Einfuhr durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht. Das ist keine Kostenfrage, sondern eine Zulässigkeitsfrage. Die Sendung wird nicht überlassen.
Was sie kostet
Die Entlastung, auf die sich viele verlassen, greift genau hier nicht. Die mit der Verordnung (EU) 2025/2083 eingefügte De-minimis-Regel des Art. 2a befreit einen Einführer, solange die kumulierte Eigenmasse seiner CBAM-Waren im Kalenderjahr den Schwellenwert von Anhang VII nicht übersteigt: zunächst 50 Tonnen, gerechnet über Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement, nicht für Strom und Wasserstoff. Der neue Art. 5 Abs. 1a hängt an keiner Schwelle: Er verlangt die Zulassung vom indirekten Zollvertreter vor jeder Einfuhr. Die DEHSt als zuständige deutsche Behörde stellt ausdrücklich klar, dass diese Zulassung nötig ist, unabhängig davon, ob die vertretenen Einführer die 50-Tonnen-Schwelle überschritten haben.
Zwei Pflichten sind hier zu trennen. Die Zulassungspflicht trifft den Vertreter, wie beschrieben, ohne Rücksicht auf die Schwelle. Die Melde- und Zertifikatspflicht dagegen hängt nach Art. 2a Abs. 1 und 2 weiterhin von der kumulierten Jahresmenge des vertretenen Einführers ab: Bleibt sie unter 50 Tonnen, entfällt für diesen Einführer die Abgabe von CBAM-Zertifikaten, die Zulassung des Vertreters bleibt trotzdem Pflicht. Die SW Zoll-Beratung hat mit ihrer Formulierung, CBAM-Zertifikate seien ab dem ersten Kilogramm relevant, die Zulassungsseite im Blick — für die Zertifikatspflicht selbst zählt weiterhin die 50-Tonnen-Schwelle des einzelnen Einführers.
Dazu kommt die Lastenverteilung. Nach dem ebenfalls neuen Art. 5 Abs. 2a unterliegt der indirekte Zollvertreter, der als zugelassener CBAM-Anmelder auf Rechnung eines Einführers handelt, den Verpflichtungen, die für diesen Einführer gelten. Art. 17 Abs. 5 verlangt zusätzlich eine auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft, wenn der Antragsteller nicht in den zwei vorangehenden Geschäftsjahren durchgängig niedergelassen war. Und Art. 26 knüpft die Sanktion an Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG — nominal 100 Euro je Tonne, seit 2012 jährlich an den EU-Verbraucherpreisindex angepasst nach Art. 16 Abs. 4 derselben Richtlinie, bei Einfuhr durch Nichtzugelassene das Drei- bis Fünffache. Ein Spediteur, der diese Rolle übernimmt, haftet mit seiner eigenen Zulassung für eine fremde Bilanzposition. Entsprechend wenige bieten sie an.

Der zweite Irrtum: Versandort ist nicht Ursprung
Auch wer bei DDP bleibt, muss die Ursprungsfrage sauber trennen. Art. 2 Abs. 5 bestimmt den Ursprung nach den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäss Art. 59 UZK, nicht nach den Präferenzregeln des Freihandelsabkommens, die Schweizer Exportabteilungen täglich anwenden. Chinesischer Stahl, der in einem Schweizer Lager umgeschlagen und ohne ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung weiterverkauft wird, bleibt chinesischer Stahl; die Rechnung aus Zug ändert daran nichts. Der Praxisleitfaden von Douana nennt das einen typischen Fehler: «Der Versandort Schweiz wird mit dem relevanten Warenursprung verwechselt.» SECO und BAZG haben dazu einen Leitfaden veröffentlicht, der beide Regelwerke gegenüberstellt.
Drei Schritte bis zur nächsten Sendung
Erstens die Incoterm-Klauseln der laufenden Rahmenverträge durchgehen und dort, wo DDP steht, auf DAP oder FCA umstellen: Dann ist der EU-Kunde Einführer, nutzt seinen eigenen 50-Tonnen-Schwellenwert und hält die Zulassung selbst. Zweitens, wo DDP kommerziell bleiben muss, den indirekten Zollvertreter vertraglich binden und sich seine CBAM-Kontonummer vor der nächsten Sendung schriftlich geben lassen; die Bürgschaft nach Art. 17 Abs. 5 gehört in die Preiskalkulation, nicht in die Fussnote. Drittens für regelmässige DDP-Volumen die ständige Niederlassung nach Art. 5 Nr. 32 UZK prüfen — Personal und Sachmittel dauerhaft vor Ort — womit die Gruppe selbst ansässiger Einführer nach Art. 5 Abs. 1 wird. Switzerland Global Enterprise rät den Exporteuren dasselbe: DDP bleibt möglich, aber nur mit eingebundenem zugelassenem indirektem CBAM-Anmelder.
Bekannt ist damit die Rechtslage: Der Ursprung entscheidet über die Abgabepflicht, die Ansässigkeit über die Anmeldeberechtigung, und beide Fragen sind getrennt zu beantworten. Offen ist die Breite des Problems. Heute erfasst der CBAM Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Die Kommission hat am 17. Dezember 2025 mit COM(2025) 989 vorgeschlagen, den Anwendungsbereich ab dem 1. Januar 2028 auf rund 180 nachgelagerte stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse auszudehnen — Maschinen, Nägel, Fahrzeugbauteile, Kabel, Haushaltsgeräte. Berichterstatter Mohammed Chahim hat seinen Entwurf am 10. April 2026 im ENVI-Ausschuss vorgelegt. Kommt die Ausdehnung in dieser Form, ist die DDP-Klausel nicht mehr eine Frage der Stahlhändler, sondern jeder Schweizer Maschinenlieferung in die Union. Entschieden wird das im Ausschussbericht und im anschliessenden Trilog.