Finanzmarktaufsicht Briefing

68 Eskalationsfälle in einem Jahr: Wer das Produkt wählt, muss die Eignung datiert begründen

Die FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2026 schafft keine neue Pflicht, liest aber die Eignungsprüfung nach Art. 12 FIDLEG bei der Vermögensverwaltung streng und macht Verstösse über Eskalationsfälle sichtbar — 68 Eskalationsfälle 2025, nach 34 im Jahr 2024 und 9 im Jahr 2023. Wer Produkte ins diskretionäre Mandat nimmt, braucht die Eignungsbegründung datiert im Zeitpunkt der Auswahl, nicht als nachträgliche Rekonstruktion.

Casimir von Firn, MLaw

Die FINMA hat mit der Aufsichtsmitteilung 03/2026 keine neue Pflicht geschaffen, sondern eine bestehende scharf gestellt: Sie liest die Eignungsprüfung nach Art. 12 FIDLEG bei der individuellen Vermögensverwaltung streng und macht deren Verletzung über Eskalationsfälle sichtbar. Für den diskretionären Verwalter folgt daraus eine Beweisfrage. Die Begründung, warum ein Produkt ins Mandat passt, muss im Zeitpunkt der Auswahl festgehalten sein — die nachträgliche Rekonstruktion vor dem Aufsichtsteam genügt nicht.

2025 verzeichnete die FINMA 68 Eskalationsfälle bei Vermögensverwaltern nach Art. 17 FINIG — Fälle, die Aufsichtsorganisationen wegen identifizierter Mängel an die FINMA eskalierten — nach 34 im Jahr 2024 und 9 im Jahr 2023. In den schwersten Fällen standen Kundenvermögen im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich auf dem Spiel, zum Teil Vorsorgegelder.

Die Aufsichtsmitteilung beschreibt das wiederkehrende Muster. Verwalter nahmen komplexe, illiquide Produkte ins Mandat: ausländische Fonds ohne gleichwertige Aufsicht, Actively Managed Certificates (AMC) und Papiere unregulierter ausländischer Emittenten. Eine ausreichende Eignungsprüfung unterblieb, ebenso die Rücksicht auf das Risikoprofil der Kundschaft. Besonders deutlich war der Mangel bei hauseigenen Produkten: intransparente Doppelverrechnung von Gebühren und Vergütungsanreize, die den Vertrieb ins eigene Sortiment lenkten. Das ist der Interessenkonflikt nach Art. 25 FIDLEG (organisatorische Prävention) und — wo die Prävention unterblieb — die verletzte Offenlegungspflicht nach Art. 26 FIDLEG.

Die Eignungspflicht lässt sich im Verfahren nur über zeitnah erstellte Dokumentation beweisen — nicht über nachträgliche Rekonstruktionen. Die Pflicht gilt seit dem Inkrafttreten des FIDLEG 2020; das FINMA-Rundschreiben 2025/2 «Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV» konkretisiert sie seit dem 1. Januar 2025. Zugenommen hat allein die Kontrolldichte. Beweisen lässt sich die Prüfung nur über die Dokumentation nach Art. 15 FIDLEG und die Rechenschaft nach Art. 16 FIDLEG. Fehlt der zeitnahe Eintrag, gilt die Eignung im Verfahren als ungeprüft — laut den veröffentlichten FINMA-Befunden prüften Institute die Eignung gar nicht oder nur ungenügend.

Konkret für die nächste Sitzung: Die Produktauswahl im Mandat braucht eine datierte Begründung, je Produkt oder je Strategie — warum es zum Risikoprofil des Kunden passt und wie der Konflikt bei Gruppenprodukten behandelt wurde. Wo dieser Eintrag fehlt, ist die Eignung im Streitfall nicht bewiesen, sondern behauptet.

Wohin die Eskalation führen kann, zeigte die FINMA am selben Tag. Im abgeschlossenen Verfahren gegen einen Vermögensverwalter sprach sie Berufsverbote nach Art. 33 FINMAG gegen die verantwortlichen Personen aus, wie wir heute früh berichtet haben. Erhält ein Institut von seiner Aufsichtsorganisation eine Eskalationsankündigung, hat es einen eigenen Überprüfungsschritt zur Verfügung, bevor FINMA ein Verfahren eröffnet — dieser Schritt erfordert dokumentierte Corrective Actions.

Gesichert ist die Richtung: Die Fallzahl steigt, und die FINMA prüft die Produktauswahl als Eignungsfrage. Offen ist, ob sie für jedes Einzelprodukt eine schriftliche Begründung verlangt oder ein dokumentiertes Strategieraster genügen lässt. Das wird die nächste publizierte Enforcement-Verfügung zeigen, die an der Produktauswahl im Vermögensverwaltungsmandat ansetzt; die Fallzahl für 2026 weist der FINMA-Geschäftsbericht im April 2027 aus.