Arbeitsrecht Deep Dive
Ein Bankangestellter steht vor einem an der Wand montierten Meldekasten mit der Aufschrift «Meldestelle», dessen Einwurfschlitz zugeschweisst ist; ein Schweizer Richter beachtet ihn nicht und untersucht stattdessen den Kasten mit einer Lupe.

Die FINMA warnt vor ihrer eigenen Meldeplattform. Vor Gericht steht Ihr Kanal.

Die Schweiz hat kein Whistleblowing-Gesetz: Wer extern meldet, wird an Art. 321a Abs. 4 OR und im Bankbereich an Art. 47 BankG gemessen. Weil die Halet-Abwägung des EGMR zuerst nach der Tauglichkeit des internen Kanals fragt, entscheidet die Bauweise Ihrer Meldestelle über die Strafbarkeit des Melders.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Auf der Seite «Meldung erstatten» stellt die FINMA Insidern eine verschlüsselte Whistleblowing-Plattform zur Verfügung. Auf derselben Seite warnt sie vor deren Benutzung. Wer einen Verdacht habe, müsse ihn grundsätzlich zuerst im betroffenen Institut melden, und erst wenn das erfolglos bleibe oder aussichtslos erscheine, sei die Meldung an die Aufsicht gerechtfertigt — was die Aufsicht das Kaskadensystem des zulässigen Whistleblowings nennt. Andernfalls riskiere der Melder die Strafverfolgung wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht. Damit hängt seine Strafbarkeit an einer Tatsache, die nicht er kontrolliert, sondern sein Arbeitgeber: an der Bauweise des internen Kanals.

Art. 321a Abs. 4 OR verbietet dem Arbeitnehmer, geheim zu haltende Tatsachen während des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Die Kaskade steht dort nicht. Sie stammt aus BGE 127 III 310 vom 30. März 2001: Eine Nachtwache hatte in einem Heim heimlich gefilmt, das Material dem Westschweizer Fernsehen übergeben und an der Sendung mitgewirkt. Das Bundesgericht schützte die fristlose Kündigung nach Art. 337 OR. Verhältnismässig ist die Offenbarung nach diesem Entscheid nur, wenn der Arbeitnehmer zuerst den Arbeitgeber angeht, dann die zuständige Behörde, und erst bei deren Untätigkeit die Öffentlichkeit sucht.

Zweimal sollte daraus Gesetzesrecht werden. Am 5. März 2020 trat der Nationalrat mit 147 zu 42 Stimmen auf die Vorlage des Bundesrats nicht ein — nach Transparency International Suisse das Ende jahrelanger Gesetzgebungsarbeit. Am 27. Februar 2024 lehnte er die Motion 23.3844 ab, die einen Rechtsrahmen für den Privatsektor verlangt hatte — SRF berichtete. Die OECD-Arbeitsgruppe für Bestechungsfragen beanstandete den Schweizer Schutz am 17. Juni 2025 erneut und verlangt zwei «entscheidende» Gesetzesreformen. Ein dritter Anlauf ist nicht hängig.

Die Strafnorm und ihr schmaler Vorbehalt

Im Bankbereich kommt die strafrechtliche Schicht dazu. Art. 47 BankG bedroht die Offenbarung eines Geheimnisses, das dem Täter als Organ, Angestellter oder Beauftragter einer Bank anvertraut wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei Vermögensvorteil bis zu fünf. Abs. 5 behält allein die Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vor, also eine Pflicht, kein Recht. Wer der FINMA freiwillig meldet, erfüllt keine solche Pflicht, und die Aufsicht zieht daraus auf ihrer eigenen Plattform den Schluss. Wie schmal der Ausweg sonst ist, zeigt der Fall Elmer: Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch, weil der Angestellte einer kaimanischen Schwestergesellschaft nicht Angestellter einer Schweizer Bank war (6B_1314/2016). Entschieden hat dort der Konzernperimeter, nicht das Motiv.

Sieben Richterinnen und Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beugen sich über eine grosse Waage: auf der einen Schale ein Stapel geleakter Steuerdokumente, auf der anderen eine leere Mappe mit der Aufschrift «interne Rückmeldung»

Das erste Kriterium ist Ihr Kanal

Was die Schweizer Kaskade offenlässt, füllt Strassburg. Am 14. Februar 2023 stellte die Grosse Kammer im Fall Halet gegen Luxemburg mit zwölf zu fünf Stimmen eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest. Halet hatte einem Journalisten Unterlagen seiner Arbeitgeberin PwC übergeben und war dafür in Luxemburg zu 1000 Euro Busse verurteilt worden. Von den sechs Kriterien der Abwägung steht der Meldeweg an erster Stelle: Interne Kanäle seien grundsätzlich das beste Mittel, aber nicht zwingend. Fehlen sie, arbeiten sie nicht zuverlässig, droht Vergeltung oder betrifft die Meldung den Kern der Tätigkeit des Arbeitgebers, ist der Gang nach aussen zulässig (Analyse Voorhoof).

Die EMRK bindet die Schweiz auch dort, wo sich zwei Private gegenüberstehen. Im Fall Heinisch gegen Deutschland entschied der Gerichtshof am 21. Juli 2011, dass Art. 10 auch die privatrechtliche Kündigung erfasst, und sprach der entlassenen Altenpflegerin 15 000 Euro zu. Ein Strafgericht, das Art. 47 BankG anwendet, und ein Arbeitsgericht, das über Art. 336 OR befindet, müssen die Abwägung deshalb führen. Ihr erstes Beweisthema ist der Kanal. Gab es ihn, wurde der Eingang bestätigt, wurde abgeklärt, wurde zurückgemeldet, und entschied darüber am Ende die gemeldete Person selbst?

Die Akten dazu liegen beim Arbeitgeber. Die Missbräuchlichkeit der Kündigung muss zwar der Arbeitnehmer beweisen (Art. 8 ZGB). Wer aber keinen Nachweis vorlegen kann, dass sein Kanal je gearbeitet hat, liefert der Gegenseite das Argument, die interne Meldung wäre aussichtslos gewesen. Die EU setzt am anderen Ende an: Nach Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird vermutet, dass eine Benachteiligung Vergeltung für die Meldung ist, und der Arbeitgeber trägt den Gegenbeweis. Diese Umkehr kennt das OR nicht, dafür deckelt Art. 336a Abs. 2 OR die Entschädigung bei sechs Monatslöhnen, und die Kündigung bleibt bestehen.

Was jetzt zu tun ist

Für Montag folgt daraus dreierlei. Erstens braucht der Kanal eine Uhr, und Ihre Gesellschaften in der EU führen sie ohnehin: interne Meldestelle ab fünfzig Arbeitnehmern nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie, Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b, Rückmeldung binnen drei Monaten nach Bst. f. Legen Sie dieselbe Uhr auf die Schweizer Gesellschaft, nicht weil die Richtlinie dort gilt, sondern weil sie die Akte erzeugt, die vor Gericht zählt. Zweitens braucht das Reglement einen zweiten Weg für Meldungen, die die Geschäftsleitung selbst betreffen, an den Prüfungsausschuss oder an eine externe Ombudsstelle, schriftlich festgehalten. Drittens gilt im Bankbereich: Eine Meldung an die FINMA ist nicht schon deshalb erlaubt, weil sie an eine Behörde geht.

Kein publizierter Schweizer Entscheid hat die Halet-Abwägung bisher auf Art. 47 BankG angewendet. Das Parlament wird die Lücke nicht schliessen. Entschieden wird sie im ersten Strafverfahren, in dem sich ein Beschuldigter gegen Art. 47 BankG auf Art. 10 EMRK beruft. Was Ihre Meldestelle bis dahin dokumentiert hat, wird dort zum Beweismittel.