Die FINMA hat 350 Versicherungsvermittler ohne Bewilligung gefunden. Jetzt sind die Eingetragenen dran
Das revidierte VAG ist zweieinhalb Jahre in Kraft. Die FINMA hat über 350 Vermittler ohne Bewilligung und rund 100 gefälschte Zertifikate aus dem Verkehr gezogen; als Nächstes prüft sie, was die eingetragenen Vermittler nach Art. 45b VAG offenlegen müssen.
Casimir von Firn, MLaw
Am 1. Januar 2024 trat das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01) in Kraft. Zweieinhalb Jahre lang prüfte die FINMA bei den Versicherungsvermittlern vor allem Formalien: den Registereintrag des ungebundenen Vermittlers nach Art. 41 VAG, die Aus- und Weiterbildung nach Art. 43 VAG, die Jahresberichterstattung nach Art. 190b AVO. Aus der Zwischenbilanz lässt sich ableiten, dass die Aufsicht von der Formularprüfung zur Verhaltenskontrolle übergeht — und dass die Eingetragenen das nächste Ziel sind.
Bisher traf die Durchsetzung die Aussenseiter. In einem von FINMA-Vertretern verfassten Beitrag in Die Volkswirtschaft zählt die FINMA über 350 Personen, die ohne Bewilligung vermittelten, und rund 100 Fälle mit vertieften Abklärungen. Seit dem 1. September 2024 ist die telefonische Kaltakquise in der Krankenversicherung verboten (Bundesratsverordnung vom 14. August 2024). Verstösse in der Zusatzkrankenversicherung (VAG) zeigt die FINMA strafrechtlich an; für die obligatorische Krankenversicherung nach KVG liegt die Zuständigkeit beim BAG. Im November 2025 kam ein zweiter Strang dazu: Der VBV deckte rund 100 manipulierte Vermittlerzertifikate auf — die FINMA löscht die betroffenen ungebundenen Vermittler aus dem Register und erstattet Strafanzeige. Gebundene Vermittler sind nicht im FINMA-Register eingetragen; für sie stehen die Versicherungsunternehmen in der Pflicht.
Vermittler ohne Eintrag, Anrufer ohne Skrupel, Zertifikate ohne Prüfung: Das liegt am Rand. Die nächste Stufe trifft die Mitte, und sie hat eine Nummer. Art. 45b VAG verlangt, dass der ungebundene Vermittler dem Kunden alle Entschädigungen offenlegt, die er von Versicherern oder Dritten erhält. Sie macht aus der stillen Courtage eine dokumentierte Verhaltenspflicht. Ein Registereintrag ist mit einmaligem Ausfüllen erledigt; eine Offenlegungspflicht trägt der Vermittler bei jeder Police neu. Daneben steht Art. 45a VAG: Interessenkonflikte vermeiden oder offenlegen. Dort wohnt das Umdecken von Verträgen für die Provision.
Die Strafdrohung ist nicht neu, aber sie greift jetzt. Vorsätzliche Verstösse gegen die VAG-Pflichten sind nach Art. 86 VAG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; fahrlässige Verstösse mit Busse bis zu CHF 250’000. Die FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2023 hat diesen Rahmen den Vermittlern nochmals ausdrücklich vor Augen geführt. Die Löschung aus dem Register nach Art. 51 VAG wiegt schwerer: Sie nimmt die Berechtigung, überhaupt zu vermitteln.
Für die Rechtsabteilung eines Vermittlers oder Versicherers heisst das zweierlei, und zwar diese Woche. Erstens: Prüfen Sie, ob Ihre eingetragenen Leute die Weiterbildung nach Art. 43 VAG bis zum 1. Januar 2026 sauber und mit echtem Zertifikat abgeschlossen haben. Zweitens: Prüfen Sie, ob Ihre Offenlegung nach Art. 45b VAG den Namen verdient oder ein Textbaustein ist, der bei jeder Courtage gleich lautet.
Bekannt ist, dass die FINMA löscht, anzeigt und vor Ort kontrolliert. Offen ist, ob sie von den unbewilligten Aussenseitern auf die Vergütungspraxis der Registrierten übergeht. Den ersten vollständigen Datensatz dazu lieferte die Jahresberichterstattung nach Art. 190b AVO, deren Frist am 31. Mai 2026 ablief. Was die FINMA darin liest, entscheidet, wer als Nächstes eine Verfügung erhält.