Der Omnibus steht im Amtsblatt, der 2. August im Kalender
Die Verordnung (EU) 2026/1744 erschien am 24. Juli im Amtsblatt und trat am 27. Juli in Kraft: Anhang III rückt auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028. Die Verbote des Art. 5 KI-VO und die Transparenzpflichten des Art. 50 hat sie nicht verschoben — Art. 5 hat sie sogar erweitert.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Der Digital Omnibus ist geltendes Recht. Die Verordnung (EU) 2026/1744 erschien am 24. Juli im Amtsblatt und trat am 27. Juli in Kraft, drei Tage nach der Veröffentlichung. Sie verschiebt die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung für eigenständige Anhang-III-Systeme auf den 2. Dezember 2027 und für eingebettete Anhang-I-Systeme auf den 2. August 2028. Die im Entwurf vorgesehene Kopplung dieser Daten an die Verfügbarkeit harmonisierter Normen fiel aus dem Schlusstext: Es sind feste Kalenderdaten. Zwei Regelungskomplexe hat der Gesetzgeber stehen gelassen, und einer davon greift in sieben Tagen.
Wer bereits ein Anhang-III-System betreibt, muss dieses Datum nicht ungeprüft übernehmen. Art. 20 der Verordnung (EU) 2026/1744, der Art. 111 KI-VO neu fasst, hält fest: Ein Hochrisiko-System, das vor dem jeweiligen Anwendungsdatum bereits in Verkehr gebracht wurde, untersteht den neuen Pflichten nur dann, wenn es eine wesentliche Änderung erfährt. Ohne eine solche Änderung bleibt es ausserhalb des Pflichtenkatalogs — das Datum betrifft dann nicht die Bestandssysteme, sondern nur Neuinbetriebnahmen und wesentliche Umbauten. Eine Ausnahme von dieser Ausnahme gilt für Systeme, die von Behörden eingesetzt werden: Für sie greift spätestens der 2. August 2030, unabhängig davon, ob eine wesentliche Änderung stattgefunden hat. Wer an eine Behörde liefert oder für eine Behörde entwickelt, braucht dieses Datum zusätzlich zur Liste.
Art. 5 KI-VO gilt seit dem 2. Februar 2025 und bindet Schweizer Betreiber mit EU-Bezug seither ohne Übergangsfrist, wie wir am 10. Juni festhielten. Kein bestehendes Verbot hat der Omnibus gelockert. Er hat zwei hinzugefügt: KI-Systeme, deren Zweckbestimmung oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung darin besteht, nicht einvernehmliches intimes Bildmaterial oder Darstellungen sexuellen Kindsmissbrauchs zu erzeugen oder zu manipulieren. Beide gelten ab dem 2. Dezember 2026, wie Lewis Silkin zur Verabschiedung durch den Rat festhält. Der Verstoss kostet nach Art. 99 Abs. 3 bis zu 35 Mio. Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes — derselbe Bussenrahmen, der für die ursprünglichen acht Verbote gilt, wandert unverändert auf die neuen zwei über.
Art. 50 gilt am 2. August vollständig und trifft nach den Absätzen 3 und 4 auch den Betreiber, wie wir am 30. Juni ausführten. Eine einzige Ausnahme hat der Omnibus eingebaut: Für die maschinenlesbare Markierung synthetischer Ausgaben nach Abs. 2 läuft eine Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026, und zwar nur für Systeme, die vor dem 2. August in Verkehr gebracht wurden. Was nach dem 2. August freigeschaltet wird, schuldet die Markierung vom ersten Tag an. Was schon läuft, hat für diese eine Pflicht vier Monate Aufschub — die Offenlegungspflichten nach Abs. 1 und 3 laufen für Bestandssysteme dagegen unverändert ab dem 2. August. Die Busse nach Art. 99 Abs. 4 erreicht 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Am selben Tag wird die Durchsetzung handlungsfähig. Art. 113 setzt den 2. August 2026 als allgemeines Anwendungsdatum, und damit greifen die Marktüberwachung nach Kapitel IX und die Bussenkompetenz gegenüber Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 101. Das Memo «die KI-VO ist verschoben» beschreibt genau einen Teil der Verordnung zutreffend: die Einstufungs- und Konformitätsarbeit nach Anhang III. Für alles, was nächste Woche Arbeit auslöst, ist es falsch.
Der Schritt für Montag ist ein Datumsabgleich, keine neue Inventur. Schreiben Sie hinter jede Zeile Ihrer KI-Systemliste eines von fünf Daten: 2. Februar 2025 für die Verbote, 2. August 2026 für Art. 50, 2. Dezember 2026 für die Markierung der Altsysteme und die neuen Verbote, 2. Dezember 2027 für Anhang III, 2. August 2028 für Anhang I. Bei jedem Bestandssystem prüfen Sie zusätzlich, ob seit Inbetriebnahme eine wesentliche Änderung stattgefunden hat — nur dann verschiebt sich das Datum von der Grandfathering-Regel des Art. 111 auf das reguläre Anwendungsdatum.
Zum Format der Offenlegung liegen seit dem 20. Juli die finalen Leitlinien der Kommission vor, dreizehn Tage vor Anwendungsbeginn. Offen ist die Adäquanzbeurteilung des Verhaltenskodex zur Kennzeichnung vom 10. Juni durch Kommission und KI-Ausschuss. Fällt sie positiv aus, können Unterzeichner die Einhaltung von Abs. 2 über den Kodex nachweisen — vor dem 2. Dezember 2026 muss sie vorliegen, wenn sie den Altsystemen noch nützen soll.