Professionell oder nicht: Die Statusfrage gehört dokumentiert, bevor der Vertrag steht
Neben der Vermittlerregistrierung verlangt das revidierte VAG eine vorvertragliche Akte: Art. 45 VAG die Kundeninformation, Art. 30b VAG die Abklärungs- und Dokumentationspflicht sowie Art. 30c VAG die Informationspflicht beim Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern. Diese Akte wird die FINMA als Nächstes prüfen.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Vor jeder Unterschrift verlangt das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01) eine Akte, die die meisten Häuser noch nicht führen. Art. 45 VAG schreibt vor, was der Kunde vor Vertragsschluss erfährt; Art. 30b VAG die Pflicht, dessen Status als professioneller Versicherungsnehmer abzuklären und zu dokumentieren, und Art. 30c VAG die Information des Kunden über die damit verbundenen Rechtsfolgen. Alle drei erzeugen vorvertragliche Nachweise, die am Ende in der Akte des Versicherers liegen. Zieht die FINMA an ihrem Vermittlersymposium vom Juni 2026 Zwischenbilanz, dürfte dieses Dossier nach der Registrierung, die ich heute früh behandelt habe, Prüfobjekt sein.
Art. 45 VAG zählt auf, was der Kunde vor Vertragsschluss zu erfahren hat: mit wem er es zu tun hat, ob der Vermittler gebunden oder ungebunden auftritt, wer für Fehler und Falschauskünfte haftet, was mit seinen Daten geschieht. Beim ungebundenen Vermittler kommt nach Art. 45b VAG die Offenlegung der Entschädigung hinzu. Das ist eine Bringschuld. Weil die gebundenen Vermittler dem Versicherer rechtlich zugeordnet sind (Art. 40 Abs. 3 VAG), landet ihr Nachweis in dessen Akte.
Die eigentliche Neuerung steht in Art. 30a VAG. Der Versicherer darf einen Kunden als professionellen Versicherungsnehmer einstufen — d.h. eine der in Art. 98a Abs. 2 lit. b–g VVG genannten Personen, namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre, Vorsorgeeinrichtungen und Grossunternehmen. Auf Antrag befreit ihn die FINMA von den entsprechenden Schutzvorschriften, einschliesslich der Pflicht zur Bildung eines gebundenen Vermögens nach Art. 17–20 VAG. Diese Erleichterung hat einen Preis: Art. 30b VAG verpflichtet den Versicherer, den Status vor jedem Vertragsschluss abzuklären und zu dokumentieren; Art. 30c VAG verlangt, den Kunden darüber zu informieren — namentlich, dass seine Ansprüche nicht mehr durch das gebundene Vermögen gesichert sind.
Der Fehler, den die Aufsicht hier sucht, ist die falsche Einstufung. Wer einen Kunden zu Unrecht als professionell führt, wendet das leichtere Regime auf jemanden an, dem der volle Schutz zusteht. Art. 30b VAG legt die Abklärungs- und Dokumentationspflicht dem Versicherer auf — wer die Erleichterung nach Art. 30a beansprucht, trägt den Nachweis, dass die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt waren; ohne dokumentierte Abklärung kann er ihn nicht führen. Weil die gebundenen Vermittler ihm zugerechnet werden, nimmt seine Gewähr nach Art. 14 VAG an einer lückenhaften Akte Schaden, nicht die des Maklers.
Was die Rechtsabteilung diese Woche tut: eine Stichprobe der seit 2024 geschlossenen Verträge ziehen und je Dossier drei Einträge prüfen — die nach Art. 45 VAG erteilte und belegte Kundeninformation, die Statusabklärung und -dokumentation nach Art. 30b VAG mit ihrer Begründung, beim ungebundenen Vermittler die Offenlegung der Entschädigung nach Art. 45b VAG. Fehlt einer, schliessen Sie die Lücke, bevor die FINMA sie sucht. Für Verstösse gegen Art. 45 VAG sieht Art. 86 Abs. 1 VAG eine Busse bis CHF 100 000 vor; Mängel in der Statusdokumentation nach Art. 30b VAG können zu Aufsichtsmassnahmen nach Art. 51 VAG führen. Welchen Detaillierungsgrad die FINMA für die Statusabklärung erwartet — angekreuztes Feld oder begründete Einzelfallprüfung — wird das Junisymposium zeigen.