Versicherungsaufsicht Deep Dive

Das Prüfrecht schlägt die Freistellung: Welche Klauseln im Vermittlervertrag jetzt FINMA-Risiko tragen

Seit dem revidierten VAG überwacht der Versicherer die Aufsichtskonformität seiner Vermittler selbst. Der Vermittlervertrag muss diese Last über Prüfrechte, eine Kündigung bei Registerverlust und eine Freistellung zurückverteilen — sonst trägt der Versicherer den Verstoss des Vermittlers.

Casimir von Firn, MLaw

Seit dem revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2024, überwacht der Versicherer die Aufsichtskonformität seiner Vermittler selbst — und die FINMA hält ihn dafür gerade. Der Standard-Vermittlervertrag muss diese Last zurückverteilen: über Prüf- und Einsichtsrechte, über eine fristlose Kündigung bei Registerverlust, über eine Freistellung. Fehlen diese Klauseln, trägt der Versicherer den Verstoss des Vermittlers als eigenen.

Wer heute den Vertriebsvertrag eines Schweizer Versicherers aufschlägt, liest meist ein Dokument aus der Zeit davor. Es regelt Courtagen, Stornohaftung und Datenschutz. Zur Frage, die seit 2024 zählt, schweigt es: Wer steht gerade, wenn der Vermittler seine aufsichtsrechtlichen Pflichten verletzt?

Die Aufsicht hat geantwortet. In der Aufsichtsmitteilung 05/2024 vom 17. Juli 2024 hält die FINMA fest, dass das Versicherungsunternehmen für seine gebundenen Vermittler einzustehen hat. Vor der Zusammenarbeit muss es im Rahmen seines Risikomanagements abklären, ob der Vermittler die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllt; während der Zusammenarbeit muss es deren Einhaltung laufend überwachen. Warum dieser Vertriebsfehler zur Gewähr- und Führungsfrage des Versicherers nach Art. 14 VAG wird, hat Dr. iur. Servatius von Tatzenberg heute früh dargelegt. Hier geht es um das Instrument, das die Verantwortung trägt: den Vertrag.

Die Verschiebung ist strukturell. Vor der Revision konnten auch gebundene Vermittler im Register stehen; die öffentliche Eintragung übernahm einen Teil der Kontrolle. Seit 2024 enthält das Register nur noch die ungebundenen Vermittler — gebundene können sich einschreiben, soweit sie im Ausland tätig werden möchten. Die Kontrolle über die gebundenen ist aus dem öffentlichen Register in den bilateralen Vertrag gewandert — und damit in die Verantwortung des Versicherers. Der Vertrag ist so zum Aufsichtsinstrument des Versicherers gegenüber seinem Vertrieb geworden; das Provisionspapier von früher genügt nicht mehr.

Es sind zwei Vertragstypen mit zwei Risiken. Seit der Revision gilt ein Typenzwang (Art. 40 VAG): Der ungebundene Vermittler steht im Treueverhältnis zum Versicherungsnehmer, alle anderen gelten als gebunden. Der ungebundene ist im FINMA-Register eingetragen und untersteht der direkten Aufsicht der FINMA; für den gebundenen haftet aufsichtsrechtlich der Versicherer. Der Vertrag muss für beide anders gebaut sein.

Das Prüfrecht — die Klausel, die zählt

Die Pflicht verlangt laufende Überwachung. Eine einmalige Zusicherung bei Vertragsschluss genügt nicht. Der Versicherer muss belegen können, dass seine Vermittler die Aus- und Weiterbildung nach den branchenspezifischen Mindeststandards (Art. 43 VAG) durchlaufen, die Kundeninformation nach Art. 45 VAG vollständig erteilen, Interessenkonflikte nach Art. 45a VAG organisatorisch vermeiden und, beim ungebundenen Vermittler, ihre Entschädigung nach Art. 45b VAG offenlegen. Die Mindeststandards sind am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten; die Weiterbildungspflicht muss bis zum 1. Januar 2026 vollständig erfüllt sein.

Ein Prüf- und Einsichtsrecht verschafft dem Versicherer Zugriff auf diese Nachweise: die Weiterbildungsbelege, die verwendeten Kundeninformationsblätter, die Konfliktrichtlinien, die Offenlegung der Courtagen. Es schafft das Dokumentationssubstrat für die FINMA-Prüfung: Der Vermittler muss die Konformität belegen, nicht der Versicherer sie unterstellen. Praktisch heisst das mehr als eine jährliche Selbstdeklaration: ein Recht auf stichprobenweise Einsicht in Kundendossiers — mit angemessener Ankündigungsfrist und, bei festgestellten Mängeln, auf Kosten des Vermittlers. Ein Einsichtsrecht ohne Aufbewahrungspflicht läuft leer; der Vertrag muss den Vermittler verpflichten, die Nachweise nach Art. 45 VAG über eine definierte Frist aufzubewahren und auf Verlangen herauszugeben.

Ohne dieses Recht kann der Versicherer der FINMA nicht zeigen, dass er überwacht hat. Das fehlende Nachweisinstrument ist dann selbst der Mangel — die unterlassene Vertriebsaufsicht schlägt nach Art. 14 VAG auf seine eigene Gewähr durch. Beim gebundenen Vermittler trifft ihn das unmittelbar. Beim ungebundenen, den die FINMA direkt beaufsichtigt, bleibt ihm das Vertriebs- und Reputationsrisiko und die Mithaftung aus Art. 44 Abs. 2 VAG, wenn er die Registrierung nicht prüft. Deshalb ist das Prüfrecht die wichtigste der drei Klauseln: Es erfüllt die Pflicht, statt nur ihre Folgen abzufedern.

Die Kündigung bei Registerverlust — der Schalter, nicht die Frist

Der ungebundene Vermittler darf nur tätig sein, solange er im Register eingetragen ist (Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 VAG). Die FINMA führt dieses Register und kann den Vermittler nach Art. 51 Abs. 2 lit. g VAG daraus streichen. Zugleich verbietet Art. 44 Abs. 2 VAG dem Versicherer, mit einem Vermittler ohne die erforderliche Registrierung zusammenzuarbeiten.

Daraus folgt eine unbequeme Mechanik. Fällt der Vermittler aus dem Register und platziert weiter Geschäft, verletzt der Versicherer, der weiter Courtage zahlt, selbst Art. 44 Abs. 2 VAG. Die übliche Kündigungsfrist von 30, 60 oder 90 Tagen nützt hier nichts; der Verstoss ist mit der Streichung sofort da.

Der Vertrag braucht einen Schalter, keine Frist. Nötig ist ein fristloses Kündigungs- und Provisionsstopprecht, das an die Registerstreichung anknüpft, gekoppelt mit einer Meldepflicht: Der Vermittler hat den Verlust der Registrierung, den Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung (Art. 186 AVO) oder ein gegen ihn eröffnetes Strafverfahren unverzüglich anzuzeigen. Wer mit Untervermittlern arbeitet, muss diese Pflicht im Rahmenvertrag nach unten durchstellen, sonst greift der Schalter nur auf der obersten Stufe.

Beim gebundenen Vermittler fehlt das Register, die Logik bleibt. Die fortdauernde Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Art. 185 AVO), der fachlichen Qualifikation (Art. 184 AVO) und der Weiterbildung (Art. 43 VAG) gehört als auflösende Bedingung in den Vertrag. Offen bleibt in beiden Fällen der Bestand: Was geschieht mit den laufenden Policen, die ein nun gestrichener Vermittler vermittelt hat? Der Vertrag sollte die Betreuung dieses Bestands und die Erneuerung ausdrücklich regeln.

Wie real der Registerstatus ist, zeigt die Übergangsfrist. Wer am 1. Januar 2024 eingetragen war, musste die Nachdokumentation bis zum 30. Juni 2024 einreichen; diese Frist war nicht erstreckbar.

Die Freistellung — und warum sie das Schwächste ist

Eine Freistellung lässt den Vermittler den Versicherer für Schäden aus verletzten Informations- und Konfliktpflichten (Art. 45, 45a, 45b VAG) schadlos halten — Kundenansprüche, Rückabwicklungen, die Kosten aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

Sie verschiebt die aufsichtsrechtliche Verantwortung aber nicht. Die Freistellung ist eine zivilrechtliche Umverteilung zwischen Versicherer und Vermittler; die FINMA hält den Versicherer nach Art. 14 und Art. 46 VAG, gleichviel was im Vertrag steht. Die Klausel holt Franken zurück, nicht die Gewähr.

Und sie taugt nur so viel wie die Bonität des Vermittlers. Eine Freistellung gegen einen dünn kapitalisierten Vermittler reicht so weit wie dessen Berufshaftpflichtdeckung (Art. 186 AVO), und sie ist leer, sobald der Schaden gross und der Vermittler zahlungsunfähig ist. Wer sich darauf verlässt, sollte die Deckung verifizieren und sich die Ansprüche aus der Berufshaftpflicht im Schadenfall abtreten lassen, statt auf das Vermögen des Vermittlers zu hoffen.

Die Informationspflicht zeigt selbst, wo die Freistellung an ihre Grenze stösst. Art. 45 VAG verlangt, dass der Vermittler dem Kunden offenlegt, wer für Sorgfaltsverletzungen, Fehler und falsche Auskünfte haftet. Benennt der Vertrag dafür den Vermittler, kann sich der Kunde beim zahlungsunfähigen Vermittler aber nicht erholen, fällt das Schutzdefizit auf den Versicherer und seine Aufsichtsbeziehung zurück — nicht auf die Klausel.

Wer die Freistellung ins Zentrum rückt — hold-harmless unterschrieben, Risiko abgegeben — greift zu kurz. Sie ist die schwächste der drei Klauseln: Sie verhindert den Verstoss nicht, sie erfüllt die Gewähr nicht, und sie versagt genau im Insolvenzfall. Die Rangfolge ist umgekehrt: Das Prüfrecht verhindert und dokumentiert, die Registerklausel schaltet ab, die Freistellung zahlt allenfalls.

Was am Montag zu tun ist

Den Standardvertrag aufschlagen und drei Fragen stellen. Erstens: Enthält er ein Einsichtsrecht in die Weiterbildungsnachweise (Art. 43 VAG) und die Kundeninformationsblätter (Art. 45 VAG)? Zweitens: Endet er fristlos bei Registerstreichung oder Wegfall der Berufshaftpflicht, oder erst nach Frist? Drittens: Ist die Freistellung durch eine geprüfte Deckungssumme (Art. 186 AVO) hinterlegt? Lautet eine Antwort Nein, liegt die Lücke beim Versicherer, nicht beim Vermittler.

Bekannt ist die Richtung: Der Versicherer überwacht, der Vertrag verteilt die Last über Prüfrecht, Registerkündigung und Freistellung zurück. Offen ist die Tiefe. Genügt ein dokumentiertes Einsichtsrecht, oder verlangt die FINMA den Nachweis tatsächlich durchgeführter, periodischer Prüfungen? Das entscheidet sich nicht im Gesetzestext, sondern in der ersten sichernden Massnahme nach Art. 51 VAG, die einen Versicherer für den Pflichtverstoss seines Vermittlers trifft, und in der nächsten Standortbestimmung, mit der die FINMA zwei Jahre revidiertes VAG bilanziert. Bis dahin gilt die vorsichtige Lesart: ein Prüfrecht, das ausgeübt und protokolliert wird.

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