Finanzmarktaufsicht Evidence Brief

Swiss Fund Management: Das zweite Berufsverbot im Juni, und diesmal die Einziehung

Am 29. Juni 2026 hat die FINMA ihr Verfahren gegen die Swiss Fund Management AG i.L. und die BZ Berater Zentrum AG öffentlich gemacht; den Verfahrensabschluss hatte die FINMA am 1. Mai 2026 beschlossen, die Medienmitteilung erschien erst nach Eintritt der Rechtskraft. Die Sanktionen: mehrjähriges Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, Einziehung von über drei Millionen Franken nach Art. 35 FINMAG, verweigerte Bewilligung — alles wegen schwerer Verletzung der FIDLEG-Verhaltensregeln. Nach Wendelspiess ist es das zweite Berufsverbot des Monats, und es fügt der persönlichen Sanktion die Einziehung des Gewinns hinzu.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Am 29. Juni 2026 hat die FINMA das zweite Berufsverbot des Monats öffentlich gemacht. Das Verfahren gegen die Swiss Fund Management AG in Liquidation und die BZ Berater Zentrum AG hatte die FINMA am 1. Mai 2026 abgeschlossen; die Medienmitteilung erschien am 29. Juni, nachdem die Verfügung unangefochten rechtskräftig geworden war. Angeordnet wurden ein mehrjähriges Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG gegen eine verantwortliche Person, die Einziehung von über drei Millionen Franken nach Art. 35 FINMAG, Bewilligungsentzug bei der einen und Bewilligungsverweigerung bei der anderen Gesellschaft. Zusammen mit dem Fall Wendelspiess vom 3. Juni, über den wir am 5. und am 17. Juni berichteten, macht das aus einem Einzelfall eine Linie: Wer Kundschaft ohne dokumentierte Eignungsprüfung in konzentrierte hauseigene oder verbundene Produkte steuert, riskiert als verantwortliche Person das Berufsverbot und die Einziehung des Gewinns.

Hinter beiden Gesellschaften stand dieselbe Person. Die von der SFM verwalteten Fonds und die Vermögensverwaltungskundschaft der BZ hielten hohe Anteile illiquider Anleihen, die vorwiegend ausländische Immobilienprojekte finanzierten und von «zweifelhafter Werthaltigkeit» waren. Über die BZ liefen rund 2’000 Vermögensverwaltungsmandate, und gegen 200 Millionen Franken Anlegergelder flossen direkt oder indirekt in diese Anleihen. Die Emittenten waren mit den Verantwortlichen verbunden, die sich daraus teils persönlich Darlehen in zweistelliger Millionenhöhe ausrichten liessen. Die Anlegerinnen und Anleger wurden über diese Interessenkonflikte nicht ausreichend informiert.

Die FINMA wertet das als «schwere Missachtung der Prüfpflichten in Form der Angemessenheits- und Eignungsprüfung» gemäss Art. 12 und 13 FIDLEG. Das ist der Befund von Wendelspiess, erweitert um die Angemessenheitsprüfung. Dazu kommen die verletzte Informationspflicht (Art. 8 FIDLEG) und die nicht bewältigten Interessenkonflikte (Art. 25 f. FIDLEG). Diese Verhaltenspflichten binden die Finanzdienstleisterin. Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG läuft auf der zweiten Spur und trifft die Person, die den Verstoss zu verantworten hat.

Neu gegenüber Wendelspiess ist die Einziehung. Art. 35 FINMAG ermächtigt die FINMA, den Gewinn einzuziehen, den eine beaufsichtigte Person oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. Hier sind es über drei Millionen Franken an Provisionen, welche die BZ und eine beteiligte Person für die Platzierung der illiquiden Anleihen vereinnahmten. Das Berufsverbot beendet die Karriere im beaufsichtigten Sektor, die Einziehung nimmt den Ertrag. Die Verhaltensregeln kosten damit nicht mehr nur die Bewilligung, sondern den Gewinn aus dem konfliktbehafteten Vertrieb.

Die Einziehung ist kein Nebenpunkt. Das FINMAG kennt für solche Verstösse keine Verwaltungsbusse gegen das Institut, und so ist Art. 35 der Weg, über den die Aufsicht an den unrechtmässigen Ertrag gelangt. Wo hauseigene Produkte Provisionen abwerfen, trifft dieser Hebel die Rechnung unmittelbar.

Der zweite neue Zug betrifft die Bewilligung selbst. Der SFM hat die FINMA die Bewilligung als Verwalterin von Kollektivvermögen entzogen und Grant Thornton AG als Liquidatorin eingesetzt. Der BZ wurde die beantragte Bewilligung als Vermögensverwalterin von vornherein verweigert. Wer die Verhaltensregeln schwer verletzt, bietet keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 10 FINIG), und die fehlende Gewähr trägt die Verweigerung ebenso wie den Entzug. Für den noch nicht bewilligten Vermögensverwalter heisst das: Das Verhalten vor der Bewilligung entscheidet über die Bewilligung. Die BZ musste ihr Vermögensverwaltungsgeschäft innert dreissig Tagen nach Eröffnung der Verfügung vom 1. Mai 2026 einstellen.

Die Fachpresse berichtet über die Sanktionen, ohne das Muster herauszustreichen. Beide zeigen dasselbe Muster: eine steuernde Person, konzentrierte verbundene Produkte, keine dokumentierte Eignungsprüfung, verschwiegene Konflikte — und am Ende die persönliche Sanktion. Ob eine reine Verletzung der FIDLEG-Verhaltensregeln den Massstab von Art. 33 FINMAG erreicht, war seit dem Inkrafttreten 2020 in der Praxis eine offene Frage. Die FINMA hat sie im Juni zweimal bejaht, und damit sind die Verhaltensregeln in der Sanktionsstufe angekommen.

Zwei Fragen bleiben offen. Die erste ist die höchstrichterliche: Die SFM/BZ-Verfügung ist rechtskräftig, weil unangefochten geblieben, doch die Verfügung gegen Wendelspiess kann noch ans Bundesverwaltungsgericht gehen. Dort, und nicht in der abgeschlossenen SFM-Sache, entscheidet sich, ob der reine FIDLEG-Verstoss die persönliche Sanktion trägt. Die zweite ist die Entschädigung: Die eingezogenen Gewinne fliessen nach Art. 35 FINMAG an den Bund, nicht an die Geschädigten. Gegen 150 Personen haben bei der OFS Ombud Finance Suisse ein Mediationsverfahren gegen die BZ eingeleitet, das die Einziehung nicht ersetzt.

Für die Rechtsabteilung verschiebt sich der Fokus vom Beleg auf den Ertrag. Nach Wendelspiess und der Aufsichtsmitteilung 03/2026 ging es vor allem darum, die Eignungsprüfung zu dokumentieren. Wer verbundene oder hauseigene Produkte vertreibt, klärt jetzt zusätzlich bis Montag, was das Haus an ihnen verdient: Platzierungsprovisionen, Ausgabeaufschläge, Emittentenvergütungen — und für jede dieser Positionen, ob sie als Gewinn aus einer schweren Verhaltensverletzung nach Art. 35 FINMAG einziehbar wäre. Die Einziehung ist nicht bewilligungsgebunden: Wer den Gewinn aus einem regelwidrigen Vertrieb erzielt hat, gibt ihn ab, ob die Bewilligung besteht oder nicht. Die dokumentierte Eignungsprüfung belegt die Regelkonformität des Vertriebs und schützt damit den Provisionsertrag vor der Einziehung.

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