Sanktionen Briefing
Karikatur eines Compliance-Officers an einem Screening-Terminal, der die Schweizer Venezuela-Liste übersieht

Venezuela-Verordnung vom 13. Januar 2026: Die SECO-Liste, die im Screening durchfällt

Die revidierte Venezuela-Verordnung aktualisiert die Sperrlisten unter eigenständigem Schweizer Mandat. Wer sein Screening auf EU-Feeds für Russland und Iran kalibriert hat, fängt die SECO-Bezeichnungen nicht ab.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Venezuela (SR 946.231.178.5) erhielt am 13. Januar 2026 aktualisierte Anhänge — ohne dass die meisten Schweizer Compliance-Funktionen sie überhaupt im Screening haben. Das Versäumnis ist strukturell, nicht individuell. Wer seine Screening-Engine auf die EU-Feeds für Russland und Iran kalibriert hat, fängt die SECO-Bezeichnungen für Venezuela nicht ab.

Der Punkt verdient eine Vorbemerkung. Die Schweiz übernimmt das EU-Sanktionsregime gegen Russland in weiten Teilen autonom mit, was viele Screening-Anbieter zu der pragmatischen Vereinfachung verleitet, ihre Schweizer Listen aus EU-Quellen zu speisen. Das funktioniert für Russland, weil der Bundesrat die EU-Listungen nachfährt (Stichwort: 19. Paket, siehe unsere Analyse vom 18. Mai). Für Venezuela bricht die Logik. Die SECO-Liste ist ein eigenständiges Inventar unter Art. 2 EmbG (SR 946.231), nicht abgeleitet aus Verordnung (EU) 2017/2063. Wer die SECO-Quelle durch EU-Feeds ersetzt, hat keinen vollständigen Schweizer Vollzug.

Die Revision selbst ist nüchtern. Sie aktualisiert den Anhang mit Sperrlisten natürlicher und juristischer Personen und bestätigt den Tatbestand für Umgehungsgeschäfte. Die operativen Pflichten bleiben die alten: Sperrung der Vermögenswerte und Bereitstellungsverbot, zuzüglich der Meldepflicht an das SECO bei Treffern oder begründetem Verdacht (Art. 6 EmbG). Neu sind die Personen, gegen die sie vollzogen werden, nicht die Pflichten selbst.

Drei Konsequenzen für die kommende Woche.

Erstens: Finanzintermediäre sollten vom Screening-Anbieter ausdrücklich bestätigen lassen, welche Quelle für die Schweizer Venezuela-Liste gezogen wird — die SECO-Sanktionsliste selbst oder ein EU-Surrogat. Lautet die Antwort EU-Surrogat, ist das ein dokumentierbarer Fehler im Kontrollsystem.

Zweitens: Ein Re-Run des bestehenden Kundenstamms gegen die Fassung vom 13. Januar 2026 ist Pflicht. Eine punktuelle Kontrolle der Neuzugänge reicht nicht. Die Anhänge gelten ab Inkrafttreten — auch für bestehende Positionen. Die Sperrung ist ab diesem Zeitpunkt geschuldet, nicht erst beim nächsten KYC-Refresh.

Drittens: Korrespondenzbeziehungen und Handelsfinanzierungen mit venezolanischen Staatsunternehmen gehören durchgesehen. Positionen gegenüber Tochtergesellschaften gelisteter Unternehmen können von der Sperrlogik erfasst sein, wenn eine Kontroll- oder Eigentumsverbindung besteht. Dieser Mechanismus entspricht Art. 8(4) der Verordnung (EU) 2017/2063 und wird vom Schweizer Vollzug in vergleichbarer Weise ausgelegt.

Die offene Frage ist die Reichweite. Ob das SECO die Sperrlogik gegen Auffanggesellschaften in Drittstaaten (Panama, Dubai, Türkei) mit derselben Strenge durchzieht wie im Russland-Vollzug, wird sich an der ersten veröffentlichten Verfügung 2026 zeigen.