Versicherungsaufsicht Briefing

Ein Haus, zwei Rollen: Art. 44 VAG lässt nur noch eine zu

Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG verbietet seit dem 1. Januar 2024, gebunden und ungebunden zugleich zu vermitteln. Dieser Typenzwang beendet das gemischte Vertriebsmodell, das der frühere Art. 187 AVO über verschiedene Versicherungszweige noch zuliess — und nach den Aussenseitern ohne Eintrag wird die Einstufung selbst zum Prüfobjekt der FINMA.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Ein Versicherungsvermittler darf seit dem 1. Januar 2024 nur noch eine Rolle führen. Art. 44 Abs. 1 lit. b des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG, SR 961.01) untersagt, gebunden und ungebunden zugleich zu vermitteln — den Typenzwang. Betroffen ist das etablierte Haus, das eine Maklerabteilung und einen Agenturvertrag unter einem Dach führt. Wer beides betreibt, muss entscheiden, welche Rolle bleibt.

Das gemischte Modell war unter altem Recht verbreitet. Der frühere Art. 187 AVO erlaubte, in einem Versicherungszweig als ungebundener Makler und in einem anderen als gebundener Agent aufzutreten — diese Trennung nach Zweigen ist gestrichen. Art. 40 Abs. 2 VAG definiert den ungebundenen Vermittler über das fehlende Treueverhältnis zu einem Versicherer; gebunden ist nach Abs. 3, wer diesem Kriterium nicht entspricht. Die rechtliche oder wirtschaftliche Bindung als Operationalisierung dieses Merkmals folgt aus Art. 183 AVO — eine einzige solche Bindung genügt, und der Auftritt als ungebundener Vermittler ist versperrt.

An der Wahl der Rolle hängt das ganze Pflichtenregime. Nur der ungebundene Vermittler steht im FINMA-Register nach Art. 41 VAG und schuldet dem Kunden die Offenlegung seiner Entschädigung nach Art. 45b VAG. Der gebundene wird über den Versicherer beaufsichtigt; dessen Aufsichtspflicht trägt das Verhalten des Vermittlers rechtlich mit. Am sichtbarsten trifft der Typenzwang die Bank, die Policen des eigenen Konzerns verkauft und daneben fremde Deckungen vermittelt. Was früher als Frage der Zuordnung pro Geschäftsfeld galt, ist jetzt eine strukturelle Vorentscheidung: das eine Vertriebsmodell oder das andere.

Die Aufsicht hat die erste Stufe hinter sich. Wie wir am 28. Juni berichteten, identifizierte die FINMA über 350 Vermittler ohne Bewilligung und eröffnete in rund 100 Fällen vertiefte Abklärungen. Schon die Aufsichtsmitteilung 04/2023 hielt jeden Vermittler an, seine Einstufung selbst zu prüfen. Der Verstoss gegen den Typenzwang steht nicht im Formular, sondern im Geschäftsmodell. Dorthin verlagert sich die Prüfung.

Für die Rechtsabteilung folgt daraus eine Aufgabe für diese Woche: jeden Vertriebskanal genau einer Kategorie zuordnen und die Zuordnung belegen. Trägt ein Vermittler neben dem Maklermandat auch nur einen Agenturvertrag, ist zu wählen — die Bindung lösen und ungebunden bleiben, oder gebunden werden und den Registereintrag aufgeben. Ein Dazwischen kennt Art. 44 VAG nicht.

Die FINMA ist bei der Aufdeckung von Verstössen auf externe Hinweise angewiesen — das hält die Volkswirtschaft fest. Offen bleibt damit nicht, ob sie reaktiv vorgeht, sondern ob sie dieses Modell ändert. Die Antwort bringt die erste Löschung nach Art. 51 VAG gegen einen Vermittler, dessen einziger Mangel die zweite Rolle war.

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