Finanzmarktaufsicht Deep Dive

Die laufende Eignung: Was MiFID II dem Kunden zeigt, prüft die FINMA im Dossier

Die FINMA-Guidance 03/2026 liest die Eignung nach Art. 12 FIDLEG in der individuellen Vermögensverwaltung als laufende, instrumentweise Pflicht, nicht als Onboarding-Häkchen. Der Unterschied zum EU-Recht liegt beim Adressaten des Nachweises: MiFID II gibt dem Kunden eine periodische Eignungserklärung, das FIDLEG belässt den Beweis im Dossier, das die Aufsichtsorganisation und die FINMA lesen.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Die Eignungsprüfung nach Art. 12 FIDLEG sieht aus wie eine Onboarding-Aufgabe: einmal die finanziellen Verhältnisse, die Anlageziele und die Kenntnisse des Kunden erheben, dann das Mandat führen. So gelesen wäre sie ein Häkchen bei Vertragsschluss. Die FINMA-Guidance zum Einsatz von Produkten in der individuellen Vermögensverwaltung, die Aufsichtsmitteilung 03/2026 vom 3. Juni, liest Art. 12 anders: als Pflicht, die mit jedem Titel weiterläuft, der ins diskretionäre Mandat kommt. Die Fallzahlen haben wir am 5. Juni, die Klumpenfrage am 3. Juli behandelt. Hier geht es um den Unterschied, der die Pflicht schärft: Nicht der Kunde erhält den Eignungsnachweis, sondern die Aufsichtsorganisation liest ihn im Dossier.

Der Wortlaut trägt die Lesart. Art. 12 FIDLEG verlangt vom Verwalter, sich über finanzielle Verhältnisse, Anlageziele sowie Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden zu erkundigen — das ist die Eingangsgrösse, nicht das Ende der Pflicht. Denn diese Kenntnisse sind laut Gesetz die Voraussetzung dafür, geeignete Finanzinstrumente auszuwählen. Im diskretionären Mandat trifft der Verwalter jede dieser Auswahlentscheidungen selbst. Damit wandert das Eignungsurteil aus dem Erhebungsgespräch in jeden einzelnen Kaufentscheid.

Diese Lesart ist nicht neu. Sethe und Fahrländer verorten die Prüfung bei jeder Transaktion des Portefeuilles, nicht nur bei Mandatsbeginn. Neu ist also nicht die Pflicht, neu ist ihr Beweismass. Die Aufsichtsmitteilung 03/2026 behandelt die Lücke im Dossier als den Befund selbst, nicht als blossen Formfehler.

Der Rahmen dafür stand schon. Art. 15 FIDLEG verlangt seit 2020 die Dokumentation der erbrachten Dienstleistung, Art. 16 FIDLEG die Rechenschaft auf Verlangen des Kunden, und das FINMA-Rundschreiben 2025/2 konkretisiert die Verhaltenspflichten seit dem 1. Januar 2025. Fehlt der datierte, produktbezogene Eignungseintrag im Auswahlzeitpunkt, gilt die Eignung im Verfahren als ungeprüft. Die Guidance erinnert an die Wichtigkeit früher Risikoidentifikation, robuster Governance und einer konsequenten, kundenzentrierten Anwendung der Verhaltenspflichten — Sprache der Kontrolle, nicht der Kundenkommunikation.

Die Prüfung wirkt auf zwei Ebenen, beide aus Art. 12 FIDLEG. Auf der Portefeuille-Ebene fragt sie, ob die Mischung zum Risikoprofil passt. Dort sitzt das Klumpenrisiko, das wir am 3. Juli behandelt haben. Auf der Instrumentebene fragt sie, ob der einzelne Titel überhaupt hineingehört, etwa ein Actively Managed Certificate mit undurchsichtiger Kostenstruktur in einem sonst konservativen Mandat. Wer nur die Anlagestrategie dokumentiert, beweist die erste Ebene und lässt die zweite offen.

Der Blick ins EU-Recht zeigt, was an der Schweizer Lösung eigen ist. Art. 25 Abs. 2 MiFID II begründet die laufende Eignungsprüfpflicht für Anlageberatung und Portfolioverwaltung gleichermassen; Art. 25 Abs. 6 MiFID II und Art. 54 Abs. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 verpflichten den Anlageberater, dem Kleinanleger eine aktualisierte Eignungserklärung zu übermitteln. Die ESMA-Leitlinien zur Eignung erstrecken diese Pflicht auf Vermögensverwalter mit periodischer Eignungsbeurteilung. Das FIDLEG kennt diese periodische, an den Kunden gerichtete Eignungserklärung nicht — es belässt es bei Dokumentation und Rechenschaft auf Verlangen. Der laufende Eignungsnachweis existiert also auch in der Schweiz, nur adressiert er nicht den Kunden, sondern die Aufsichtsorganisation und über sie die FINMA.

Diese Auslassung gehört zur Anlage des Gesetzes. Der Gesetzgeber orientierte das FIDLEG an der MiFID II, hielt es aber schlanker und übernahm die periodische Eignungserklärung an den Kunden nicht (Vergleich bei NKF, Stand November 2018, vor Inkrafttreten des FIDLEG). Die materielle Pflicht, die Eignung im Mandat laufend zu tragen, blieb bestehen. Es fehlt allein das kundengerichtete Berichtsinstrument, mit dem MiFID II die Prüfung sichtbar macht. Die FINMA schliesst diese Sichtbarkeitslücke jetzt nicht mit einem neuen Formular, sondern mit der Kontrolldichte im Dossier.

Wer die Guidance als «keine neue Pflicht» abhakt, übersieht diesen Adressatenwechsel. Der Nachweis richtet sich an den Prüfer, nicht an den Kunden, und er erreicht die FINMA über die Aufsichtsorganisation nach Art. 17 FINIG. Genau dort schlägt er sich nieder: in den 68 Eskalationsfällen bei Vermögensverwaltern im Jahr 2025, die die AM 03/2026 ausweist. Steigende Beschwerden beim Kunden wären das falsche Frühwarnsignal, weil der Kunde den Eignungsnachweis gar nie zu sehen bekommt.

Für die nächste Sitzung folgt ein konkreter Schritt. Jedes diskretionäre Mandat braucht zweierlei im Dossier: das Risikoprofil mit Anlagestrategie nach Art. 17 FIDLEV und, bei jedem nicht trivialen Titel, einen datierten Eintrag, warum er in dieses Profil passt. Bei gängigen, liquiden Titeln mag der Verweis auf die Strategie genügen. Bei komplexen, illiquiden oder hauseigenen Produkten braucht es die eigene Begründung. Diesen Eintrag ersetzt kein nachträgliches Memo, weil der Prüfer ihn auf den Auswahlzeitpunkt datiert erwartet.

Offen bleibt der dogmatische Anschluss. Der fehlende laufende Eignungsnachweis kann eine Verletzung von Art. 12 FIDLEG sein oder ein Organisationsmangel, den die FINMA über die Aufsichtsorganisation aufgreift. Davon hängt ab, ob am Ende ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG steht oder eine mildere Auflage. Das entscheidet die nächste publizierte Enforcement-Verfügung zur Produktauswahl im Mandat, und die Fallzahl für 2026 weist der Geschäftsbericht im April 2027 aus. Wer die instrumentweise Begründung schon jetzt datiert ablegt, nimmt dem Prüfer die Frage ab, bevor sie zum Verfahren wird.

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