Zehn Prozent im Einzeltitel, zwanzig im Emittenten: Das Klumpenrisiko ist eine Eignungsfrage
FINMAs Aufsichtsmitteilung 03/2026 schafft keine neue Pflicht. Wer sie mit Art. 12 FIDLEG liest, erkennt: Das Klumpenrisiko ist eine Eignungsfrage. Eine Konzentration im diskretionären Mandat muss zur Risikofähigkeit des Kunden passen oder nach Art. 8 Abs. 2 lit. a FIDLEG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 FIDLEV offengelegt sein, mit Datum nachweisbar. Laut FINMA-Rundschreiben 2025/2 gelten Konzentrationen ab 10 Prozent im Einzeltitel und ab 20 Prozent beim Emittenten als Anhaltspunkt für eine marktunübliche Häufung.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Die FINMA-Guidance zum Einsatz von Produkten in der individuellen Vermögensverwaltung, auf Deutsch die Aufsichtsmitteilung 03/2026, schafft keine neue Pflicht. Wer sie mit Art. 12 FIDLEG liest, erkennt: Das Klumpenrisiko ist eine Eignungsfrage. Für den Verwalter eines diskretionären Mandats folgt eine einfache Regel: Eine Konzentration im Portefeuille muss zur Risikofähigkeit des Kunden passen oder ihm gegenüber offengelegt sein, und beides muss mit Datum nachweisbar sein. Die Produktauswahl und die steigenden Eskalationszahlen haben wir am 5. Juni behandelt. Hier geht es um den Teil, den die Prüfung Produkt für Produkt übersieht.
Die Eignung bemisst sich am ganzen Portefeuille, nicht am einzelnen Kauf. Art. 17 FIDLEV verlangt ein Risikoprofil je Kunde und im Vermögensverwaltungsmandat eine darauf abgestimmte Anlagestrategie. Ein Produkt kann für sich passen und das Mandat dennoch verfehlen, sobald es sich häuft: ein Emittent, eine illiquide Produktfamilie, ein einziges Zinsszenario. Eine Begründung, die Produkt für Produkt vorgeht, belegt nur den einzelnen Baustein. Die Häufung selbst ist der Eignungsmangel, den die Guidance sichtbar macht.
Dazu tritt eine zweite Pflicht. Ist die Konzentration marktunüblich, verlangt Art. 8 Abs. 2 lit. a FIDLEG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 FIDLEV einen Hinweis an den Kunden. Wann sie marktunüblich ist, konkretisiert das FINMA-Rundschreiben 2025/2: Anhaltspunkte sind Konzentrationen ab 10 Prozent in Einzeltiteln und ab 20 Prozent bei einzelnen Emittenten, so die Lesart der Praxis. Das sind Indikatoren, keine festen Grenzen: Darunter kann ein Klumpen gefährlich sein, darüber durch Überwachung tragbar. Der Massstab steht damit, auch ohne Schwelle im Gesetz.
Konkret für die nächste Woche: Jedes diskretionäre Mandat lässt sich gegen diese Anhaltspunkte durchsehen. Überschreitet eine Position die 10- oder die 20-Prozent-Marke, braucht das Dossier einen datierten Eintrag. Entweder trägt die Konzentration das Risikoprofil dieses Kunden, oder er wurde auf die marktunübliche Häufung hingewiesen. Fehlt beides, ist der Klumpen im Verfahren weder gerechtfertigt noch offengelegt, also ein blosser Mangel. Kollektive Anlagegefässe, die regulatorischen Risikoverteilungsvorschriften unterstehen, fallen nicht unter diese Schwellen (Rz. 12 RS 2025/2) — für gemischte Mandate, die Fonds neben Einzeltiteln halten, reduziert sich der Prüfaufwand entsprechend.
Offen bleibt die Rechtsfolge. Zwei Lesarten sind möglich: das Überschreiten der Anhaltspunkte als widerlegbare Vermutung eines Eignungsmangels, oder bloss als Anlass zur näheren Prüfung. Die Guidance nennt Indikatoren, nicht Grenzen; entschieden wird es im nächsten eskalierten Fall, der an der Konzentration im Mandat ansetzt. Die Eskalation ist real: Solche Mängel erreichen die FINMA über die Aufsichtsorganisation nach Art. 17 FINIG. Wer die Klumpen im Portefeuille schon jetzt begründet oder offenlegt, nimmt dem Prüfer die Frage ab, bevor sie eskaliert.