Fragt der Kunde nach dem Betrag, öffnet Art. 45b Abs. 3 VAG Ihren Courtagenanhang
Die FINMA verortet die verbliebenen Vermittlermissbräuche bei Qualifikation, Registrierung und Vergütung. Angeordnet hat sie Nachberatungen bei Versicherungsunternehmen. Art. 45b Abs. 3 VAG erklärt den Sprung: Die offenzulegenden Fakten stehen im Vergütungsanhang des Versicherers, nicht beim Makler.
Casimir von Firn, MLaw
Am 17. Juni 2026 zog die FINMA an ihrem Vermittlersymposium Bilanz über zweieinhalb Jahre revidiertes Versicherungsaufsichtsgesetz: Die verbliebenen Missbräuche reichen von Falschberatung bis zu gefälschten Ausbildungsnachweisen, im Kern sitzen sie beim ungebundenen Vermittler, bei Qualifikation, Registrierung und Vergütung. Angeordnet hat sie die Nachberatung, und zwar bei verschiedenen Versicherungsunternehmen, für Tausende von Kundinnen und Kunden. Der Sprung ist folgerichtig: Was der Vermittler nach Art. 45b Abs. 3 VAG offenlegen muss, steht nicht bei ihm, sondern im Vergütungsanhang der Courtagevereinbarung, die der Versicherer geschrieben hat.
Die Zahlen ordnen den Markt. Rund 12’000 ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen im FINMA-Register; seit dem 1. Januar 2024 kamen über 7’000 Eintragungen dazu, rund 3’000 fielen weg. Die ohne Bewilligung Tätigen schätzt die Aufsicht auf rund zehn Prozent aller Marktteilnehmenden. Diese Aussenseiter haben wir am 28. Juni behandelt; hier geht es um die Eingetragenen und um das Papier, das ihre Vergütung regelt.
Drei Stufen, und keine steht beim Vermittler
Art. 45b VAG staffelt die Offenlegung, und jede Stufe greift tiefer. Abs. 1 erlaubt dem ungebundenen Vermittler die Annahme von Entschädigungen der Versicherer nur, wenn er den Versicherungsnehmer ausdrücklich darüber informiert hat. Abs. 3 Satz 1 verlangt «Art und Umfang der Entschädigung», vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss. Steht der Betrag vorher nicht fest, sind nach Satz 2 «die Berechnungsparameter und die Bandbreiten» offenzulegen. Satz 3 ist der harte Teil: «Auf Anfrage legen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die effektiv erhaltenen Beträge offen.» Als Entschädigung gelten nach Abs. 4 Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. Die Bonusstufe zählt so gut wie die Grundcourtage.
Die Klausel, die den Vertriebspartner blockiert
Keine der drei Stufen kann der Vermittler aus eigenem Wissen bedienen. Art und Umfang stehen im Courtagenreglement des Versicherers. Die Berechnungsparameter sind dessen Bonusformel: Volumenstufen, Wachstumsziele, Stornoquoten, Zuschläge für Bestandespflege. Die effektiv erhaltenen Beträge kennt der Vermittler zwar, doch ob er sie nennen darf, entscheidet die Vertraulichkeitsklausel im Vertriebsvertrag. Deckt sie die Vergütungskonditionen, steht der Vertriebspartner vor der Wahl zwischen Vertragsverletzung und Gesetzesverletzung. Dasselbe gilt eine Norm früher: Art. 45a VAG verlangt vom Vermittler organisatorische Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte, und einen Anreiz, den ein anderer entworfen hat, kann er organisatorisch nicht wegräumen. Adressatin beider Pflichten ist der Vermittler. Geschrieben hat die Klausel, die ihn blockiert, der Versicherer.

Warum die Rechnung beim Versicherer landet
Beim Versicherer landet die Sache über zwei andere Normen. Dass Art. 44 Abs. 2 VAG die Zusammenarbeit mit nicht registrierten Vermittlern verbietet und die Gewähr nach Art. 14 VAG bis zum Verwaltungsrat reicht, hat Servatius von Tatzenberg am 19. Juni dargelegt. Dazu kommt die Missbrauchsaufsicht. Art. 46 Abs. 1 Bst. f VAG beauftragt die FINMA, die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Vermittler zu schützen; Art. 117 Abs. 1 AVO fasst als Missbrauch eine Benachteiligung, die sich wiederholt oder einen breiten Personenkreis betreffen könnte. Ein Vergütungsraster erfüllt dieses Merkmal von Bauart wegen, denn es gilt für den ganzen Bestand. Deshalb heisst die Massnahme Nachberatung von Tausenden Policen und nicht Busse gegen einen Makler. FINMA-Direktor Stefan Walter nennt die Grössenordnung: «Jährlich sind tausende Versicherungskunden betroffen.» Die Nachberatung kostet Deckungsprüfung, Rückabwicklung und Personal, und es ist eine aufsichtsrechtliche Anordnung gegen den Versicherer, an der keine Freistellungsklausel etwas ändert.
Die Beratungspraxis liest den Juni anders. MME fasst die Botschaft als Verschiebung von der Einführung neuer Prozesse zur tatsächlichen Einhaltung im Vertriebsalltag zusammen, adressiert an den Vermittler; die Fachpresse kündigte den Anlass als Dialogangebot an. Beides trifft zu und greift zu kurz. Wer die drei Klauseln nachrüstet, die wir am 19. Juni beschrieben haben, kontrolliert das Verhalten des Vermittlers: Prüfrecht, Kündigung bei Registerverlust, Freistellung. Den Anreiz, der das Verhalten erzeugt, rührt keine davon an.
Drei Aufgaben für diese Woche
Erstens den Vergütungsanhang aufschlagen und jede Komponente daraufhin prüfen, ob sie sich in Art, Umfang, Berechnungsparameter und Bandbreite fassen lässt. Eine Bonusformel, die auf einer Kundenseite nicht darstellbar ist, ist nach Art. 45b Abs. 3 VAG nicht offenlegbar. Zweitens die Vertraulichkeitsklausel um eine ausdrückliche Ausnahme ergänzen, die die Offenlegung nach Art. 45b VAG samt der effektiv erhaltenen Beträge freigibt, und festhalten, wer antwortet, wenn der Kunde beim Versicherer nachfragt. Drittens den 22. August 2026 eintragen: Bis dahin muss ein Teil der Eingetragenen die erste Rezertifizierung nachweisen, und bleibt sie aus, meldet die Branchenorganisation dies nach Art. 190a Abs. 3 AVO der FINMA. Das kann zum Verlust des Registereintrags führen, und jede Courtage, die danach noch ausbezahlt wird, dürfte gegen Art. 44 Abs. 2 VAG verstossen. Eine quartalsweise Registerkontrolle greift zu spät.
Die zwei Ereignisse, die es entscheiden
Bekannt ist dreierlei: die Missbrauchsliste der FINMA, die Zahl der Eingetragenen und das Mittel, zu dem die Aufsicht greift. Offen ist, ob sie das Vergütungsmodell des Versicherers selbst als Missbrauch nach Art. 117 AVO aufgreift oder es weiterhin nur als Beweismittel gegen den Vermittler verwendet. Die Antwort liefern die Löschungen nach dem 22. August 2026 und die erste Massnahme, die nicht das Verhalten eines Maklers benennt, sondern die Bonusstufe eines Versicherers.